RS Uvs 2009/4/16 30.7-115/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2009
beobachten
merken

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

MEG §7 Abs2
MEG §8 Abs1 Z2
MinRoG §125
VStG §9 Abs2
  1. MEG § 7 heute
  2. MEG § 7 gültig ab 20.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  3. MEG § 7 gültig von 29.12.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2015
  4. MEG § 7 gültig von 20.08.1994 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  5. MEG § 7 gültig von 31.12.1988 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988
  1. MEG § 8 heute
  2. MEG § 8 gültig ab 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021
  3. MEG § 8 gültig von 20.06.2017 bis 13.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  4. MEG § 8 gültig von 14.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015
  5. MEG § 8 gültig von 31.12.2010 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010
  6. MEG § 8 gültig von 10.12.2004 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
  7. MEG § 8 gültig von 25.05.2002 bis 09.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  8. MEG § 8 gültig von 20.08.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  9. MEG § 8 gültig von 25.04.1992 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  10. MEG § 8 gültig von 31.12.1988 bis 24.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Stellung "als Betriebsleiter" im Sinne des § 125 MinRoG hat nicht von vornherein einen solchen normativen Gehalt, dass mit der Übertragung dieser Stellung auch eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG für eine rechtzeitige Nacheichung eichpflichtiger Messgeräte nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG) verbunden wäre. Gemäß § 125 Abs 1 MinRoG hat der Bergbauberechtigte einen Betriebsleiter für jeden "Bergbaubetrieb" zu bestellen. Aus dieser und den folgenden Bestimmungen des MinRoG ergibt sich deutlich, dass Betriebsleiter für die Einhaltung der Bestimmungen des MinRoG zu sorgen haben, wobei sich § 125 MinRoG auf (den Betrieb von) Bergbauanlagen bezieht. Die gegenständliche Fuhrwerksbrückenanlage, die zur Verwiegung von Produkten des firmeneigenen Marmorwerkes und Steinbruches bereitgehalten wurde (und die Verpflichtung zu ihrer rechtzeitigen Nacheichung nach § 7 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 2 MEG), ist keinesfalls Teil (des Betriebes) einer Bergbauanlage. Ein solches eichpflichtige Messgerät fällt ohne Zweifel nicht in den von § 2 Abs 1 MinRoG definierten Anwendungsbereich (der vor allem das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten bestimmter Rohstoffe umfasst). Daher verantwortete nicht der Betriebsleiter jener KG, die den Steinbruch und das Marmorwerk betrieben und die Fuhrwerksbrückenanlage im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten hatte, sondern deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Unterlassung der gebotenen Eichung.Die Stellung "als Betriebsleiter" im Sinne des Paragraph 125, MinRoG hat nicht von vornherein einen solchen normativen Gehalt, dass mit der Übertragung dieser Stellung auch eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG für eine rechtzeitige Nacheichung eichpflichtiger Messgeräte nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG) verbunden wäre. Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, MinRoG hat der Bergbauberechtigte einen Betriebsleiter für jeden "Bergbaubetrieb" zu bestellen. Aus dieser und den folgenden Bestimmungen des MinRoG ergibt sich deutlich, dass Betriebsleiter für die Einhaltung der Bestimmungen des MinRoG zu sorgen haben, wobei sich Paragraph 125, MinRoG auf (den Betrieb von) Bergbauanlagen bezieht. Die gegenständliche Fuhrwerksbrückenanlage, die zur Verwiegung von Produkten des firmeneigenen Marmorwerkes und Steinbruches bereitgehalten wurde (und die Verpflichtung zu ihrer rechtzeitigen Nacheichung nach Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MEG), ist keinesfalls Teil (des Betriebes) einer Bergbauanlage. Ein solches eichpflichtige Messgerät fällt ohne Zweifel nicht in den von Paragraph 2, Absatz eins, MinRoG definierten Anwendungsbereich (der vor allem das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten bestimmter Rohstoffe umfasst). Daher verantwortete nicht der Betriebsleiter jener KG, die den Steinbruch und das Marmorwerk betrieben und die Fuhrwerksbrückenanlage im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten hatte, sondern deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Unterlassung der gebotenen Eichung.

Schlagworte

Eichpflicht; verantwortlicher Beauftragter; Betriebsleiter; Steinbruch

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten