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40 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG §23 Abs1Rechtssatz
Dem Einwand des Beschuldigten, dass das Arbeitsinspektorat (mitbeteiligte Partei) verpflichtet gewesen wäre, ihn darauf hinzuweisen, dass gegenständlich keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vorliegt, ist entgegenzuhalten, dass aus § 23 ArbIG hervorgeht, dass das Arbeitsinspektorat derartige Meldungen zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten zur Kenntnis zu nehmen hat. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist allerdings nicht abzuleiten, dass das Arbeitsinspektorat verpflichtet ist, die jeweils eingehende Meldung zum verantwortlichen Beauftragen inhaltlich zu bewerten, zumal diese Aufgabe den Verwaltungsstrafbehörden zukommt.Dem Einwand des Beschuldigten, dass das Arbeitsinspektorat (mitbeteiligte Partei) verpflichtet gewesen wäre, ihn darauf hinzuweisen, dass gegenständlich keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vorliegt, ist entgegenzuhalten, dass aus Paragraph 23, ArbIG hervorgeht, dass das Arbeitsinspektorat derartige Meldungen zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten zur Kenntnis zu nehmen hat. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist allerdings nicht abzuleiten, dass das Arbeitsinspektorat verpflichtet ist, die jeweils eingehende Meldung zum verantwortlichen Beauftragen inhaltlich zu bewerten, zumal diese Aufgabe den Verwaltungsstrafbehörden zukommt.
Schlagworte
Verantwortlicher Beauftragter, Rechtswirksame Bestellung, Arbeitsinspektorat, Meldung, Verantwortlichkeit, Räumliche Abgrenzung, Sachliche AbgrenzungZuletzt aktualisiert am
22.08.2012