Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des A F, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.1.2009, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung gegen den Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass nach dem Wort „benutzt“ der Klammerausdruck „(Stehenlassen des Fahrzeuges)“ eingefügt wird. Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben und werden die Punkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung gegen den Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass nach dem Wort „benutzt“ der Klammerausdruck „(Stehenlassen des Fahrzeuges)“ eingefügt wird. Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben und werden die Punkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 4 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 4 Euro.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, somit 8 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, somit 8 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe hinsichtlich eines näher bezeichneten Fahrzeuges am 27.10.2008 um 13.55 Uhr in R, Zentrum-Bstraße, Höhe Kreuzungsbereich Bstraße-Kstraße) einen Gehsteig benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei, 2.) die Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes, zur Sachverhaltsklärung stehen zu bleiben, nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, sowie 3.) als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet; er habe sich zum Fahrzeug begeben und sei, ohne sich anzugurten, in Richtung Kstraße davongefahren. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) des § 8 Abs 4 StVO, 2.) des § 97 Abs 4 StVO sowie 3.) des § 134 Abs 3d Z 1 iVm § 106 Abs 2 KFG. Es wurden Geldstrafen von 1.) 40 Euro, 2.) 50 Euro sowie 3.) 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe hinsichtlich eines näher bezeichneten Fahrzeuges am 27.10.2008 um 13.55 Uhr in R, Zentrum-Bstraße, Höhe Kreuzungsbereich Bstraße-Kstraße) einen Gehsteig benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei, 2.) die Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes, zur Sachverhaltsklärung stehen zu bleiben, nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, sowie 3.) als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet; er habe sich zum Fahrzeug begeben und sei, ohne sich anzugurten, in Richtung Kstraße davongefahren. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) des Paragraph 8, Absatz 4, StVO, 2.) des Paragraph 97, Absatz 4, StVO sowie 3.) des Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, KFG. Es wurden Geldstrafen von 1.) 40 Euro, 2.) 50 Euro sowie 3.) 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, zum inkriminierten Zeitpunkt sei das Fahrzeug der Marke D beim Eingangsbereich des Gasthauses F abgestellt gewesen. Zwischen dem Fahrzeug und der öffentlichen Straße sei ausreichend Platz/Raum gewesen, damit die ordnungsgemäße Nutzung weder für Rollstuhlfahrer noch Mütter mit Kinderwagen beeinträchtigt gewesen sei. Ein Ausweichen dieser Personen auf die Bstraße sei nicht notwendig gewesen.
Wie den im Akt befindlichen Lichtbildern zu entnehmen sei, handle es sich bei der gegenständlichen Fläche, dem Vorplatz des Gasthauses F, um einen befahrbaren Mehrzweckstreifen, der von der Bstraße durch im Boden eingelassene Randsteine abgetrennt sei. Die Fläche sei ohne Behinderung von der Bstraße aus zu befahren.
Der Beschuldigte habe am 27.10.2008 keine Aufforderung eines öffentlichen Sicherheitsorgans wahrgenommen. Er habe - vom B kommend - den Kreuzungsbereich über den dort befindlichen, gekennzeichneten Fußgängerübergang überquert. Wie der anzeigelegende Beamte anführe, sei er offensichtlich in einem Fahrzeug gefahren und habe im Fahrzeug sitzend den Beschuldigten aufgefordert, sich einer Amtshandlung (der Sachverhaltsklärung) zu stellen. Im Zeitpunkt der behaupteten Aufforderung habe sich der Beklagte jedenfalls im Fahrzeug befunden. Zum damaligen Zeitpunkt habe reger Straßenverkehr geherrscht. Schon auf Grund der Umgebungsgeräusche habe eine entsprechende Aufforderung gar nicht wahrgenommen werden können. Dass erhebliches Verkehrsaufkommen bestanden habe, dokumentiere sich schon darin, dass der Beamte nicht in der Lage gewesen sei, sein Fahrzeug sofort zu parken/abzustellen. Der Beschuldigte habe jedenfalls keine Aufforderung, an der Sachverhaltsklärung teilzunehmen, wahrgenommen.
