Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des T F, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 15.12.2008, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei den Tatumschreibungen der Punkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils die Tatzeit „13.10.2008, 06.42 Uhr“ und der Tatort „A, A 14 Rheintal-Walgauautobahn, Höhe km 26,3, Richtung Deutschland“ zu lauten haben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei den Tatumschreibungen der Punkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils die Tatzeit „13.10.2008, 06.42 Uhr“ und der Tatort „A, A 14 Rheintal-Walgauautobahn, Höhe km 26,3, Richtung Deutschland“ zu lauten haben.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 13 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 13 Euro.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn in den Punkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen, somit 26 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn in den Punkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen, somit 26 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 13.10.2008 um 06.42 Uhr 1.) in A, A 14 Rheintal-Walgauautobahn, Höhe km 26,3, Richtung Deutschland, beim Einfahren auf die Autobahn den Beschleunigungsstreifen nicht benutzt und 2.) auf Höhe km 26,5 der vorgenannten Autobahn die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren sowie 3.) dort die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen hätten können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1. des § 46 Abs 2 StVO, 2.) des § 9 Abs 1 StVO und 3.) des § 11 Abs 2 StVO. Es wurden Geldstrafen von 1.) 70 Euro, 2.) 60 Euro und 3.) 40 Euro verhängt sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 13.10.2008 um 06.42 Uhr 1.) in A, A 14 Rheintal-Walgauautobahn, Höhe km 26,3, Richtung Deutschland, beim Einfahren auf die Autobahn den Beschleunigungsstreifen nicht benutzt und 2.) auf Höhe km 26,5 der vorgenannten Autobahn die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren sowie 3.) dort die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen hätten können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1. des Paragraph 46, Absatz 2, StVO, 2.) des Paragraph 9, Absatz eins, StVO und 3.) des Paragraph 11, Absatz 2, StVO. Es wurden Geldstrafen von 1.) 70 Euro, 2.) 60 Euro und 3.) 40 Euro verhängt sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe keine der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen.
Er habe beim Einfahren auf die A 14 den dort befindlichen Beschleunigungsstreifen vorschriftsgemäß benützt. Ein Beschleunigungsstreifen sei gemäß § 2 Abs 1 Z 6 StVO ein Fahrstreifen, welcher zur Einordnung in den fließenden Verkehr diene. Es gebe keine Rechtsvorschrift, welche vorschreibe, auf welcher konkreten Länge ein Beschleunigungsstreifen zu benutzen sei. Bei der Einfahrt auf eine Autobahn sei daher ein Beschleunigungsstreifen so lange zu benutzen, bis ein gefahrloses Einordnen in den Fließverkehr möglich sei, was im Regelfall das Erreichen einer bestimmten Geschwindigkeit voraussetze. Gerade auf dieses gefahrlose und keine anderen Verkehrsteilnehmer behindernde Einfahren habe er geachtet. Die ihm unterstellte Nichtbenutzung des Beschleunigungsstreifens werde allein schon durch die örtlichen Verhältnisse ad absurdum geführt. Es sei eine Einfahrt in die Hauptfahrbahn der Autobahn A 14 ohne vorherige zumindest teilweise Benutzung des Beschleunigungsstreifens denkunmöglich. Der Anzeiger habe sein Fahrzeug mit einer sehr geringen Geschwindigkeit gelenkt, sei auch auf dem Beschleunigungsstreifen nicht schneller geworden und habe dadurch den Verkehr erheblich behindert. Von einem „aggressiven Fahrverhalten“ des Beschuldigten könne nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte habe im Gegenteil ein verkehrsangepasstes Fahrverhalten gezeigt. Festzuhalten