TE Uvs Bescheid 2009/4/3 413.13-10/2008

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Veröffentlicht am 03.04.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Mag. Manja Schlossar-Schiretz, Dr. Barbara Lehofer-Pfiffner und Dr. Wigbert Hütter, über die Berufungen von A N, M N und F N, sämtliche vertreten durch Dr. H P, Rechtsanwalt, Schg, W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.10.2008, GZ.: FA11A 17.18-5761/07-8 wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 14 Abs 2 Steiermärkisches Betreuungsgesetz (im Folgenden StBetrG) wird der Berufung Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Steiermärkisches Betreuungsgesetz (im Folgenden StBetrG) wird der Berufung Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Leistungen der Grundversorgung für die nunmehrigen Berufungswerber gemäß §§ 3 Abs 1 und 4 Abs 2 StBetrG mit Wirkung vom 01.08.2008 eingeschränkt. Das Verpflegungsgeld und die Bekleidungshilfe wurden eingestellt, während festgehalten wurde, dass Unterkunft gemäß § 4 Abs 1 Z 1 StBetrG, Sicherung der Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG gemäß § 4 Abs 4 StBetrG, Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung gemäß § 4 Abs 5 StBetrG und Information, Beratung und soziale Betreuung durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zur Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr gemäß § 4 Abs 1 Z 8 StBetrG weiterhin zuerkannt werden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem Berufungswerber A N eine Haftentschädigung in Höhe von € 9.600,00 zuerkannt worden sei. Nach Abzug der Anwaltskosten sei ihm ein Restbetrag von € 6.626,40 überwiesen worden. Dies habe der Asylwerber A N mit Niederschrift vom 13.08.2008 bestätigt. Der in der Niederschrift in Aussicht gestellten Teilleistungseinstellung bis maximal der Höhe des Betrages von € 6.626,40, welcher als Einkommen und Vermögen betrachtet werde und als eigene Mittel gemäß § 3 Abs 1 StBetrG einzusetzen sei, sei von A N nicht zugestimmt worden. Eine Ratenzahlung oder Einigung über eine rückzahlbare Summe habe in der Verhandlung vom 13.08.2008 mit der Partei nicht vereinbart werden können. Als Berechnungsgrundlage für die Teilleistungseinstellung werde der Zeitraum 01.08.2008 bis 31.07.2009 herangezogen. Für diesen Zeitraum ergebe sich an Verpflegskostenbeitrag für drei Personen auf die Dauer von zwölf Monaten ein Betrag von € 5.400,00 und an Bekleidungshilfe für drei Personen für die Dauer von zwölf Monaten ein Betrag von € 450,00. In Summe seien somit € 5.850,00 von der Teilleistungseinstellung umfasst. Auf die Differenz von € 774,40 werde im Sinne der Härteklausel des § 5 Abs 5 StBetrG verzichtet. Es sei ua. mit Erkenntnis des VwGH vom 27.3.1998 Zahl 97/02/0550 festgehalten worden, dass Haftentschädigungszahlungen wegen seines vermögenswerten Charakters als Vermögen zu bewerten ist und somit der Einsatz der eigenen Mitteln aus diesem Titel zu heranziehen ist. Weiters sei ua. mit Entscheidung des VwGH vom 19.11.1996, Zl. 94/08/0265 erkannt worden, dass die Verpflichtung des Asylwerbers bestehe, den Lebensbedarf unter Einsatz der eigenen Kräfte und Mitteln zu beschaffen. Eine Analogie der damaligen Bundesbetreuung zur nunmehrigen österreichweiten Grundversorgung könne durchaus hergestellt werden. Somit ist auch durch diese Entscheidung der Standpunkt der Behörde untermauert, dass der Einsatz der eigenen Mittel, wie dies im gegenständlichen Fall des A N gelegen ist, gefordert ist. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung sei von einer sofortigen und einmalfälligen Rückforderung des oben genannten Betrages Abstand genommen worden und durch Einstellung fließender Mittel sowohl für die Familie N eine verträgliche Lösung gefunden worden, da Teilleistungen weiterhin gewährt würden, als auch effizienten Verwaltungsabläufen entsprochen worden. In der weiteren Begründung wurde darauf hingewiesen, welche Teilleistungen weiterhin gewährt würden und welche Kosten durch diese anfallen. Nach einer wiederholten Zitierung des § 3 Abs 1 StBetrG wurde festgestellt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Leistungen der Grundversorgung für die nunmehrigen Berufungswerber gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz 2, StBetrG mit Wirkung vom 01.08.2008 eingeschränkt. Das Verpflegungsgeld und die Bekleidungshilfe wurden eingestellt, während festgehalten wurde, dass Unterkunft gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, StBetrG, Sicherung der Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG gemäß Paragraph 4, Absatz 4, StBetrG, Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StBetrG und Information, Beratung und soziale Betreuung durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zur Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, StBetrG weiterhin zuerkannt werden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem Berufungswerber A N eine Haftentschädigung in Höhe von € 9.600,00 zuerkannt worden sei. Nach Abzug der Anwaltskosten sei ihm ein Restbetrag von € 6.626,40 überwiesen worden. Dies habe der Asylwerber A N mit Niederschrift vom 13.08.2008 bestätigt. Der in der Niederschrift in Aussicht gestellten Teilleistungseinstellung bis maximal der Höhe des Betrages von € 6.626,40, welcher als Einkommen und Vermögen betrachtet werde und als eigene Mittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, StBetrG einzusetzen sei, sei von A N nicht zugestimmt worden. Eine Ratenzahlung oder Einigung über eine rückzahlbare Summe habe in der Verhandlung vom 13.08.2008 mit der Partei nicht vereinbart werden können. Als Berechnungsgrundlage für die Teilleistungseinstellung werde der Zeitraum 01.08.2008 bis 31.07.2009 herangezogen. Für diesen Zeitraum ergebe sich an Verpflegskostenbeitrag für drei Personen auf die Dauer von zwölf Monaten ein Betrag von € 5.400,00 und an Bekleidungshilfe für drei Personen für die Dauer von zwölf Monaten ein Betrag von € 450,00. In Summe seien somit € 5.850,00 von der Teilleistungseinstellung umfasst. Auf die Differenz von € 774,40 werde im Sinne der Härteklausel des Paragraph 5, Absatz 5, StBetrG verzichtet. Es sei ua. mit Erkenntnis des VwGH vom 27.3.1998 Zahl 97/02/0550 festgehalten worden, dass Haftentschädigungszahlungen wegen seines vermögenswerten Charakters als Vermögen zu bewerten ist und somit der Einsatz der eigenen Mitteln aus diesem Titel zu heranziehen ist. Weiters sei ua. mit Entscheidung des VwGH vom 19.11.1996, Zl. 94/08/0265 erkannt worden, dass die Verpflichtung des Asylwerbers bestehe, den Lebensbedarf unter Einsatz der eigenen Kräfte und Mitteln zu beschaffen. Eine Analogie der damaligen Bundesbetreuung zur nunmehrigen österreichweiten Grundversorgung könne durchaus hergestellt werden. Somit ist auch durch diese Entscheidung der Standpunkt der Behörde untermauert, dass der Einsatz der eigenen Mittel, wie dies im gegenständlichen Fall des A N gelegen ist, gefordert ist. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung sei von einer sofortigen und einmalfälligen Rückforderung des oben genannten Betrages Abstand genommen worden und durch Einstellung fließender Mittel sowohl für die Familie N eine verträgliche Lösung gefunden worden, da Teilleistungen weiterhin gewährt würden, als auch effizienten Verwaltungsabläufen entsprochen worden. In der weiteren Begründung wurde darauf hingewiesen, welche Teilleistungen weiterhin gewährt würden und welche Kosten durch diese anfallen. Nach einer wiederholten Zitierung des Paragraph 3, Absatz eins, StBetrG wurde festgestellt:

Die Hilfsbedürftigkeit der Familie N ist durch den Erhalt einer Haftentschädigung, die als Vermögen zu bewerten ist und der Einsatz der eigenen Mittel aus den gesetzlichen Bestimmungen gefordert ist, nicht gegeben. In der gegen diesen Bescheid durch die rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der Berufungswerber A N sei vom 20.01.2007 bis 26.04.2007 rechtwidrig und unter Verletzung des Artikels 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention in Schubhaft gehalten worden. Die Finanzprokuratur habe daher einen Haftentschädigungsanspruch in der Höhe von € 9.600,00 anerkannt und ausbezahlt. Bei den durch rechtswidrige Inschubhaftnahme bzw. Anhaltung in Schubhaft entstandenen Entschädigungsansprüchen handle es sich um unmittelbar aus Artikel 5 Abs 5 EMRK abgeleitete Ansprüche, die nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen seien. Bei konventionswidriger Freiheitsentziehung entstehe immer immaterieller Schaden. Die Haftentschädigung sei mit Schmerzengeld gleichzusetzen. Auch im Anlassfall solle die Haftentschädigung als Ausgleich für den durch die rechtswidrige Haft bedingten Ungemach (das Leiden und die entzogene Lebensfreude) dienen. Die Judikatur zur Haftentschädigung entspreche der Judikatur zum Schmerzengeld. Der Sache nach handle es sich bei Haftentschädigungsansprüchen zweifelsfrei um Schmerzengeldansprüche. Schmerzengeld sei rechtlich in mehrfacher Hinsicht privilegiert und vor staatlichen Zugriffen geschützt. So normiere auch beispielsweise die Oberösterreichische Sozialhilfeverordnung 1998, dass bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt verwertbares Vermögen wie unter anderem Schmerzengeld nicht zu berücksichtigen sei. Die fehlende Privilegierung von Schmerzengeld im Bereich der Grundversorgung sei demgegenüber sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen das B-VG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung. Verwiesen wurde auf den Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofes vom 21.07.2006 - 1BvR 293/05, in welchem unter anderem festgestellt wurde: Die dem Schmerzensgeld eigene Funktion verleiht ihm indes Sonderstellung innerhalb der sonstigen Einkommens- und Vermögensarten, der auch in der übrigen Rechtsordnung - soweit ersichtlich - durchweg durch den Ausschluss der Anrechnung auf staatliche Fürsorgeleistungen Rechnung getragen wird. Das Schmerzensgeld dient seiner gesetzlichen Funktion nach nicht der Deckung des materiellen Bedarfs, den das Asylbewerberleistungsgesetz im Auge hat. Schmerzensgeld dient vor allem dem Ausgleich einer erlittenen oder andauernden Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Integrität, insbesondere auch dem Ausgleich von Erschwernissen, Nachteilen und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die durch die materielle Schadenersatzleistung nicht abgedeckt sind. In der Judikatur zum so genannten Vorteilsausgleich sei schon vor Jahrzehnten klargestellt worden, dass eine Entlastung des Schädigers durch Leistungen Dritter oftmals unsachlich und dem Grundgedanken des Schadenersatzrechts widersprechend sei, wenn die durch die schädigende Handlung ausgelöste Vermögensvermehrung die Ersatzpflicht aufhebt oder mindert oder so dem Schädiger zu Gute komme. Insbesondere Vorteile, die ihrer Natur nach den Geschädigten besonders begünstigen sollen, sollen den Vorteilsausgleich verhindern. Es könne nicht Sinn und Zweck des Schadenersatzrechtes sein, den Schädiger durch einen Schadensfall in seiner Ersatzpflicht auch nicht in indirekter Weise zu begünstigen. Der Berufungswerber A N sei über Monate rechtswidrig in Haft gehalten worden und der Bund ihm gegenüber daher schadenersatzpflichtig geworden. Mit der Haftentschädigung, die einem Schmerzengeld entspreche, solle die Möglichkeit verschafft werden, ihn für die Leiden und die entgangene Lebensfreude in der Haft zu entschädigen und ihm diese auf andere Weise zu verschaffen. Der Natur der Haftentschädigung nach solle er in besonderer Weise begünstigt werden. Nach Gemeinschaftsrecht (RL 2003/09/EG) und kraft des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes 2005 habe er einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung. Wenn nun die ihm zustehende Haftentschädigung mit seinem Rechtsanspruch auf Grundversorgung gegengerechnet werde, werde die Ersatzpflicht des Schädigers der Sache nach aufgehoben bzw. gemindert. Dies sei weder billig noch mit den Grundsätzen des Schadenersatzrechts vereinbar. Eine derartige Aushebelung der Grundsätze des Schadenersatzrechtes und damit eine Privilegierung der nach dem Amtshaftungsgesetz Ersatzpflichtigen bzw. seine Schlechterstellung als durch die Republik Geschädigten, sei sachlich nicht erklär- oder rechtfertigbar. Offenkundig rechtswidrig sei die Verweigerung der Grundversorgungsleistungen an die Gattin des A N, M N und seine Tochter, F N. Nach ständiger Judikatur sei Schmerzengeld in die Bemessungsgrundlage des Unterhalts nicht miteinzuberechnen, was bedeute, dass diese beiden keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen aus der gegenständlichen Haftentschädigung haben. Weiters entspreche es der ständigen Spruchpraxis im Sozialrecht, dass freiwillig erbrachte Leistungen nicht auf staatliche Sozialhilfeleistungen anzurechnen seien, vielmehr nur solche, auf die ein gesetzlicher und vertraglicher Anspruch bestehe. Es bestehe weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Anspruch auf Leistungen aus der Haftentschädigung gegenüber der Ehegattin und der Tochter des A N. Weiters werde der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Berufung auf das Judikat 94/08/0265 in Leere gehe, da der gegenständliche Haftentschädigungsbetrag nicht unter den Begriff der eigenen Mittel und Kräfte subsumierbar sei. Betreffend die Entscheidung 97/02/0550 sei angemerkt, dass sich diese Entscheidung (ua) mit der Frage befasst habe, ob die Haftentschädigung unter den Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne des Artikel 6 EMRK falle oder nicht. Der Begriff zivilrechtliche Ansprüche sei mit dem der eigenen Mittel, wie er in den Sozialhilfegesetzen gebraucht werde, nicht deckungsgleich. Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 02.03.2009 eingeladen, eine Stellungnahme zum Berufungsvorbringen abzugeben. In der Stellungnahme vom 17.03.2009 wurde im Wesentlichen auf die Bescheidbegründung verwiesen. Zum Vorbringen der Berufungswerber, dass Haftentschädigung als Schmerzengeld zu betrachten und nicht anrechenbar sei, wurde mitgeteilt, dass dieser Meinung nicht gefolgt werde. Der VwGH habe ua. im Erkenntnis vom 27.03.1999, 97/02/0550 festgehalten, dass Haftentschädigung wegen seines vermögenswerten Charakters als Vermögen zu bewerten sei, weshalb diese Mittel einzusetzen seien. In seiner Entscheidung vom 19.11.1996, Zl. 94/08265 (gemeint wohl 94/08/0265) habe der VwGH erkannt, dass Asylwerber verpflichtet seien, den Lebensbedarf unter Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel zu beschaffen. Auf Grund des Berufungsvorbringens wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ergänzende Erhebungen getätigt und Unterlagen der Finanzprokuratur des Bundes zur Haftentschädigung und des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich eingeholt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 14 Abs 2 StBetrG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der ersten Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG ist Kammerzuständigkeit gegeben, da es sich um eine Berufung gegen den Bescheid einer Landerregierung handelt. Auf Grund des Akteninhaltes der Behörde erster Instanz in Verbindung mit den Erhebungsergebnissen der Berufungsbehörde und den angeforderten Unterlagen ergibt sich folgender für die Entscheidung relevanterDie Hilfsbedürftigkeit der Familie N ist durch den Erhalt einer Haftentschädigung, die als Vermögen zu bewerten ist und der Einsatz der eigenen Mittel aus den gesetzlichen Bestimmungen gefordert ist, nicht gegeben. In der gegen diesen Bescheid durch die rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der Berufungswerber A N sei vom 20.01.2007 bis 26.04.2007 rechtwidrig und unter Verletzung des Artikels 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention in Schubhaft gehalten worden. Die Finanzprokuratur habe daher einen Haftentschädigungsanspruch in der Höhe von € 9.600,00 anerkannt und ausbezahlt. Bei den durch rechtswidrige Inschubhaftnahme bzw. Anhaltung in Schubhaft entstandenen Entschädigungsansprüchen handle es sich um unmittelbar aus Artikel 5 Absatz 5, EMRK abgeleitete Ansprüche, die nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen seien. Bei konventionswidriger Freiheitsentziehung entstehe immer immaterieller Schaden. Die Haftentschädigung sei mit Schmerzengeld gleichzusetzen. Auch im Anlassfall solle die Haftentschädigung als Ausgleich für den durch die rechtswidrige Haft bedingten Ungemach (das Leiden und die entzogene Lebensfreude) dienen. Die Judikatur zur Haftentschädigung entspreche der Judikatur zum Schmerzengeld. Der Sache nach handle es sich bei Haftentschädigungsansprüchen zweifelsfrei um Schmerzengeldansprüche. Schmerzengeld sei rechtlich in mehrfacher Hinsicht privilegiert und vor staatlichen Zugriffen geschützt. So normiere auch beispielsweise die Oberösterreichische Sozialhilfeverordnung 1998, dass bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt verwertbares Vermögen wie unter anderem Schmerzengeld nicht zu berücksichtigen sei. Die fehlende Privilegierung von Schmerzengeld im Bereich der Grundversorgung sei demgegenüber sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen das B-VG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung. Verwiesen wurde auf den Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofes vom 21.07.2006 - 1BvR 293/05, in welchem unter anderem festgestellt wurde: Die dem Schmerzensgeld eigene Funktion verleiht ihm indes Sonderstellung innerhalb der sonstigen Einkommens- und Vermögensarten, der auch in der übrigen Rechtsordnung - soweit ersichtlich - durchweg durch den Ausschluss der Anrechnung auf staatliche Fürsorgeleistungen Rechnung getragen wird. Das Schmerzensgeld dient seiner gesetzlichen Funktion nach nicht der Deckung des materiellen Bedarfs, den das Asylbewerberleistungsgesetz im Auge hat. Schmerzensgeld dient vor allem dem Ausgleich einer erlittenen oder andauernden Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Integrität, insbesondere auch dem Ausgleich von Erschwernissen, Nachteilen und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die durch die materielle Schadenersatzleistung nicht abgedeckt sind. In der Judikatur zum so genannten Vorteilsausgleich sei schon vor Jahrzehnten klargestellt worden, dass eine Entlastung des Schädigers durch Leistungen Dritter oftmals unsachlich und dem Grundgedanken des Schadenersatzrechts widersprechend sei, wenn die durch die schädigende Handlung ausgelöste Vermögensvermehrung die Ersatzpflicht aufhebt oder mindert oder so dem Schädiger zu Gute komme. Insbesondere Vorteile, die ihrer Natur nach den Geschädigten besonders begünstigen sollen, sollen den Vorteilsausgleich verhindern. Es könne nicht Sinn und Zweck des Schadenersatzrechtes sein, den Schädiger durch einen Schadensfall in seiner Ersatzpflicht auch nicht in indirekter Weise zu begünstigen. Der