Für den Beschuldigten habe keine Veranlassung bestanden, sich einer Amtshandlung vor Ort zu entziehen. Wie sich aus dem Akt ergebe, sei der Beschuldigte dem Anzeiger bestens bekannt, er verfüge über dessen Daten, gleich wie der Daten des Kfz. Jedenfalls hätten die Daten des Beschuldigten sowie des Fahrzeuges in der Anzeige Aufnahme gefunden, ohne dass es notwendig gewesen sei, mit dem Beschuldigten weiter in Kontakt zu treten bzw diesen einzuvernehmen.
Im Übrigen seien die weiteren Ausführungen des Anzeigers unstatthafte Mutmaßungen zu Lasten des Beschuldigten. Nichts anderes sei der Diktion der Anzeige zu entnehmen, wenn dort das Wort „dürfte“ ständiger Satzinhalt sei.
Beim gegenständlichen Fahrzeug handle es sich um ein Fahrzeug der Marke D, dunkel mit dunkler Innenausstattung. Der Beschuldigte habe sich nach dem Einsteigen angegurtet und das Fahrzeug gestartet. Möglicherweise habe das Aufsichts-/Sicherheitsorgan auf Grund des dunklen Fahrzeuges, der dunklen Innenausstattung und der dunklen Kleidung des Beschuldigten den Angurtevorgang nicht wahrgenommen. Unerheblich seien in diesem Zusammenhang die Uhrzeit (13.55 Uhr) und die Witterungsverhältnisse. Auf Grund des dunklen „Innenlebens“ des Fahrzeuges und der dunklen Kleidung sei der „dunkle“ Sicherheitsgurt des Fahrzeuges nur schwer bzw gar nicht zu erkennen.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschuldigte benützte zu der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeit den am angeführten Tatort befindlichen Gehsteig, indem er dort ungefähr parallel zum Gehsteigrand, mit dem Vorderteil des Fahrzeuges in einer Entfernung von ca 6 m zum Stiegenaufgang des Hotels „H F“, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug stehen ließ.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Angaben des als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommenen Meldungslegers AI B als erwiesen angenommen. Soweit die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten, der seine Verantwortung frei wählen konnte, abweichen, wird ihnen nicht gefolgt.
5. Nach § 8 Abs 4 StVO ist ua die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die in den nachfolgenden Ziffern 1. bis 3. angeführten Fälle, die im gegenständlichen Verfahren aber keine Bedeutung haben. Wer gegen die vorgenannte Bestimmung verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.5. Nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO ist ua die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die in den nachfolgenden Ziffern 1. bis 3. angeführten Fälle, die im gegenständlichen Verfahren aber keine Bedeutung haben. Wer gegen die vorgenannte Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Nach § 2 Abs 1 Z 10 StVO ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl abgegrenzter Teil der Straße.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl abgegrenzter Teil der Straße.
Insbesondere aus dem Bild Nr 2 der Lichtbildbeilage der PI R vom 27.10.2008 ist eindeutig ersichtlich, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten und von der Fahrbahn durch Randsteine abgegrenzten Teil der Straße, somit um einen Gehsteig handelt. Insbesondere ergibt sich auch, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche schon deswegen nicht um einen Mehrzweckstreifen handelt, weil weder ein Radfahrstreifen noch ein Abschnitt eines Radfahrstreifens vorliegt (vgl § 2 Abs 1 Z 7a StVO).Insbesondere aus dem Bild Nr 2 der Lichtbildbeilage der PI R vom 27.10.2008 ist eindeutig ersichtlich, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten und von der Fahrbahn durch Randsteine abgegrenzten Teil der Straße, somit um einen Gehsteig handelt. Insbesondere ergibt sich auch, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche schon deswegen nicht um einen Mehrzweckstreifen handelt, weil weder ein Radfahrstreifen noch ein Abschnitt eines Radfahrstreifens vorliegt vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, StVO).
