TE Uvs Bescheid 2009/4/16 30.7-115/2008

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Veröffentlicht am 16.04.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

MEG §7 Abs2
MEG §8 Abs1 Z2
MinRoG §125
VStG §9 Abs2
  1. MEG § 7 heute
  2. MEG § 7 gültig ab 20.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  3. MEG § 7 gültig von 29.12.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2015
  4. MEG § 7 gültig von 20.08.1994 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  5. MEG § 7 gültig von 31.12.1988 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988
  1. MEG § 8 heute
  2. MEG § 8 gültig ab 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021
  3. MEG § 8 gültig von 20.06.2017 bis 13.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  4. MEG § 8 gültig von 14.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015
  5. MEG § 8 gültig von 31.12.2010 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010
  6. MEG § 8 gültig von 10.12.2004 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
  7. MEG § 8 gültig von 25.05.2002 bis 09.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  8. MEG § 8 gültig von 20.08.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  9. MEG § 8 gültig von 25.04.1992 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  10. MEG § 8 gültig von 31.12.1988 bis 24.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des H B, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt in K, Jstr, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22.08.2008,GZ: 15.1 17115/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 300,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des H B, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt in K, Jstr, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22.08.2008,GZ: 15.1 17115 aus 2007,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 300,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg warf dem Berufungswerber mit

Straferkenntnis vom 22.08.2008, GZ: 15.1 17115/2007, im Punkt 1.) dieses Straferkenntnisses Folgendes vor bzw. verhängte folgendeStraferkenntnis vom 22.08.2008, GZ: 15.1 17115 aus 2007,, im Punkt 1.) dieses Straferkenntnisses Folgendes vor bzw. verhängte folgende

Strafe: Sie haben als Verantwortlicher der H B KG mit Sitz in S, beim Firmengelände in G, K, folgende Übertretung des Maß- und Eichgesetzes zu verantworten: Anlässlich einer eichpolizeilichen Revision am 02.08.2007 wurde festgestellt, dass bei folgendem Messgerät, welches im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten und im betriebsbereitem Zustand vorgefunden wurde, die Nacheichfrist abgelaufen war, obwohl ein eichpflichtiges Messgerät im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr bereitgehalten werden darf, wenn die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist. Sie haben das unten angeführte Messgerät zumindest bis 29.04.2008 ohne gültige Eichung zur Verwiegung von Produkten des firmeneigenen Marmorwerkes und Steinbruches bereitgehalten. Die Fuhrwerksbrückenwaage trägt den Eichstempel 004, was bedeutet, dass dieses Messgerät im Jahr 2004 zuletzt geeicht worden ist. Bei diesem Messgerät hätte somit bis 31.12.2006 eine Nacheichung erfolgen müssen. Daher wurde dieses Messgerät seit 01.01.2007 ungeeicht bereitgehalten. Messgerät: Fuhrwerksbrückenwaage, Hersteller: Pf, Bauart/Type: Schaltgewichtswaage, Seriennummer:

1674/84, Höchstlast: 50.000 kg Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 48 Abs 1 lit a iVm § 7 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 2 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/19501674/84, Höchstlast: 50.000 kg Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,