Berufungswerber A N sei über Monate rechtswidrig in Haft gehalten worden und der Bund ihm gegenüber daher schadenersatzpflichtig geworden. Mit der Haftentschädigung, die einem Schmerzengeld entspreche, solle die Möglichkeit verschafft werden, ihn für die Leiden und die entgangene Lebensfreude in der Haft zu entschädigen und ihm diese auf andere Weise zu verschaffen. Der Natur der Haftentschädigung nach solle er in besonderer Weise begünstigt werden. Nach Gemeinschaftsrecht (RL 2003/09/EG) und kraft des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes 2005 habe er einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung. Wenn nun die ihm zustehende Haftentschädigung mit seinem Rechtsanspruch auf Grundversorgung gegengerechnet werde, werde die Ersatzpflicht des Schädigers der Sache nach aufgehoben bzw. gemindert. Dies sei weder billig noch mit den Grundsätzen des Schadenersatzrechts vereinbar. Eine derartige Aushebelung der Grundsätze des Schadenersatzrechtes und damit eine Privilegierung der nach dem Amtshaftungsgesetz Ersatzpflichtigen bzw. seine Schlechterstellung als durch die Republik Geschädigten, sei sachlich nicht erklär- oder rechtfertigbar. Offenkundig rechtswidrig sei die Verweigerung der Grundversorgungsleistungen an die Gattin des A N, M N und seine Tochter, F N. Nach ständiger Judikatur sei Schmerzengeld in die Bemessungsgrundlage des Unterhalts nicht miteinzuberechnen, was bedeute, dass diese beiden keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen aus der gegenständlichen Haftentschädigung haben. Weiters entspreche es der ständigen Spruchpraxis im Sozialrecht, dass freiwillig erbrachte Leistungen nicht auf staatliche Sozialhilfeleistungen anzurechnen seien, vielmehr nur solche, auf die ein gesetzlicher und vertraglicher Anspruch bestehe. Es bestehe weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Anspruch auf Leistungen aus der Haftentschädigung gegenüber der Ehegattin und der Tochter des A N. Weiters werde der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Berufung auf das Judikat 94/08/0265 in Leere gehe, da der gegenständliche Haftentschädigungsbetrag nicht unter den Begriff der eigenen Mittel und Kräfte subsumierbar sei. Betreffend die Entscheidung 97/02/0550 sei angemerkt, dass sich diese Entscheidung (ua) mit der Frage befasst habe, ob die Haftentschädigung unter den Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne des Artikel 6 EMRK falle oder nicht. Der Begriff zivilrechtliche Ansprüche sei mit dem der eigenen Mittel, wie er in den Sozialhilfegesetzen gebraucht werde, nicht deckungsgleich. Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 02.03.2009 eingeladen, eine Stellungnahme zum Berufungsvorbringen abzugeben. In der Stellungnahme vom 17.03.2009 wurde im Wesentlichen auf die Bescheidbegründung verwiesen. Zum Vorbringen der Berufungswerber, dass Haftentschädigung als Schmerzengeld zu betrachten und nicht anrechenbar sei, wurde mitgeteilt, dass dieser Meinung nicht gefolgt werde. Der VwGH habe ua. im Erkenntnis vom 27.03.1999, 97/02/0550 festgehalten, dass Haftentschädigung wegen seines vermögenswerten Charakters als Vermögen zu bewerten sei, weshalb diese Mittel einzusetzen seien. In seiner Entscheidung vom 19.11.1996, Zl. 94/08265 (gemeint wohl 94/08/0265) habe der VwGH erkannt, dass Asylwerber verpflichtet seien, den Lebensbedarf unter Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel zu beschaffen. Auf Grund des Berufungsvorbringens wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ergänzende Erhebungen getätigt und Unterlagen der Finanzprokuratur des Bundes zur Haftentschädigung und des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich eingeholt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, StBetrG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der ersten Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat. Gemäß Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist Kammerzuständigkeit gegeben, da es sich um eine Berufung gegen den Bescheid einer Landerregierung handelt. Auf Grund des Akteninhaltes der Behörde erster Instanz in Verbindung mit den Erhebungsergebnissen der Berufungsbehörde und den angeforderten Unterlagen ergibt sich folgender für die Entscheidung relevanter

Sachverhalt: Wie sich aus dem Bescheid des Unabhängigen

Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, GZ.: Senat-FR-07-0064 vom 03.04.2008 ergibt, reisten die nunmehrigen Berufungswerber A N, Ma N und F N am 20.01.2007 illegal über Italien mit dem Zug nach Österreich ein und begaben sich am selben Tag nach Traiskirchen, wo sie einen Asylantrag einbrachten. Mit Bescheid vom selben Tag ordnete die Bezirkshauptmannschaft Baden die Schubhaft des A N an. Vom 20.01.2007 bis 25.04.2007 befand sich A N in Schubhaft. Mit og. Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 03.04.2008 wurde festgestellt, dass 1.) die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung rechtswidrig waren und 2.) A N durch seine Anhaltung in Schubhaft in seinem gemäß Artikel 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Familienlebens verletzt wurde. Die Finanzprokuratur sprach A N auf Grundlage des Art. 5 Abs 5 EMRK in Verbindung mit Art. 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit eine Haftentschädigung für den durch die rechtswidrige Haft entstandenen immateriellen Schaden zu. Mit Schreiben der Finanzprokuratur vom 04.07.2008 wurde dem Rechtsvertreter des A N mitgeteilt, dass das Bundesministerium für Inneres den auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Ersatzanspruch mit einem Betrag von € 12.336,95 anerkannt habe. Der Betrag für die Haftentschädigung ist darin mit € 9.600,00 ausgewiesen. Aus dem Akt der belangten Behörde geht hervor, dass die Familie N mit Bescheid vom 12.11.2007 mit Wirkung vom 08.11.2007 in die Grundversorgung der Steiermark in das organisierte Quartier P G in Z aufgenommen wurde. Der weitere Leistungsumfang umfasste Krankenhilfe - GKK und ein Verpflegsgeld von monatlich € 150,00 pro Person. Mit Telefax vom 07.08.2007 wurde der belangten Behörde von einem Vertreter der Caritas, Diözese Graz-Seckau eine Kopie eines Schreibens des Rechtsanwaltes Dr. H P vom 22.07.2008 an A N über die Zuerkennung der Haftentschädigung zur Kenntnis gebracht. