RS Uvs 2009/4/17 1-110/09

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Veröffentlicht am 17.04.2009
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Rechtssatz

Nach dem Tatvorwurf (Übertretung nach § 97 Abs 4 StVO) des angefochtenen Straferkenntnisses sollte der Beschuldigte „zur Sachverhaltsklärung“ stehen bleiben. Bei einer Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO geht es aber darum, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen.Nach dem Tatvorwurf (Übertretung nach Paragraph 97, Absatz 4, StVO) des angefochtenen Straferkenntnisses sollte der Beschuldigte „zur Sachverhaltsklärung“ stehen bleiben. Bei einer Anordnung nach Paragraph 97, Absatz 4, StVO geht es aber darum, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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