i. d.g.F. Geldstrafe:              € 1.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß:              § 63 Abs 1 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950 i.d.g.F. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der H B durch seinen Rechtsvertreter zusammenfassend ausführt, dass zwar die gegenständliche Übertretung des Maß- und Eichgesetzes bestehe, er aber nicht hiefür verantwortlich sei. Das gegenständliche Messgerät sei eine Brückenwaage und diene der Abwiegung von Fahrzeugen, die Marmor transportierten, wobei die Fahrzeuge wiederum notwendig wären, um Rohstoffe im Sinne des MinRoG aufzubereiten. Es liege daher eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 MinRoG vor, für welche das gegenständliche Messgerät Verwendung finde und sei für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen gemäß § 152 MinRoG der Betriebsleiter zuständig. Der Berufungswerber sei nicht Betriebsleiter und daher nicht verantwortliche Person im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes. Aus diesem Grund scheide eine Bestrafung des Beschuldigten aus, da die lex specialis des § 125 MinRoG der allgemeinen Bestimmung des § 9 VStG vorgehe. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 3 VStG entfallen, nachdem die Durchführung einer Verhandlung weder zur Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erforderlich war noch vom Berufungswerber beantragt wurde. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von folgendem, als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus: Die Firma H B KG, S, Kh, betreibt dort einen Steinbruch und ein Marmorwerk. Im Firmengelände wird eine Fuhrwerksbrückenwaage zur Verwiegung von Produkten dieser Firma bereitgehalten. Am 02.08.2007 wurde diese Brückenwaage einer eichpolizeilichen Revision unterzogen und festgestellt, dass diese den Eichstempel 004 trägt, was bedeutet, dass dieses Messgerät im Jahre 2004 zuletzt geeicht worden ist. Bei diesem Messgerät hätte somit bis 31.12.2006 eine Nacheichung erfolgen müssen und war daher die gegenständliche Brückenwaage seit 01.01.2007 ungeeicht bereitgehalten. Die H B KG wurde sodann aufgefordert, für einen gesetzeskonformen Zustand des beanstandeten Messgerätes bis zum 21.09.2007 zu sorgen. Am 08.11.2007 teilte der Berufungswerber dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen telefonisch mit, dass er die gegenständliche Brückenwaage weder aus der Bereithaltung nehmen werde, noch eine Eichung durchführen lassen werde. Daher erstattete schließlich die mitbeteiligte Partei Anzeige an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Voitsberg. Am 10.03.2008 wurde der Berufungswerber zur Rechtfertigung aufgefordert, in der er schließlich vorbringt, dass das Marmorwerk der H B KG Teil des Bergwerkbetriebes der H B KG sei, die auf der Liegenschaft der Agrargemeinschaft Kb einen Marmortagebau betreibe, wobei das abgebaute Gestein ein bergfreier mineralischer Rohstoff im Sinne des § 3 Abs 4 MinRoG sei. Die verfahrensgegenständliche Fuhrwerksbrückenwaage der Marke Pf sei dem zur Folge als Bergbauanlage gemäß § 118 MinRoG zu qualifizieren, da unter einer solchen jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen ist, das den im § 2 Abs 1 MinRoG angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Die Fuhrwerksbrückenwaage sei sohin Teil einer Bergbauanlage und unterliege dem zur Folge den Bestimmungen des MinRoG. Deshalb sei der Berufungswerber für eine allfällige Übertretung nicht verantwortlich zu machen, da die gesamten Agenden der Bergbauanlage in den Verantwortungsbereich des bestellten Betriebsleiters fallen. Die H B KG habe nämlich zum Betriebsleiter gemäß § 125 MinRoG H B jun., bestellt und sei dieser für die gegenständliche Brückenwaage verantwortlich. Zum Beweise dafür, dass H B jun. als Betriebsleiter fungiere, wurde eine Kopie des Bescheides der Berghauptmannschaft Graz vom 21.02.1997 beigelegt. Dieser Rechtsansicht konnte sich die belangte Behörde nicht anschließen und erließ am 22.08.2008 das verfahrensgegenständliche nunmehr angefochtene Straferkenntnis, wo H B, als Verantwortlicher der Firma H B KG wegen Übertretung des § 48 Abs 1 lit a iVm § 7 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 2 des Maß- und Eichgesetzes bestraft wurde. Die obstehenden Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes und blieben unbestritten. Rechtliche Beurteilung: Dass das gegenständliche Messgerät, nämlich die Fuhrwerksbrückenwaage der Marke Pf mit der Seriennummer 1674/84, ein Messgerät im Sinne des Maß- und Eichgesetzes ist und dementsprechend der Eichpflicht nach § 8 Abs 1 leg cit unterliegt, ist ebenso unbestritten. Strittig im gegenständlichen Fall war lediglich die Frage, ob dieses Messgerät - so wie vom Berufungswerber behauptet - einer Bergbauanlage nach § 118 MinRoG dient und damit den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder nicht. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der H B KG um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist laut Firmenbuch der Berufungswerber H B, unbeschränkt haftender Gesellschafter dieser KG und dementsprechend nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich. Ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG wurde im gegenständlichen Falle nicht bestellt. Wie die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis richtig anführte, hat die Stellung als Betriebsleiter im Sinne des § 125 MinRoG nicht von vornherein einen solchen normativen Gehalt, dass mit der Übertragung einer so bezeichneten Stelle der Rechtsakt einer Bestellung als verantwortlicher Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 VStG verbunden wäre. Die Verpflichtung eines Bergbauberechtigten, einen Betriebsleiter zu bestellen, ergibt sich aus § 125 Abs 1 MinRoG. Dem zur Folge hat der Bergbauberechtigte für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbstständige Betriebsabteilung einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen. Diese Personen sind mit zur technisch sicheren und einwandfreien Ausübung der Bergbautätigkeit entsprechenden Befugnissen auszustatten. Aus dieser Bestimmung und den folgenden des MinRoG ergibt sich klar und deutlich, dass Betriebsleiter eines Bergbaubetriebes für die Einhaltung der Bestimmungen des MinRoG zu sorgen haben und insofern § 125 MinRoG eine Spezialbestimmung des § 9 VStG ist, sich jedoch klar und deutlich auf Bergbauanlagen bezieht. Insofern folgt auch hier der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die gegenständliche Fuhrwerksbrückenwaage keinesfalls als Teil einer Bergbauanlage zu qualifizieren ist, da sie zweifelsohne nicht in den gemäß § 2 Abs 1 MinRoG definierten Anwendungsbereich fällt. Es war daher zusammenfassend die von der belangten Behörde verfolgte Person, nämlich der unbeschränkt haftende Gesellschafter der H B KG, H B sen., für die vorliegende Übertretung des Maß- und Eichgesetzes verantwortlich. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:i. d.g.F. Geldstrafe: € 1.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: Paragraph 63, Absatz eins, des Maß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, i.d.g.F. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der H B durch seinen Rechtsvertreter zusammenfassend ausführt, dass zwar die gegenständliche Übertretung des Maß- und Eichgesetzes bestehe, er aber nicht hiefür verantwortlich sei. Das gegenständliche Messgerät sei eine Brückenwaage und diene der Abwiegung von Fahrzeugen, die Marmor transportierten, wobei die Fahrzeuge wiederum notwendig wären, um Rohstoffe im Sinne des MinRoG aufzubereiten. Es liege daher eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, MinRoG vor, für welche das gegenständliche Messgerät Verwendung finde und sei für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen gemäß Paragraph 152, MinRoG der Betriebsleiter zuständig. Der Berufungswerber sei nicht Betriebsleiter und daher nicht verantwortliche Person im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes. Aus diesem Grund scheide eine Bestrafung des Beschuldigten aus, da die lex specialis des Paragraph 125, MinRoG der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 9, VStG vorgehe. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unter Hinweis auf Paragraph 51, e Absatz 3, VStG entfallen, nachdem die Durchführung einer Verhandlung weder zur Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erforderlich war noch vom Berufungswerber beantragt wurde. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von folgendem, als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus: Die Firma H B KG, S, Kh, betreibt dort einen Steinbruch und ein Marmorwerk. Im Firmengelände wird eine Fuhrwerksbrückenwaage zur Verwiegung von Produkten dieser Firma bereitgehalten. Am 02.08.2007 wurde diese Brückenwaage einer eichpolizeilichen Revision unterzogen und festgestellt, dass diese den Eichstempel 004 trägt, was bedeutet, dass dieses Messgerät im Jahre 2004 zuletzt geeicht worden ist. Bei diesem Messgerät hätte somit bis 31.12.2006 eine Nacheichung erfolgen müssen und war daher die gegenständliche Brückenwaage seit 01.01.2007 ungeeicht bereitgehalten. Die H B KG wurde sodann aufgefordert, für einen gesetzeskonformen Zustand des beanstandeten Messgerätes bis zum 21.09.2007 zu sorgen. Am 08.11.2007 teilte der Berufungswerber dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen telefonisch mit, dass er die gegenständliche Brückenwaage weder aus der Bereithaltung nehmen werde, noch eine Eichung durchführen lassen werde. Daher erstattete schließlich die mitbeteiligte Partei Anzeige an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Voitsberg. Am 10.03.2008 wurde der Berufungswerber zur Rechtfertigung aufgefordert, in der er schließlich vorbringt, dass das Marmorwerk der H B KG Teil des Bergwerkbetriebes der H B KG sei, die auf der Liegenschaft der Agrargemeinschaft Kb einen Marmortagebau betreibe, wobei das abgebaute Gestein ein bergfreier mineralischer Rohstoff im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, MinRoG sei. Die verfahrensgegenständliche Fuhrwerksbrückenwaage der Marke Pf sei dem zur Folge als Bergbauanlage gemäß Paragraph 118, MinRoG zu qualifizieren, da unter einer solchen jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen ist, das den im Paragraph 2, Absatz eins, MinRoG angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Die Fuhrwerksbrückenwaage sei sohin Teil einer Bergbauanlage und unterliege dem zur Folge den Bestimmungen des MinRoG. Deshalb sei der Berufungswerber für eine allfällige Übertretung nicht verantwortlich zu machen, da die gesamten Agenden der Bergbauanlage in den Verantwortungsbereich des bestellten Betriebsleiters fallen. Die H B KG habe nämlich zum Betriebsleiter gemäß Paragraph 125, MinRoG H B jun., bestellt und sei dieser für die gegenständliche Brückenwaage verantwortlich. Zum Beweise dafür, dass H B jun. als Betriebsleiter fungiere, wurde eine Kopie des Bescheides der Berghauptmannschaft Graz vom 21.02.1997 beigelegt. Dieser Rechtsansicht konnte sich die belangte Behörde nicht anschließen und erließ am 22.08.2008 das verfahrensgegenständliche nunmehr angefochtene Straferkenntnis, wo H B, als Verantwortlicher der Firma H B KG wegen Übertretung des Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Maß- und Eichgesetzes bestraft wurde. Die obstehenden Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes und blieben unbestritten. Rechtliche Beurteilung: Dass das gegenständliche Messgerät, nämlich die Fuhrwerksbrückenwaage der Marke Pf mit der Seriennummer 1674/84, ein Messgerät im Sinne des Maß- und Eichgesetzes ist und dementsprechend der Eichpflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, leg cit unterliegt, ist ebenso unbestritten. Strittig im gegenständlichen Fall war lediglich die Frage, ob dieses Messgerät - so wie vom Berufungswerber behauptet - einer Bergbauanlage nach Paragraph 118, MinRoG dient und damit den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder nicht. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der H B KG um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist laut Firmenbuch der Berufungswerber H B, unbeschränkt haftender Gesellschafter dieser KG und dementsprechend nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortlich. Ein verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG wurde im gegenständlichen Falle nicht bestellt. Wie die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis richtig anführte, hat die Stellung als Betriebsleiter im Sinne des Paragraph 125, MinRoG nicht von vornherein einen solchen normativen Gehalt, dass mit der Übertragung einer so bezeichneten Stelle der Rechtsakt einer Bestellung als verantwortlicher Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG verbunden wäre. Die Verpflichtung eines Bergbauberechtigten, einen Betriebsleiter zu bestellen, ergibt sich aus Paragraph 125, Absatz eins, MinRoG. Dem zur Folge hat der Bergbauberechtigte für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbstständige Betriebsabteilung einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen. Diese