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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Der angefochtene Bescheid, in einem Müllcontainer "unberechtigt Müll abgeladen und damit der Verpflichtung gemäß § 8 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz nicht entsprochen zu haben", entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Der Begriff "Müll" ist dem StAWG unbekannt; in diesem Gesetz ist von Siedlungsabfällen die Rede, welche in verschiedene Untergruppen unterteilt werden. Es wurde weder angeführt noch ermittelt, welcher Abfall vom Berufungswerber in welchem Container abgelagert wurde. Zudem korrespondiert der Tatvorwurf nicht mit § 8 Abs 2 StAWG, wonach die Liegenschaftseigentümer der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke berechtigt und verpflichtet sind, den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall an den in § 7 Abs 3 festgelegten öffentlichen Sammelstellen abzugeben. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich überhaupt um eine öffentliche Sammelstelle für Siedlungsabfälle gehandelt hat. (Im Falle einer privaten Sammelstelle) hätte dem Berufungswerber gegebenenfalls vorgehalten werden können, dass er näher bezeichnete Siedungsabfälle (durch das konkrete Müllablagern) nicht der (für den Abfuhrbereich) zuständigen Gemeinde oder dem beauftragten Unternehmen zugeführt habe (§ 8 Abs 1 StAWG), oder dass der Abfall nicht im Abfuhrbereich des von ihm verwendeten Abfallsammelbehälters) angefallen sei (§ 10 Abs 2 StAWG).Der angefochtene Bescheid, in einem Müllcontainer "unberechtigt Müll abgeladen und damit der Verpflichtung gemäß Paragraph 8, Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz nicht entsprochen zu haben", entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG. Der Begriff "Müll" ist dem StAWG unbekannt; in diesem Gesetz ist von Siedlungsabfällen die Rede, welche in verschiedene Untergruppen unterteilt werden. Es wurde weder angeführt noch ermittelt, welcher Abfall vom Berufungswerber in welchem Container abgelagert wurde. Zudem korrespondiert der Tatvorwurf nicht mit Paragraph 8, Absatz 2, StAWG, wonach die Liegenschaftseigentümer der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke berechtigt und verpflichtet sind, den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall an den in Paragraph 7, Absatz 3, festgelegten öffentlichen Sammelstellen abzugeben. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich überhaupt um eine öffentliche Sammelstelle für Siedlungsabfälle gehandelt hat. (Im Falle einer privaten Sammelstelle) hätte dem Berufungswerber gegebenenfalls vorgehalten werden können, dass er näher bezeichnete Siedungsabfälle (durch das konkrete Müllablagern) nicht der (für den Abfuhrbereich) zuständigen Gemeinde oder dem beauftragten Unternehmen zugeführt habe (Paragraph 8, Absatz eins, StAWG), oder dass der Abfall nicht im Abfuhrbereich des von ihm verwendeten Abfallsammelbehälters) angefallen sei (Paragraph 10, Absatz 2, StAWG).
Schlagworte
Müll Siedlungsabfall Sammelstelle KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
02.10.2009