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.08.2008 ist festgehalten, dass wegen des Umstandes, dass auf Grund der Haftentschädigung keine Mittellosigkeit vorliege, eine Leistungsreduzierung vorzunehmen sei. Es ergehe eine vorläufige Leistungseinstellung bezüglich Verpflegungsgeld, Bekleidungshilfe und Schulbeihilfe gemäß § 3 Abs 3 StBetrG mit Wirkung vom 01.08.2008 für die Dauer von zwölf Monaten bis 31.07.2009. Am 13.08.2008 sprach A N bei der belangten Behörde vor, und es wurde eine Niederschrift mit ihm aufgenommen. Er erklärte sich mit der Leistungsreduzierung nicht einverstanden. In der Folge gab A N mit Schreiben vom 20.08.2008 bekannt, dass er Rechtsanwalt Dr. H P mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und um Aktenabschrift ersuche. Am 15.09.2008 wurden diesem jene Aktenteile, die der Akteneinsicht unterliegen übermittelt. Mit Schreiben vom 29.09.2008 wurde vom Rechtsvertreter des A N der Antrag gestellt, über die Leistungsreduktion bescheidmäßig abzusprechen, was in der Folge mit dem nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid vom 10.10.2008 erfolgte. Rechtliche Beurteilung: Zielsetzung des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes - StBetrG ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfsleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben. § 3 Abs 1 Z 1 StBetrG definiert, dass hilfsbedürftig Fremde sind, die den Lebensbedarf für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Z 2 definiert, wer als schutzbedürftig anzusehen ist. Artikel 5 Absatz 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK, welche mit Verfassungsrang ausgestattet ist, lautet: Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz. Diese Bestimmung gewährt demjenigen ein Recht auf Schadenersatz, der unter Verletzung einer Bestimmung des Art. 5 Abs 1 bis 4 MRK Opfer einer Festnahme oder Haft geworden ist. Dabei handelt es sich um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der MRK abgeleiteten Ersatzanspruch. Er ist im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen, setzt kein Organverschulden voraus und umfasst auch den Ersatz des immateriellen Schadens. Immaterieller Schaden entsteht nach der Rechtssprechung bei konventionswidriger Freiheitsentziehung stets, er braucht weder nachgewiesen noch substanziiert werden (Pilnacek, Strafrechtliches Entschädigungsgesetz im Spannungsfeld zu Art 6 MRK, ÖJZ 2001, 546ff). So hat auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 26/95 vom 23.06.1995, welchem eine rechtswidrige Schubhaft zu Grunde lag, ausgeführt, dass rechtswidriger Freiheitsentzug zu einer Schadenersatzpflicht gemäß Artikel 5 Abs 5 EMRK führe. Dem Betroffenen stehe ein Ersatz des in Zusammenhang mit konventionswidrigem Freiheitsentzug erlittenen immateriellen Schaden zu. Eine Entschädigung gemäß Artikel 5 Abs 5 EMRK setze auch kein Organverschulden voraus. Artikel 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 idF BGBl. I Nr. 2/2008 lautet: Jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens. Mit der Haftentschädigung soll das durch eine konventionswidrige Haft bewirkte seelische Ungemach, das mit jedem Freiheitsentzug verbundene seelische Leid des Betroffenen, abgegolten werden (vgl. OGH vom 28.04.2000, 1 Ob 94/00f). Der Ersatzanspruch hat Genugtuungsfunktion. Bei der Bemessung sind auch die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit sowie die Schwankungsbreite seiner Psyche zu berücksichtigen. Sie soll nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen (OGH 1 Ob 226/74 vom 18.06.1975, 1 Ob 15/81 vom 20.05.1981 u.a.). Zur Funktion von Schmerzengeld stellt der OGH u.a. in seiner Entscheidung vom 18.07.2002, 10 Ob 209/02m fest, dass dieses kein Ersatz für Vermögensschäden sei, sondern eine Entschädigung für einen ideellen Schaden. Es soll dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und entgangene Lebensfreude bieten und dabei zur Überwindung seiner Unlustgefühle beitragen. Das Schmerzengeld hat keine Entgeltersatzfunktion. Es soll ein Ausgleich zur Gewährung von Daseinsfreude, zumindest für entzogene Lebensfreunde sein und auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen. Es dient auch dazu, das gestörte Gleichgewicht der Persönlichkeit wiederherzustellen (OHG vom 07.12.1994, Ob 615/94). Dass es sich bei der Entschädigung für immaterielle Schäden nach ungerechtfertigter Haft um Schmerzengeld handelt, ergibt sich u.a auch aus den Materialien zur Regierungsvorlage zum Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005. Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz regelt die Haftung des Bundes für Schäden, die eine natürliche Person wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit im Dienste der Strafjustiz oder wegen Verurteilung durch ein inländisches Strafgericht erleidet. Im Vorblatt zu den Erläuterungen wird ausgeführt, dass die Bestimmungen im - bislang geltenden - Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 1969 lediglich eine Ersatzpflicht der erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile geregelt haben. Diese Bestimmungen würden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) teilweise der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen. Die Mängel des geltenden Rechts sollten nun zum Anlass genommen werden, das strafrechtliche Entschädigungsrecht neu zu gestalten. Der Ersatzanspruch auf Grund einer strafgerichtlichen Anhaltung werde konventionskonform ausgestaltet. Zudem hat die geschädigte Person künftig Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens, also auf ein Schmerzengeld für den Verlust der persönlichen Freiheit. Die belangte Behörde verweist in ihrem Bescheid und ihrer Stellungnahme vom 17.03.2009 auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.1998, Zl. 97/02/0550 und führt aus, dass in ua. diesem Erkenntnis festgehalten worden sei, dass Haftentschädigungszahlungen wegen seines vermögenswerten Charakters als Vermögen zu bewerten ist und somit der Einsatz der eigenen Mitteln aus diesem Titel heranzuziehen ist. Diese Behauptung kann weder dem genannten Erkenntnis, noch den dort erwähnten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.11.1997, SZÜCS gegen Österreich und WERNER gegen Österreich, entnommen werden. In diesen Erkenntnissen des EuGMR