Personen sind mit zur technisch sicheren und einwandfreien Ausübung der Bergbautätigkeit entsprechenden Befugnissen auszustatten. Aus dieser Bestimmung und den folgenden des MinRoG ergibt sich klar und deutlich, dass Betriebsleiter eines Bergbaubetriebes für die Einhaltung der Bestimmungen des MinRoG zu sorgen haben und insofern Paragraph 125, MinRoG eine Spezialbestimmung des Paragraph 9, VStG ist, sich jedoch klar und deutlich auf Bergbauanlagen bezieht. Insofern folgt auch hier der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die gegenständliche Fuhrwerksbrückenwaage keinesfalls als Teil einer Bergbauanlage zu qualifizieren ist, da sie zweifelsohne nicht in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MinRoG definierten Anwendungsbereich fällt. Es war daher zusammenfassend die von der belangten Behörde verfolgte Person, nämlich der unbeschränkt haftende Gesellschafter der H B KG, H B sen., für die vorliegende Übertretung des Maß- und Eichgesetzes verantwortlich. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes sollen gewährleisten, dass eichpflichtige Messgeräte, die im Rechtsgeschäftsverkehr bereitgehalten werden, regelmäßig geeicht werden, um die Genauigkeit des Messvorganges zu garantieren. Dadurch, dass der Berufungswerber als Verantwortlicher der H B KG weder die gegenständliche Brückenwaage nach dem 01.01.2007 eichen ließ, noch sie aus der Bereithaltung nahm, hat er gegen den Schutzzweck dieser Bestimmungen verstoßen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Milderungsgründe lagen keine vor, erschwerend war die Tatsache zu werten, dass die Brückenwaage zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits acht Monate ungeeicht bereitgehalten wurde. Gemäß § 63 Abs 1 Maß- und Eichgesetz idF BGBl. I Nr. 85/2002 sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu handelnder Tatbestand vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 10.900,00 zu bestrafen, auch wenn es bei einem Versuch geblieben ist. Die mit € 1.500,00 ausgemessene Strafe liegt ohnehin im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens und erscheint vor diesem Hintergrund durchaus schuld- und tatangemessen und geeignet, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Da der Berufungswerber Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögenssituation verweigerte, wird von einem geschätzten Nettoeinkommen von € 3.500,00 und Sorgepflichten für eine Person ausgegangen. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes sollen gewährleisten, dass eichpflichtige Messgeräte, die im Rechtsgeschäftsverkehr bereitgehalten werden, regelmäßig geeicht werden, um die Genauigkeit des Messvorganges zu garantieren. Dadurch, dass der Berufungswerber als Verantwortlicher der H B KG weder die gegenständliche Brückenwaage nach dem 01.01.2007 eichen ließ, noch sie aus der Bereithaltung nahm, hat er gegen den Schutzzweck dieser Bestimmungen verstoßen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Milderungsgründe lagen keine vor, erschwerend war die Tatsache zu werten, dass die Brückenwaage zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits acht Monate ungeeicht bereitgehalten wurde. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002, sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu handelnder Tatbestand vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 10.900,00 zu bestrafen, auch wenn es bei einem Versuch geblieben ist. Die mit € 1.500,00 ausgemessene Strafe liegt ohnehin im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens und erscheint vor diesem Hintergrund durchaus schuld- und tatangemessen und geeignet, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Da der Berufungswerber Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögenssituation verweigerte, wird von einem geschätzten Nettoeinkommen von € 3.500,00 und Sorgepflichten für eine Person ausgegangen. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus Paragraph 64, VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte

Eichpflicht; verantwortlicher Beauftragter; Betriebsleiter; Steinbruch

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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