RS Uvs 2009/4/15 17/10305/5-2009th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VStG §9 Abs1
AVG §66 Abs4.VwRallg
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, findet keine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens statt. Dies gilt auch für den Fall, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH, sondern als Inhaber eines Einzelunternehmens zugerechnet werden können (VwGH 30.6.1994, 94/09/0035; 19.1.1988, 87/04/0022; 23.11.1982, 81/11/0097). Nichts anderes gilt, wenn die Berufungsbehörde den Beschuldigten als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im erstinstanzlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war. Dies stellt also keine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs oder eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG dar (zuletzt VwGH 3.9.2008, 2005/03/0108).Allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, findet keine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens statt. Dies gilt auch für den Fall, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH, sondern als Inhaber eines Einzelunternehmens zugerechnet werden können (VwGH 30.6.1994, 94/09/0035; 19.1.1988, 87/04/0022; 23.11.1982, 81/11/0097). Nichts anderes gilt, wenn die Berufungsbehörde den Beschuldigten als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im erstinstanzlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war. Dies stellt also keine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs oder eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG dar (zuletzt VwGH 3.9.2008, 2005/03/0108).

Schlagworte

Gegenstand des Berufungsverfahrens, verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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