RS Uvs 2009/3/30 KUVS-K4-1882/6/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2009
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG §23 Abs1
VStG §9
ASchG §130 Abs5 Z1
BArbSchV §48
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ASchG § 130 heute
  2. ASchG § 130 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  3. ASchG § 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. ASchG § 130 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
  5. ASchG § 130 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006
  6. ASchG § 130 gültig von 01.01.2002 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
  7. ASchG § 130 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. ASchG § 130 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1999
  9. ASchG § 130 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997
  10. ASchG § 130 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Dem Einwand des Beschuldigten, dass das Arbeitsinspektorat (mitbeteiligte Partei) verpflichtet gewesen wäre, ihn darauf hinzuweisen, dass gegenständlich keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vorliegt, ist entgegenzuhalten, dass aus § 23 ArbIG hervorgeht, dass das Arbeitsinspektorat derartige Meldungen zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten zur Kenntnis zu nehmen hat. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist allerdings nicht abzuleiten, dass das Arbeitsinspektorat verpflichtet ist, die jeweils eingehende Meldung zum verantwortlichen Beauftragen inhaltlich zu bewerten, zumal diese Aufgabe den Verwaltungsstrafbehörden zukommt.Dem Einwand des Beschuldigten, dass das Arbeitsinspektorat (mitbeteiligte Partei) verpflichtet gewesen wäre, ihn darauf hinzuweisen, dass gegenständlich keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vorliegt, ist entgegenzuhalten, dass aus Paragraph 23, ArbIG hervorgeht, dass das Arbeitsinspektorat derartige Meldungen zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten zur Kenntnis zu nehmen hat. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist allerdings nicht abzuleiten, dass das Arbeitsinspektorat verpflichtet ist, die jeweils eingehende Meldung zum verantwortlichen Beauftragen inhaltlich zu bewerten, zumal diese Aufgabe den Verwaltungsstrafbehörden zukommt.

Schlagworte

Verantwortlicher Beauftragter, Rechtswirksame Bestellung, Arbeitsinspektorat, Meldung, Verantwortlichkeit, Räumliche Abgrenzung, Sachliche Abgrenzung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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