sei, dass er zum Tatzeitpunkt keinen Volvo gefahren habe. Tatsache sei vielmehr, dass der Anzeiger F. als Fahrer eines Volvo eine nicht an das Verkehrsgeschehen angepasste Fahrweise gewählt habe.Er habe beim Einfahren auf die A 14 den dort befindlichen Beschleunigungsstreifen vorschriftsgemäß benützt. Ein Beschleunigungsstreifen sei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, StVO ein Fahrstreifen, welcher zur Einordnung in den fließenden Verkehr diene. Es gebe keine Rechtsvorschrift, welche vorschreibe, auf welcher konkreten Länge ein Beschleunigungsstreifen zu benutzen sei. Bei der Einfahrt auf eine Autobahn sei daher ein Beschleunigungsstreifen so lange zu benutzen, bis ein gefahrloses Einordnen in den Fließverkehr möglich sei, was im Regelfall das Erreichen einer bestimmten Geschwindigkeit voraussetze. Gerade auf dieses gefahrlose und keine anderen Verkehrsteilnehmer behindernde Einfahren habe er geachtet. Die ihm unterstellte Nichtbenutzung des Beschleunigungsstreifens werde allein schon durch die örtlichen Verhältnisse ad absurdum geführt. Es sei eine Einfahrt in die Hauptfahrbahn der Autobahn A 14 ohne vorherige zumindest teilweise Benutzung des Beschleunigungsstreifens denkunmöglich. Der Anzeiger habe sein Fahrzeug mit einer sehr geringen Geschwindigkeit gelenkt, sei auch auf dem Beschleunigungsstreifen nicht schneller geworden und habe dadurch den Verkehr erheblich behindert. Von einem „aggressiven Fahrverhalten“ des Beschuldigten könne nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte habe im Gegenteil ein verkehrsangepasstes Fahrverhalten gezeigt. Festzuhalten sei, dass er zum Tatzeitpunkt keinen Volvo gefahren habe. Tatsache sei vielmehr, dass der Anzeiger F. als Fahrer eines Volvo eine nicht an das Verkehrsgeschehen angepasste Fahrweise gewählt habe.
Hinsichtlich des Überfahrens seiner Sperrlinie seien dem angefochtenen Straferkenntnis nicht einmal die Tatzeit und der Tatort zu entnehmen. Die Erstbehörde verstoße somit gegen die Bestimmung des § 44a VStG, nach welchem der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat möglichst präzise zu bezeichnen habe. Auch aus der Begründung des Straferkenntnisses ergebe sich kein Hinweis auf eine konkrete Tatzeit oder einen konkreten Tatort. In seiner Rechtfertigung vom 9.11.2008 habe er bestritten, eine Sperrlinie überfahren zu haben.Hinsichtlich des Überfahrens seiner Sperrlinie seien dem angefochtenen Straferkenntnis nicht einmal die Tatzeit und der Tatort zu entnehmen. Die Erstbehörde verstoße somit gegen die Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG, nach welchem der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat möglichst präzise zu bezeichnen habe. Auch aus der Begründung des Straferkenntnisses ergebe sich kein Hinweis auf eine konkrete Tatzeit oder einen konkreten Tatort. In seiner Rechtfertigung vom 9.11.2008 habe er bestritten, eine Sperrlinie überfahren zu haben.
Eine Änderung der „Fahrtrichtung“, wie im Spruch des Straferkenntnisses unter Punkt 3. ausgeführt, habe er nicht vorgenommen. Wie er schon in seiner Rechtfertigung vom 9.11.2008 ausgeführt habe, habe er den Wechsel des Fahrstreifens sehr wohl angezeigt. Diese Tat solle sich nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf Höhe des Autobahn-km 26,5 zugetragen haben. Sollte der Beschuldigte tatsächlich an dieser Stelle auf die Autobahn aufgefahren sein, so hätte er die dort befindliche Schallschutzwand durchbrechen müssen. Die Angabe des Tatortes wie im Spruch angeführt sei daher technisch auszuschließen.
Der Beschleunigungsstreifen auf Höhe km 26,5 der A 14 in Fahrtrichtung Deutschland werde jedenfalls als Einbahn geführt. Eine Änderung der Fahrtrichtung sei nicht möglich, da nur ein Auffahren auf die A 14 zulässig sei. Dass der Beschuldigte sich schon auf der A 14 befunden hätte, werde nicht einmal vom Anzeiger F. behauptet.
