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19/05 MenschenrechteRechtssatz
Bei der Regelung des § 103 Abs. 2 KFG handelt es sich um eine Sondervorschrift, die nach ihrem eindeutigen Inhalt die Bestimmungen über das Entschlagungsrecht ausschließt. Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten nach ausdrücklichem gesetzlichem Wortlaut in § 103 Abs. 2 letzter Satz KFG zurück. Auch geht der Einwand der Rechtsmittelwerberin, wonach die gegenständliche Aufforderung zur Lenkerauskunft gegen Artikel 6 MRK verstoßen würde, ins Leere, zumal aus Art. 6 des Vertrages über die EU nicht ableitbar ist, dass die Rezeption der MRK in das Gemeinschaftsrecht durch den Vertrag über die EU bewirkt hätte, dass es zu einer generellen Verdrängung entgegenstehender nationaler Vorschriften gekommen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH verstößt die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG nicht gegen Art. 6 MRK.Bei der Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG handelt es sich um eine Sondervorschrift, die nach ihrem eindeutigen Inhalt die Bestimmungen über das Entschlagungsrecht ausschließt. Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten nach ausdrücklichem gesetzlichem Wortlaut in Paragraph 103, Absatz 2, letzter Satz KFG zurück. Auch geht der Einwand der Rechtsmittelwerberin, wonach die gegenständliche Aufforderung zur Lenkerauskunft gegen Artikel 6 MRK verstoßen würde, ins Leere, zumal aus Artikel 6, des Vertrages über die EU nicht ableitbar ist, dass die Rezeption der MRK in das Gemeinschaftsrecht durch den Vertrag über die EU bewirkt hätte, dass es zu einer generellen Verdrängung entgegenstehender nationaler Vorschriften gekommen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH verstößt die Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht gegen Artikel 6, MRK.
Schlagworte
Lenkerauskunft, Auskunftsverweigerung, Entschlagungsrecht, Auskunftspflicht, ZulassungsbesitzerZuletzt aktualisiert am
29.08.2011