RS Uvs 2009/4/17 1-006/09

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Veröffentlicht am 17.04.2009
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Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 11 Abs 2 StVO sind zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich einerseits die Änderung der Fahrtrichtung und andererseits der Wechsel des Fahrstreifens. Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte nicht die Fahrtrichtung geändert, sondern lediglich einen Wechsel des Fahrstreifens durchgeführt. Da ihm aber im Straferkenntnis unrichtigerweise eine Änderung der Fahrtrichtung zur Last gelegt wurde, und da eine Sanierung dieses Tatvorwurfes mangels einer rechtzeitigen richtigen Verfolgungshandlung nicht in Betracht kommt, war dieser Punkt des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.Nach dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 2, StVO sind zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich einerseits die Änderung der Fahrtrichtung und andererseits der Wechsel des Fahrstreifens. Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte nicht die Fahrtrichtung geändert, sondern lediglich einen Wechsel des Fahrstreifens durchgeführt. Da ihm aber im Straferkenntnis unrichtigerweise eine Änderung der Fahrtrichtung zur Last gelegt wurde, und da eine Sanierung dieses Tatvorwurfes mangels einer rechtzeitigen richtigen Verfolgungshandlung nicht in Betracht kommt, war dieser Punkt des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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