Die Begründung der belangten Behörde zur Glaubwürdigkeit des Anzeigers, dass es sich bei ihm um eine Privatperson handle, sei schon auf Grund der Aktenlage verfehlt; der Anzeiger sei Polizist. Seine Anzeige weise zahlreiche Ungereimtheiten auf. Seine Version sei schon technisch nicht möglich. Der Anzeiger sei im Begriffe gewesen, auf die A 14 einzufahren. Dies habe wohl seine höchste Konzentration und Aufmerksamkeit erfordert. Dennoch wolle er in der Lage gewesen sein, gleichzeitig auch die Fahrlinie, das Fahrverhalten und die Frage des Blinkens des Pkw des Beschuldigten mit der erforderlichen Sicherheit wahrzunehmen. Die gleichzeitige Beobachtung des Anzeigers verschiedener, im Einzelnen aufgeführter Vorgänge, sei völlig unglaubhaft. Auf Grund verkehrspsychologischer Studien sei erwiesen, dass eine exakte gleichzeitige Ausführung einer solchen Vielzahl von Tätigkeiten nicht möglich sei.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschuldigte lenkte zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeit einen Pkw auf dem Beschleunigungsstreifen bei der Autobahnauffahrt A in Fahrtrichtung Deutschland. Unmittelbar vor ihm befand sich ein weiterer Pkw, dessen Lenker der Anzeigeleger war. Auf Höhe des km 26,3 der A 14 Rheintal-Walgauautobahn verließ der Beschuldigte mit seinem Pkw den Beschleunigungsstreifen, überfuhr die dort auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie und wechselte auf den rechten Fahrstreifen der Autobahn.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat als erwiesen angenommen. Der als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommene Meldungsleger GI F schilderte glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte zuerst über eine längere Strecke einen Pkw hinter dem Pkw des Zeugen lenkte und dann auf Höhe des km 26,3 das hier gegenständliche Fahrmanöver durchführte. Auf Grund der Schilderung des Geschehens durch den Beschuldigten entstand der Eindruck, dass diesem damals die Fahrgeschwindigkeit des vor ihm befindlichen Fahrzeuges zu gering erschien und er sich deshalb zum vorzeitigen Verlassen der Beschleunigungsspur und zum Überfahren der Sperrlinie verleiten ließ. Dem Vorbringen des Beschuldigten, dass er dieses Fahrmanöver erst nach dem Ende der Sperrlinie durchführte, wird nicht gefolgt.
5. Nach § 46 Abs 2 StVO darf zur Autobahn nur über die durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Zufahrtstraßen zugefahren und von der Autobahn nur über die ebenso gekennzeichneten Abfahrtstraßen abgefahren werden. Ein zwischen den Fahrbahnen angelegter, der Trennung entgegengesetzter Fahrtrichtungen dienender Mittelstreifen darf weder befahren noch überfahren werden. Beim Ausfahren aus einer Autobahn ist der Verzögerungsstreifen, beim Einfahren der Beschleunigungsstreifen zu benützen. Wer gegen die vorgenannte Bestimmung verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.5. Nach Paragraph 46, Absatz 2, StVO darf zur Autobahn nur über die durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Zufahrtstraßen zugefahren und von der Autobahn nur über die ebenso gekennzeichneten Abfahrtstraßen abgefahren werden. Ein zwischen den Fahrbahnen angelegter, der Trennung entgegengesetzter Fahrtrichtungen dienender Mittelstreifen darf weder befahren noch überfahren werden. Beim Ausfahren aus einer Autobahn ist der Verzögerungsstreifen, beim Einfahren der Beschleunigungsstreifen zu benützen. Wer gegen die vorgenannte Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Nach § 9 Abs 1 StVO dürfen Sperrlinien nicht überfahren und Sperrflächen nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt. Wer gegen den § 9 Abs 1 StVO verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, StVO dürfen Sperrlinien nicht überfahren und Sperrflächen nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt. Wer gegen den Paragraph 9, Absatz eins, StVO verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten die Tatbestände der Übertretungen nach § 46 Abs 2 StVO und nach § 9 Abs 1 StVO verwirklicht. Insbesondere durfte er auch beim Einfahren auf die Autobahn den Beschleunigungsstreifen jedenfalls nicht vor dem Ende der Sperrlinie zwischen diesem Streifen und dem rechten Fahrstreifen der Autobahn verlassen. Der Umstand, dass aus seiner Sicht die Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Fahrzeuges zu gering war, ändert weder etwas an der Tatbestandsmäßigkeit noch an der Strafbarkeit seines Verhaltens.Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten die Tatbestände der Übertretungen nach Paragraph 46, Absatz 2, StVO und nach Paragraph 9, Absatz eins, StVO verwirklicht. Insbesondere durfte er auch beim Einfahren auf die Autobahn den Beschleunigungsstreifen jedenfalls nicht vor dem Ende der Sperrlinie zwischen diesem Streifen und dem rechten Fahrstreifen der Autobahn verlassen. Der Umstand, dass aus seiner Sicht die Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Fahrzeuges zu gering war, ändert weder etwas an der Tatbestandsmäßigkeit noch an der Strafbarkeit seines Verhaltens.