ging es um die Frage der Anwendbarkeit von Art 6 Abs 1 MRK auf Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 1969. Der Gerichtshof führte aus: Für die Feststellung, ob ein Recht zivilrechtlicher Natur ist, kommt es nicht auf dessen Klassifizierung im nationalen Rechtssystem an. Es genügt, wenn der Klagsgegenstand eine vermögenswerte (pecuniary) Angelegenheit betraf und die Klage auf einer angeblichen Verletzung von Rechten beruhte, die gleichfalls vermögenswerte Rechte waren. Das Recht auf Haftentschädigung ist wegen seines vermögenswerten Charakters ein zivilrechtlicher Anspruch iSd. Art. 6 (1) EMRK. Auch in der zitierten VwGH-Entscheidung wird nicht - wie die belangte Behörde behauptet - festgestellt, dass die Haftentschädigung wegen des vermögenswerten Charakters als Vermögen zu bewerten sei. Vielmehr heißt es in VwGH Zl. 97/02/0550: Das, Recht auf Haftentschädigung hingegen ist wegen seines vermögenswerten Charakters ein zivilrechtlicher Anspruch iSd Art 6 Abs 1 MRK. Aus diesen Entscheidungen kann somit für die Argumentation der belangten Behörde nichts gewonnen werden. Die belangte Behörde verweist weiters auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.1996, Zl. 94/08/0265. In dieser Entscheidung sei erkannt worden, dass die Verpflichtung des Asylwerbers besteht, den Lebensbedarf unter Einsatz der eigenen Kräfte und Mitteln zu beschaffen. Eine Analogie der damaligen Bundesbetreuung zur nunmehrigen österreichweiten Grundversorgung kann durchaus hergestellt werden. Somit ist auch durch diese Entscheidung der Standpunkt der Behörde untermauert, dass der Einsatz der eigenen Mittel, wie dies im gegenständlichen Fall des A N gelegen ist, gefordert ist. Auch in diesem Fall hat die belangte Behörde einen nicht nachvollziehbaren Schluss aus der von ihr zitierten Entscheidung gezogen. In dieser Entscheidung ging es um die Frage der Unterstützung eines aus der Bundesbetreuung entlassenen Asylwerbers auf Grundlage des Salzburger Sozialhilfegesetzes. Der zentrale Rechtssatz lautet: Dem Slgb SHG kann keine Verpflichtung entnommen werden, zur Beschaffung des Lebensbedarfs aus eigenen Mitteln auch freiwillige Leistungen Dritter (hier: des BMI durch Versorgung von Asylwerbern im Rahmen der Bundesbetreuung) unabhängig von hiebei gesetzten Bedingungen in Anspruch nehmen zu müssen. Es besteht lediglich die Verpflichtung, den Lebensbedarf unter Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel zu beschaffen (...). Ein zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigter Asylwerber kann grundsätzlich seinen Aufenthaltsort frei wählen, er kann bis zur rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben. Was die belangte Behörde mit dem Hinweis auf diese Entscheidung bezweckt, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Dass ein Fremder überhaupt nur dann zur Zielgruppe des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes zählt, wenn er seinen Lebensbedarf und den seiner Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann, ergibt sich ohnedies aus § 3 Abs 1 StBetrG. Keinesfalls belegt wird mit dieser Entscheidung hingegen, dass eine Entschädigung für immaterielle Schäden einer rechtswidrigen Haft für die Bestreitung des Lebensbedarfs des Empfängers der Haftentschädigung und dessen Familie heranzuziehen ist. Eine Haftentschädigung kann nicht unter den Begriff der eigenen Kräfte und Mittel subsumiert werden. Der Zweck der Haftentschädigung ist nicht die Abdeckung des notwendigen Lebensbedarfs, wie entsprechende Unterbringung, angemessene Verpflegung und Bekleidung, Gewährung eines Taschengeldes, Sicherung der Krankenversorgung etc. Wie bereits ausgeführt, soll mit ihr seelisches Leid abgegolten werden. Sie stellt einen Ersatz für entgangene Lebensfreude dar, soll das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in der Persönlichkeit wiederherstellen. Schmerzengeld erfährt in verschiedenen Gesetzen eine Sonderstellung. Nicht nur nach der - in der Berufung erwähnten - Oberösterreichischen Sozialhilfeverordnung 1998 ist Schmerzengeld bei der Festsetzung des Ausmaßes der Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu berücksichtigen. Auch das Steiermärkische Pflegegeldgesetz schließt in § 13 Abs 1 das Schmerzengeld beim Übergang von Schadenersatzansprüchen aus. Im Unterhaltsrecht ist Schmerzengeld generell nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. OHH vom 07.12.1994 u.a.; Schwimann-Kolmasch, Unterhaltsrecht, 3. Auflage, LexisNexis ARD ORAC, Seite 60; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft, 6. Auflage, ORAC Rechtspraxis, Seite 18). Die Berufungsbehörde gelangt somit zum Schluss, dass aus den angeführten rechtlichen Erwägungen die zuerkannte Haftentschädigung nicht zur Deckung des Lebensbedarfs des Berufungswerbers A N und seiner Angehörigen heranzuziehen ist, weshalb eine Einschränkung der Leistungen aus der Grundversorgung aus diesem Grunde für ihn und seine Familienmitglieder nicht zulässig war. Es war somit den Berufungen Folge zu geben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich aller drei Berufungswerber zu beheben.Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, GZ.: Senat-FR-07-0064 vom 03.04.2008 ergibt, reisten die nunmehrigen Berufungswerber A N, Ma N und F N am 20.01.2007 illegal über Italien mit dem Zug nach Österreich ein und begaben sich am selben Tag nach Traiskirchen, wo sie einen Asylantrag einbrachten. Mit Bescheid vom selben Tag ordnete die Bezirkshauptmannschaft Baden die Schubhaft des A N an. Vom 20.01.2007 bis 25.04.2007 befand sich A N in Schubhaft. Mit og. Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 03.04.2008 wurde festgestellt, dass 1.) die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung rechtswidrig waren und 2.) A N durch seine Anhaltung in Schubhaft in seinem gemäß Artikel 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Familienlebens verletzt wurde. Die Finanzprokuratur sprach A N auf Grundlage des Artikel 5, Absatz 5, EMRK in Verbindung mit Artikel 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit eine Haftentschädigung für den durch die rechtswidrige Haft entstandenen immateriellen Schaden zu. Mit Schreiben der Finanzprokuratur vom 04.07.2008 wurde dem Rechtsvertreter des A N mitgeteilt, dass das Bundesministerium für Inneres den auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Ersatzanspruch mit einem Betrag von € 12.336,95 anerkannt habe. Der Betrag für die Haftentschädigung ist darin mit € 9.600,00 ausgewiesen. Aus dem Akt der belangten Behörde geht hervor, dass die Familie N mit Bescheid vom 12.11.2007 mit Wirkung vom 08.11.2007 in die Grundversorgung der Steiermark in das organisierte Quartier P G in Z aufgenommen wurde. Der weitere Leistungsumfang umfasste Krankenhilfe - GKK und ein Verpflegsgeld von monatlich € 150,00 pro Person. Mit Telefax vom 07.08.2007 wurde der belangten Behörde von einem Vertreter der Caritas, Diözese Graz-Seckau eine Kopie eines Schreibens des Rechtsanwaltes Dr. H P vom 22.07.2008 an A N über die Zuerkennung der Haftentschädigung zur Kenntnis gebracht. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.08.2008 ist festgehalten, dass wegen des Umstandes, dass auf Grund der Haftentschädigung keine Mittellosigkeit vorliege, eine Leistungsreduzierung vorzunehmen sei. Es ergehe eine vorläufige Leistungseinstellung bezüglich Verpflegungsgeld, Bekleidungshilfe und Schulbeihilfe gemäß Paragraph 3, Absatz 3, StBetrG mit Wirkung vom 01.08.2008 für die Dauer von zwölf Monaten bis 31.07.2009. Am 13.08.2008 sprach A N bei der belangten Behörde vor, und es wurde eine Niederschrift mit ihm aufgenommen. Er erklärte sich mit der Leistungsreduzierung nicht einverstanden. In der Folge gab A N mit Schreiben vom 20.08.2008 bekannt, dass er Rechtsanwalt Dr. H P mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und um Aktenabschrift ersuche. Am 15.09.2008 wurden diesem jene Aktenteile, die der Akteneinsicht unterliegen übermittelt. Mit Schreiben vom 29.09.2008 wurde vom Rechtsvertreter des A N der Antrag gestellt, über die Leistungsreduktion bescheidmäßig abzusprechen, was in der Folge mit dem nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid vom 10.10.2008 erfolgte. Rechtliche Beurteilung: Zielsetzung des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes - StBetrG ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfsleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StBetrG definiert, dass hilfsbedürftig Fremde sind, die den Lebensbedarf für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Ziffer 2, definiert, wer als schutzbedürftig anzusehen ist. Artikel 5 Absatz 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK, welche mit Verfassungsrang ausgestattet ist, lautet: Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz. Diese Bestimmung gewährt demjenigen ein Recht auf Schadenersatz, der unter Verletzung einer Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins bis 4 MRK Opfer einer Festnahme oder Haft geworden ist. Dabei handelt es sich um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der MRK abgeleiteten Ersatzanspruch. Er ist im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen, setzt kein Organverschulden voraus und umfasst auch den Ersatz des immateriellen Schadens. Immaterieller Schaden entsteht nach der Rechtssprechung bei konventionswidriger Freiheitsentziehung stets, er braucht weder nachgewiesen noch substanziiert werden (Pilnacek, Strafrechtliches Entschädigungsgesetz im Spannungsfeld zu Artikel 6, MRK, ÖJZ 2001, 546ff). So hat auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 26/95 vom 23.06.1995, welchem eine rechtswidrige Schubhaft zu Grunde lag, ausgeführt, dass rechtswidriger Freiheitsentzug zu einer Schadenersatzpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 5, EMRK führe. Dem Betroffenen stehe ein Ersatz des in Zusammenhang mit konventionswidrigem Freiheitsentzug erlittenen immateriellen Schaden zu. Eine Entschädigung gemäß Artikel 5 Absatz 5, EMRK setze auch kein Organverschulden voraus. Artikel 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, lautet: Jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens. Mit der Haftentschädigung soll das durch eine konventionswidrige Haft bewirkte seelische Ungemach, das mit jedem Freiheitsentzug verbundene seelische Leid des Betroffenen, abgegolten werden vergleiche OGH vom 28.04.2000, 1 Ob 94/00f). Der Ersatzanspruch hat Genugtuungsfunktion. Bei der Bemessung sind auch die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit sowie die Schwankungsbreite seiner Psyche zu berücksichtigen. Sie soll nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen (OGH 1 Ob 226/74 vom 18.06.1975, 1 Ob 15/81 vom 20.05.1981 u.a.). Zur Funktion von Schmerzengeld stellt der OGH u.a. in seiner Entscheidung vom 18.07.2002, 10 Ob 209/02m fest, dass dieses kein Ersatz für Vermögensschäden sei, sondern eine Entschädigung für einen ideellen Schaden. Es soll dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und entgangene Lebensfreude bieten und dabei zur Überwindung seiner Unlustgefühle beitragen. Das Schmerzengeld hat keine Entgeltersatzfunktion. Es soll ein Ausgleich zur Gewährung von Daseinsfreude, zumindest für entzogene Lebensfreunde sein und auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen. Es dient auch dazu, das gestörte Gleichgewicht der Persönlichkeit wiederherzustellen (OHG vom 07.12.1994, Ob 615/94). Dass es sich bei der Entschädigung für immaterielle Schäden nach ungerechtfertigter Haft um Schmerzengeld handelt, ergibt sich u.a auch aus den Materialien zur Regierungsvorlage zum Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005. Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz regelt die Haftung des Bundes für Schäden, die eine natürliche Person wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit im Dienste der Strafjustiz oder wegen Verurteilung durch ein inländisches Strafgericht erleidet. Im Vorblatt zu den Erläuterungen wird ausgeführt, dass die Bestimmungen im - bislang geltenden - Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 1969 lediglich eine Ersatzpflicht der erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile geregelt haben. Diese Bestimmungen würden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) teilweise der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen. Die Mängel des geltenden Rechts sollten nun zum Anlass genommen werden, das strafrechtliche Entschädigungsrecht neu zu gestalten. Der Ersatzanspruch auf Grund einer strafgerichtlichen Anhaltung werde konventionskonform ausgestaltet. Zudem hat die geschädigte Person künftig Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens, also auf ein Schmerzengeld für den Verlust der persönlichen Freiheit. Die belangte Behörde verweist in ihrem Bescheid und ihrer Stellungnahme vom 17.03.2009 auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.1998, Zl. 97/02/0550 und führt aus, dass in ua. diesem Erkenntnis festgehalten worden sei, dass Haftentschädigungszahlungen wegen seines vermögenswerten Charakters als Vermögen zu bewerten ist und somit der Einsatz der eigenen Mitteln aus diesem Titel heranzuziehen ist. Diese Behauptung kann weder dem genannten Erkenntnis, noch den dort erwähnten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.11.1997, SZÜCS gegen Österreich und WERNER gegen Österreich, entnommen werden. In diesen Erkenntnissen des EuGMR ging es um die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 6, Absatz eins, MRK auf Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 1969. Der Gerichtshof führte aus: Für die Feststellung, ob ein Recht zivilrechtlicher Natur ist, kommt es nicht auf dessen Klassifizierung im nationalen Rechtssystem an. Es genügt, wenn der Klagsgegenstand eine vermögenswerte (pecuniary) Angelegenheit betraf und die Klage auf einer angeblichen Verletzung von Rechten beruhte, die gleichfalls vermögenswerte Rechte waren. Das Recht auf Haftentschädigung ist wegen seines vermögenswerten Charakters ein zivilrechtlicher Anspruch iSd. Artikel 6, (1) EMRK. Auch in der zitierten VwGH-Entscheidung wird nicht - wie die belangte Behörde behauptet - festgestellt, dass die Haftentschädigung wegen des vermögenswerten Charakters als Vermögen zu bewerten sei. Vielmehr heißt es in VwGH Zl. 97/02/0550: Das, Recht auf Haftentschädigung hingegen ist wegen seines vermögenswerten Charakters ein zivilrechtlicher Anspruch iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK. Aus diesen Entscheidungen kann somit für die Argumentation der belangten Behörde nichts gewonnen werden. Die belangte Behörde verweist weiters auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.1996, Zl. 94/08/0265. In dieser Entscheidung sei erkannt worden, dass die Verpflichtung des Asylwerbers besteht, den Lebensbedarf unter Einsatz der eigenen Kräfte und Mitteln zu beschaffen. Eine Analogie der damaligen Bundesbetreuung zur nunmehrigen österreichweiten Grundversorgung kann durchaus hergestellt werden. Somit ist auch durch diese Entscheidung der Standpunkt der Behörde untermauert, dass der Einsatz der eigenen Mittel, wie dies im gegenständlichen Fall des A N gelegen ist, gefordert ist. Auch in diesem Fall hat die belangte Behörde einen nicht nachvollziehbaren Schluss aus der von ihr zitierten Entscheidung gezogen. In dieser Entscheidung ging es um die Frage der Unterstützung eines aus der Bundesbetreuung entlassenen Asylwerbers auf Grundlage des Salzburger Sozialhilfegesetzes. Der zentrale Rechtssatz lautet: Dem Slgb SHG kann keine Verpflichtung entnommen werden, zur Beschaffung des Lebensbedarfs aus eigenen Mitteln auch freiwillige Leistungen Dritter (hier: des BMI durch Versorgung von Asylwerbern im Rahmen der Bundesbetreuung) unabhängig von hiebei gesetzten Bedingungen in Anspruch nehmen zu müssen. Es besteht lediglich die Verpflichtung, den Lebensbedarf unter Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel zu beschaffen (...). Ein zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigter Asylwerber kann grundsätzlich seinen Aufenthaltsort frei wählen, er kann bis zur rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben. Was die belangte Behörde mit dem Hinweis auf diese Entscheidung bezweckt, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Dass ein Fremder überhaupt nur dann zur Zielgruppe des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes zählt, wenn er seinen Lebensbedarf und den seiner Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann, ergibt sich ohnedies aus Paragraph 3, Absatz eins, StBetrG. Keinesfalls belegt wird mit dieser Entscheidung hingegen, dass eine Entschädigung für immaterielle Schäden einer rechtswidrigen Haft für die Bestreitung des Lebensbedarfs des Empfängers der Haftentschädigung und dessen Familie heranzuziehen ist. Eine Haftentschädigung kann nicht unter den Begriff der eigenen Kräfte und Mittel subsumiert werden. Der Zweck der Haftentschädigung ist nicht die Abdeckung des notwendigen Lebensbedarfs, wie entsprechende Unterbringung, angemessene Verpflegung und Bekleidung, Gewährung eines Taschengeldes, Sicherung der Krankenversorgung etc. Wie bereits ausgeführt, soll mit ihr seelisches Leid abgegolten werden. Sie stellt einen Ersatz für entgangene Lebensfreude dar, soll das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in der Persönlichkeit wiederherstellen. Schmerzengeld erfährt in verschiedenen Gesetzen eine Sonderstellung. Nicht nur nach der - in der Berufung erwähnten - Oberösterreichischen Sozialhilfeverordnung 1998 ist Schmerzengeld bei der Festsetzung des Ausmaßes der Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu berücksichtigen. Auch das Steiermärkische Pflegegeldgesetz schließt in Paragraph 13, Absatz eins, das Schmerzengeld beim Übergang von Schadenersatzansprüchen aus. Im Unterhaltsrecht ist Schmerzengeld generell nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen vergleiche OHH vom 07.12.1994 u.a.; Schwimann-Kolmasch, Unterhaltsrecht, 3. Auflage, LexisNexis ARD ORAC, Seite 60; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft, 6. Auflage, ORAC Rechtspraxis, Seite 18). Die Berufungsbehörde gelangt somit zum Schluss, dass aus den angeführten rechtlichen Erwägungen die zuerkannte Haftentschädigung nicht zur Deckung des Lebensbedarfs des Berufungswerbers A N und seiner Angehörigen heranzuziehen ist, weshalb eine Einschränkung der Leistungen aus der Grundversorgung aus diesem Grunde für ihn und seine Familienmitglieder nicht zulässig war. Es war somit den Berufungen Folge zu geben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich aller drei Berufungswerber zu beheben.

Schlagworte

Grundversorgung; Haftentschädigung; Einschränkung; immaterieller Schaden; Schmerzengeld; Schmerzensgeld

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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