RS Uvs 2009/4/3 413.13-10/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2009
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Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs 2 StBetrG kann die die Grundversorgung eingeschränkt werden, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedet werden. Bei der Entschädigung für immaterielle Schäden nach ungerechtfertigter (Schub)Haft handelt es sich um Schmerzengeld, was sich unter anderem aus den Materialien zur Regierungsvorlage zum Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 ergibt. Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz regelt die Haftung des Bundes für Schäden, die eine natürliche Person wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit im Dienste der Strafjustiz oder wegen Verurteilung durch ein inländisches Strafgericht erleidet. Im Vorblatt zu den Erläuterungen wird ausgeführt, dass die Bestimmungen im Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 1969 lediglich eine Ersatzpflicht der erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile vorsahen. Dies hätte nach der Rechtsprechung des EGMR teilweise der Europäischen Menschrechtskonvention widersprochen, weshalb die geschädigte Person künftig (auch) Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens hat, also einen Anspruch ein "Schmerzengeld für den Verlust der persönlichen Freiheit". Daher kann eine Haftentschädigung, die einem Fremden nach Art 5 Abs 5 EMRK wegen seiner rechtswidrigen Anhaltung in Schubhaft gewährt wurde, nicht als Lebensbedarf im Sinne des § 3 Abs 1StbetrG angesehen werden, der vom Fremden aus eigenen Kräften und Mitteln für sich und seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen beschafft werden konnte. Folglich lässt es § 4 Abs 2 StBetrG nicht zu, die Leistungen aus der Grundversorgung, die diesen Personen gewährt werden, auf Grund einer Haftentschädigung in der Höhe € 9.600,-- dahingehend einzuschränken, dass das Verpflegungsgeld und die Bekleidungshilfe eingestellt werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, StBetrG kann die die Grundversorgung eingeschränkt werden, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedet werden. Bei der Entschädigung für immaterielle Schäden nach ungerechtfertigter (Schub)Haft handelt es sich um Schmerzengeld, was sich unter anderem aus den Materialien zur Regierungsvorlage zum Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 ergibt. Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz regelt die Haftung des Bundes für Schäden, die eine natürliche Person wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit im Dienste der Strafjustiz oder wegen Verurteilung durch ein inländisches Strafgericht erleidet. Im Vorblatt zu den Erläuterungen wird ausgeführt, dass die Bestimmungen im Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 1969 lediglich eine Ersatzpflicht der erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile vorsahen. Dies hätte nach der Rechtsprechung des EGMR teilweise der Europäischen Menschrechtskonvention widersprochen, weshalb die geschädigte Person künftig (auch) Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens hat, also einen Anspruch ein "Schmerzengeld für den Verlust der persönlichen Freiheit". Daher kann eine Haftentschädigung, die einem Fremden nach Artikel 5, Absatz 5, EMRK wegen seiner rechtswidrigen Anhaltung in Schubhaft gewährt wurde, nicht als Lebensbedarf im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins S, t, b, e, t, r, G, angesehen werden, der vom Fremden aus eigenen Kräften und Mitteln für sich und seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen beschafft werden konnte. Folglich lässt es Paragraph 4, Absatz 2, StBetrG nicht zu, die Leistungen aus der Grundversorgung, die diesen Personen gewährt werden, auf Grund einer Haftentschädigung in der Höhe € 9.600,-- dahingehend einzuschränken, dass das Verpflegungsgeld und die Bekleidungshilfe eingestellt werden.

Schlagworte

Grundversorgung; Haftentschädigung; Einschränkung; immaterieller Schaden; Schmerzengeld; Schmerzensgeld

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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