6. Nach § 11 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. Wer gegen die vorgenannte Bestimmung verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.6. Nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. Wer gegen die vorgenannte Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Nach dem Wortlaut des § 11 Abs 2 StVO sind zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich einerseits die Änderung der Fahrtrichtung und andererseits der Wechsel des Fahrstreifens. Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte nicht die Fahrtrichtung geändert, sondern lediglich einen Wechsel des Fahrstreifens durchgeführt. Da ihm aber im Straferkenntnis unrichtigerweise eine Änderung der Fahrtrichtung zur Last gelegt wurde, und da eine Sanierung dieses Tatvorwurfes mangels einer rechtzeitigen richtigen Verfolgungshandlung nicht in Betracht kommt, war der Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben. Insbesondere war auch nicht mehr weiters zu prüfen, ob überhaupt andere Straßenbenützer auf der Autobahn fuhren, die sich auf den Wechsel des Fahrstreifens durch den Beschuldigten einstellen hätten müssen (vgl FN 9 auf Seite 267 der StVO12 von Pürstl). Der Meldungsleger gab jedenfalls bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat an, er habe damals nicht wahrgenommen, dass von hinten Fahrzeuge gekommen wären, die wegen des Fahrstreifenwechsels des Beschuldigten bremsen hätten müssen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 2, StVO sind zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich einerseits die Änderung der Fahrtrichtung und andererseits der Wechsel des Fahrstreifens. Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte nicht die Fahrtrichtung geändert, sondern lediglich einen Wechsel des Fahrstreifens durchgeführt. Da ihm aber im Straferkenntnis unrichtigerweise eine Änderung der Fahrtrichtung zur Last gelegt wurde, und da eine Sanierung dieses Tatvorwurfes mangels einer rechtzeitigen richtigen Verfolgungshandlung nicht in Betracht kommt, war der Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben. Insbesondere war auch nicht mehr weiters zu prüfen, ob überhaupt andere Straßenbenützer auf der Autobahn fuhren, die sich auf den Wechsel des Fahrstreifens durch den Beschuldigten einstellen hätten müssen vergleiche FN 9 auf Seite 267 der StVO12 von Pürstl). Der Meldungsleger gab jedenfalls bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat an, er habe damals nicht wahrgenommen, dass von hinten Fahrzeuge gekommen wären, die wegen des Fahrstreifenwechsels des Beschuldigten bremsen hätten müssen.
7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat durch die gegenständlichen Übertretungen das geschützte Interesse der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Als Verschuldensform wird grobe Fahrlässigkeit angenommen. Als Milderungsgrund ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte ist ledig und übt den Beruf eines Polizeibeamten aus. Zu seinen weiteren persönlichen Verhältnissen hat er keine Angaben gemacht. Der Verwaltungssenat würde die verhängten Geldstrafen, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinden, bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.500 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten gelangt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
8. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurden die Tatzeit und der Tatort für die Übertretungen 2. und 3. in einem festgehalten. Dieser Tatort war vom Verwaltungssenat hinsichtlich des Punktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtig zu stellen, was auf Grund einer diesbezüglichen rechtzeitigen Verfolgungshandlung auch zulässig war. Hinsichtlich der Tatzeit erfolgte lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass diese auch für den Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gelte.
Schlagworte
Auswechslung der Tat, Ändern Fahrtrichtung, Wechsel FahrstreifenZuletzt aktualisiert am
22.05.2018