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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
MEG §7 Abs2Rechtssatz
Die Stellung "als Betriebsleiter" im Sinne des § 125 MinRoG hat nicht von vornherein einen solchen normativen Gehalt, dass mit der Übertragung dieser Stellung auch eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG für eine rechtzeitige Nacheichung eichpflichtiger Messgeräte nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG) verbunden wäre. Gemäß § 125 Abs 1 MinRoG hat der Bergbauberechtigte einen Betriebsleiter für jeden "Bergbaubetrieb" zu bestellen. Aus dieser und den folgenden Bestimmungen des MinRoG ergibt sich deutlich, dass Betriebsleiter für die Einhaltung der Bestimmungen des MinRoG zu sorgen haben, wobei sich § 125 MinRoG auf (den Betrieb von) Bergbauanlagen bezieht. Die gegenständliche Fuhrwerksbrückenanlage, die zur Verwiegung von Produkten des firmeneigenen Marmorwerkes und Steinbruches bereitgehalten wurde (und die Verpflichtung zu ihrer rechtzeitigen Nacheichung nach § 7 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 2 MEG), ist keinesfalls Teil (des Betriebes) einer Bergbauanlage. Ein solches eichpflichtige Messgerät fällt ohne Zweifel nicht in den von § 2 Abs 1 MinRoG definierten Anwendungsbereich (der vor allem das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten bestimmter Rohstoffe umfasst). Daher verantwortete nicht der Betriebsleiter jener KG, die den Steinbruch und das Marmorwerk betrieben und die Fuhrwerksbrückenanlage im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten hatte, sondern deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Unterlassung der gebotenen Eichung.Die Stellung "als Betriebsleiter" im Sinne des Paragraph 125, MinRoG hat nicht von vornherein einen solchen normativen Gehalt, dass mit der Übertragung dieser Stellung auch eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG für eine rechtzeitige Nacheichung eichpflichtiger Messgeräte nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG) verbunden wäre. Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, MinRoG hat der Bergbauberechtigte einen Betriebsleiter für jeden "Bergbaubetrieb" zu bestellen. Aus dieser und den folgenden Bestimmungen des MinRoG ergibt sich deutlich, dass Betriebsleiter für die Einhaltung der Bestimmungen des MinRoG zu sorgen haben, wobei sich Paragraph 125, MinRoG auf (den Betrieb von) Bergbauanlagen bezieht. Die gegenständliche Fuhrwerksbrückenanlage, die zur Verwiegung von Produkten des firmeneigenen Marmorwerkes und Steinbruches bereitgehalten wurde (und die Verpflichtung zu ihrer rechtzeitigen Nacheichung nach Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MEG), ist keinesfalls Teil (des Betriebes) einer Bergbauanlage. Ein solches eichpflichtige Messgerät fällt ohne Zweifel nicht in den von Paragraph 2, Absatz eins, MinRoG definierten Anwendungsbereich (der vor allem das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten bestimmter Rohstoffe umfasst). Daher verantwortete nicht der Betriebsleiter jener KG, die den Steinbruch und das Marmorwerk betrieben und die Fuhrwerksbrückenanlage im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten hatte, sondern deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Unterlassung der gebotenen Eichung.
Schlagworte
Eichpflicht; verantwortlicher Beauftragter; Betriebsleiter; SteinbruchZuletzt aktualisiert am
18.11.2009