Die Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, insbesondere von Fußgängern, stellt kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 StVO dar (vgl VwGH 22.2.1985, 85/18/0016 und 19.12.2006, 2006/02/0234).Die Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, insbesondere von Fußgängern, stellt kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO dar vergleiche VwGH 22.2.1985, 85/18/0016 und 19.12.2006, 2006/02/0234).
Der Beschuldigte hat einen Pkw auf der gegenständlichen Fläche abgestellt und ihn dort für ein paar Minuten stehen lassen. Damit hat er einen Gehsteig benützt und den Tatbestand der gegenständlichen Übertretung verwirklicht.
6. Nach § 97 Abs 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich Bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.6. Nach Paragraph 97, Absatz 4, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich Bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Nach § 97 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.Nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.
7. Nach § 106 Abs 2 erster Satz KFG sind, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs 5 Anwendung findet. Der Abs 5 betrifft Verpflichtungen des Lenkers bei der Beförderung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.7. Nach Paragraph 106, Absatz 2, erster Satz KFG sind, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Absatz 5, Anwendung findet. Der Absatz 5, betrifft Verpflichtungen des Lenkers bei der Beförderung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Nach § 134 Abs 3d Z 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im § 106 Abs 2 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt wird. Die Verwaltungsübertretung ist mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.Nach Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Paragraph 106, Absatz 2, angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO festgestellt wird. Die Verwaltungsübertretung ist mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
8. Nach dem Tatvorwurf des Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses sollte der Beschuldigte „zur Sachverhaltsklärung“ stehen bleiben. Bei einer Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO geht es aber darum, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen.8. Nach dem Tatvorwurf des Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses sollte der Beschuldigte „zur Sachverhaltsklärung“ stehen bleiben. Bei einer Anordnung nach Paragraph 97, Absatz 4, StVO geht es aber darum, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen.
Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnung befand sich der Beschuldigte außerhalb seines Fahrzeuges. Der § 97 Abs 5 StVO berechtigt aber die Organe der Straßenaufsicht nur, „Fahrzeuglenker“ zwecks bestimmter Amtshandlungen „zum Anhalten aufzufordern“. Um ein solches Anhalten eines Fahrzeuges ging es aber im gegenständlichen Fall nicht.Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnung befand sich der Beschuldigte außerhalb seines Fahrzeuges. Der Paragraph 97, Absatz 5, StVO berechtigt aber die Organe der Straßenaufsicht nur, „Fahrzeuglenker“ zwecks bestimmter Amtshandlungen „zum Anhalten aufzufordern“. Um ein solches Anhalten eines Fahrzeuges ging es aber im gegenständlichen Fall nicht.
Da somit weder eine Anhaltung nach § 97 Abs 4 StVO noch eine solche nach § 97 Abs 5 StVO vorliegt, ist der Tatbestand der Übertretung 2. nicht erfüllt und ist die Verfahrensvoraussetzung für die Übertretung 3. nicht gegeben. Es waren daher die Punkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungstrafverfahren insoweit einzustellen.Da somit weder eine Anhaltung nach Paragraph 97, Absatz 4, StVO noch eine solche nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO vorliegt, ist der Tatbestand der Übertretung 2. nicht erfüllt und ist die Verfahrensvoraussetzung für die Übertretung 3. nicht gegeben. Es waren daher die Punkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungstrafverfahren insoweit einzustellen.
9. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.9. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das durch die übertretene Norm geschützte Interesse der Verkehrssicherheit (insbesondere für Fußgänger) erheblich gefährdet. Als Verschuldensform wird grobe Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte angegeben, er sei ledig und Student, er verfüge über ein monatliches Taschengeld von 150 Euro und er habe kein Vermögen, keine Schulden sowie keine Sorgepflichten.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe, die sich im untersten Achtzehntel des gesetzlichen Strafrahmens befindet, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
Schlagworte
Anhalten Fahrzeuglenker nach StVO, nicht nach Aussteigen aus Fahrzeug zur SachverhaltsermittlungZuletzt aktualisiert am
22.05.2018