RS Uvs 2009/4/17 1-110/09

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Veröffentlicht am 17.04.2009
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Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnung durch den Polizeibeamten befand sich der Beschuldigte außerhalb seines Fahrzeuges. Der § 97 Abs 5 StVO berechtigt aber die Organe der Straßenaufsicht nur, „Fahrzeuglenker“ zwecks bestimmter Amtshandlungen „zum Anhalten aufzufordern“. Im gegenständlichen Fall ging es um eine Aufforderung, „zur Sachverhaltsklärung“ wegen eines Parkdeliktes stehenzubleiben. Dies ist kein Anwendungsfall des § 97 Abs 5 StVO.Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnung durch den Polizeibeamten befand sich der Beschuldigte außerhalb seines Fahrzeuges. Der Paragraph 97, Absatz 5, StVO berechtigt aber die Organe der Straßenaufsicht nur, „Fahrzeuglenker“ zwecks bestimmter Amtshandlungen „zum Anhalten aufzufordern“. Im gegenständlichen Fall ging es um eine Aufforderung, „zur Sachverhaltsklärung“ wegen eines Parkdeliktes stehenzubleiben. Dies ist kein Anwendungsfall des Paragraph 97, Absatz 5, StVO.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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