RS Uvs 2009/3/30 KUVS-741-743/4/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2009
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

VStG §9 Abs1
VStG §44a Z1
KFG §36 lita
KFG §36 litd
KFG §101 Abs1 lite

Rechtssatz

Mit dem vorliegend angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, die Tat als „Verantwortlicher des Eigentümers“ des genannten Fahrzeuges begangen zu haben, wobei die angeführte Umschreibung der Täterschaft die Merkmale nicht erkennen lässt , aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Sinne des § 9 VStG ergibt, was nicht dem Konkretisierungsgebot entspricht. Im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG ist somit die Berufungsbehörde verpflichtet, die die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmale im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben. Konkretisierung im Spruch.Mit dem vorliegend angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, die Tat als „Verantwortlicher des Eigentümers“ des genannten Fahrzeuges begangen zu haben, wobei die angeführte Umschreibung der Täterschaft die Merkmale nicht erkennen lässt , aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 9, VStG ergibt, was nicht dem Konkretisierungsgebot entspricht. Im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist somit die Berufungsbehörde verpflichtet, die die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmale im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben. Konkretisierung im Spruch.

Schlagworte

Konkretisierungsgebot, Tatmerkmale, handelsrechtlicher Geschäftsführer, Außenvertretung, zur Vertretung berufenes Organ

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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