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40 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Nach § 44a Z 1 VStG 1991 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das „zur Last legen“ der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG hat unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, welcher Sachverhalt als erwiesen angenommen wurde und welches Verhalten als Verwaltungsübertretung qualifiziert wird. Dies ist im Gegenstand nicht erfolgt, da nicht zweifelsfrei ausgeführt wird, ob der Tatbestand nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 tatsächlich erfüllt ist, sondern dem Rechtsmittelwerber jeweils nur „der Verdacht“ der Übertretung vorgehalten wurde, es jedoch nicht strafbar ist, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass ein Lenker mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und er die Verständigung an die nächste Polizeidienststelle unterlassen hat.Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG 1991 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das „zur Last legen“ der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, welcher Sachverhalt als erwiesen angenommen wurde und welches Verhalten als Verwaltungsübertretung qualifiziert wird. Dies ist im Gegenstand nicht erfolgt, da nicht zweifelsfrei ausgeführt wird, ob der Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 tatsächlich erfüllt ist, sondern dem Rechtsmittelwerber jeweils nur „der Verdacht“ der Übertretung vorgehalten wurde, es jedoch nicht strafbar ist, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass ein Lenker mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und er die Verständigung an die nächste Polizeidienststelle unterlassen hat.
Schlagworte
erwiesene Tat, Sachverhalt, Verdacht, Verwaltungsübertretung, zur Last legenZuletzt aktualisiert am
27.07.2011