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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Rechtssatz
Mit dem vorliegend angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, die Tat als „Verantwortlicher des Eigentümers“ des genannten Fahrzeuges begangen zu haben, wobei die angeführte Umschreibung der Täterschaft die Merkmale nicht erkennen lässt , aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Sinne des § 9 VStG ergibt, was nicht dem Konkretisierungsgebot entspricht. Im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG ist somit die Berufungsbehörde verpflichtet, die die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmale im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben. Konkretisierung im Spruch.Mit dem vorliegend angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, die Tat als „Verantwortlicher des Eigentümers“ des genannten Fahrzeuges begangen zu haben, wobei die angeführte Umschreibung der Täterschaft die Merkmale nicht erkennen lässt , aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 9, VStG ergibt, was nicht dem Konkretisierungsgebot entspricht. Im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist somit die Berufungsbehörde verpflichtet, die die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmale im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben. Konkretisierung im Spruch.
Schlagworte
Konkretisierungsgebot, Tatmerkmale, handelsrechtlicher Geschäftsführer, Außenvertretung, zur Vertretung berufenes OrganZuletzt aktualisiert am
29.09.2011