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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von A St, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.11.2008, GZ.: 033037/2008-1, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von A St, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.11.2008, GZ.: 033037/2008-1, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.08.2008 um ca. 10.35 Uhr in G, in den Müllcontainer vor der Liegenschaft Pstr unberechtigt Müll abgeladen und damit der Verpflichtung gemäß § 8 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 nicht entsprochen. Der Berufungswerber habe dadurch § 18 Abs 1 Z 4 iVm § 8 Abs 2 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG) verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass seine Gattin bereits bei der Behörde vorgesprochen und Fotos vorgelegt habe, aus welchen hervorgehe, dass es nicht ersichtlich sei, dass es sich bei den gegenständlichen Müllcontainern um private Container handle. Es seien keine Hinweisschilder angebracht bzw. auch keine ersichtliche Abgrenzung zur öffentlichen Verkehrsfläche gegeben. Er sei daher der Meinung, dass es sich um eine öffentliche Müllsammelstelle handle. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Mit Schreiben vom 29.08.2008 zeigte Dkfm. W St unter Vorlage eines Beweisfotos an, dass er schon des Öfteren beobachtet hat, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke Ford Transit mit dem behördlichen Kennzeichen diversen Müll unberechtigt in den privaten Müllcontainern, welche vor dem Objekt Pstr stehen, abladen würde. Aus dem vom Anzeiger bzw. vom Berufungswerber vorgelegten Foto geht hervor, dass sich im gegenständlichen Bereich der Pstr im Bereich des Gehsteiges vor der Liegenschaft Pstr diverse Müllcontainer für alle Arten von Siedlungsabfällen befinden. Diese Container sind vom öffentlichen Bereich aus frei zugänglich. Der Berufungswerber bestreitet nicht, Abfälle in diese Container eingebracht zu haben. Er ist jedoch der Meinung, dass es nicht ersichtlich gewesen sei, dass es sich um eine private Sammelstelle handle. Gemäß § 2 Abs 4 Z 2 AWG bzw. § 4 Abs 4 AWG versteht man unter Siedlungsabfällen Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Die Siedlungsabfälle werden unterteilt in 1. getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe, wie z.B. Textilien, Papier, Metalle, Glas - ausgenommen Verpackungsabfälle), 2. getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle, wie z.B. Küchen, Garten, Markt- oder Friedhofsabfälle), 3. sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit weder in bereitgestellten Behältnissen noch durch die Systemabfuhr übernommen werden kann), 4. Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der auf Grund seiner Beschaffenheit der Restmüllbehandlung zuzuführen ist), 5. gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Z 1 bis 4 zuzuordnen ist). Unter den Begriff Siedlungsabfälle fallen somit nicht gefährliche Abfälle und Problemstoffe. Für Siedlungsabfälle sind Länder in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig, die Bereitstellung und die Durchführung der kommunalen Sammlung von Siedlungsabfällen zu regeln. Diesbezüglich wurde das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004 erlassen und gilt dieses für nicht gefährliche Abfälle (§ 3 StAWG), soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Das StAWG ist als lex specialis zum AWG anzusehen. Gemäß § 8 Abs 1 StAWG sind die Liegenschaftseigentümer/innen verpflichtet, die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen. Gemäß § 8 Abs 2 StAWG sind die Liegenschaftseigentümer/innen der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall an den in § 7 Abs 3 festgelegten Sammelstellen abzugeben. Gemäß § 10 Abs 2 StAWG darf in die Abfallsammelbehälter nur der im Abfuhrbereich anfallende Siedlungsabfall eingebracht werden. In die Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für dessen Aufnahme sie bestimmt sind. Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 StAWG begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.08.2008 um ca. 10.35 Uhr in G, in den Müllcontainer vor der Liegenschaft Pstr unberechtigt Müll abgeladen und damit der Verpflichtung gemäß Paragraph 8, Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 nicht entsprochen. Der Berufungswerber habe dadurch Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG) verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass seine Gattin bereits bei der Behörde vorgesprochen und Fotos vorgelegt habe, aus welchen hervorgehe, dass es nicht ersichtlich sei, dass es sich bei den gegenständlichen Müllcontainern um private Container handle. Es seien keine Hinweisschilder angebracht bzw. auch keine ersichtliche Abgrenzung zur öffentlichen Verkehrsfläche gegeben. Er sei daher der Meinung, dass es sich um eine öffentliche Müllsammelstelle handle. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Mit Schreiben vom 29.08.2008 zeigte Dkfm. W St unter Vorlage eines Beweisfotos an, dass er schon des Öfteren beobachtet hat, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke Ford Transit mit dem behördlichen Kennzeichen diversen Müll unberechtigt in den privaten Müllcontainern, welche vor dem Objekt Pstr stehen, abladen würde. Aus dem vom Anzeiger bzw. vom Berufungswerber vorgelegten Foto geht hervor, dass sich im gegenständlichen Bereich der Pstr im Bereich des Gehsteiges vor der Liegenschaft Pstr diverse Müllcontainer für alle Arten von Siedlungsabfällen befinden. Diese Container sind vom öffentlichen Bereich aus frei zugänglich. Der Berufungswerber bestreitet nicht, Abfälle in diese Container eingebracht zu haben. Er ist jedoch der Meinung, dass es nicht ersichtlich gewesen sei, dass es sich um eine private Sammelstelle handle. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG bzw. Paragraph 4, Absatz 4, AWG versteht man unter Siedlungsabfällen Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Die Siedlungsabfälle werden unterteilt in 1. getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe, wie z.B. Textilien, Papier, Metalle, Glas - ausgenommen Verpackungsabfälle), 2. getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle, wie z.B. Küchen, Garten, Markt- oder Friedhofsabfälle), 3. sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit weder in bereitgestellten Behältnissen noch durch die Systemabfuhr übernommen werden kann), 4. Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der auf Grund seiner Beschaffenheit der Restmüllbehandlung zuzuführen ist), 5. gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Ziffer eins bis 4 zuzuordnen ist). Unter den Begriff Siedlungsabfälle fallen somit nicht gefährliche Abfälle und Problemstoffe. Für Siedlungsabfälle sind Länder in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig, die Bereitstellung und die Durchführung der kommunalen Sammlung von Siedlungsabfällen zu regeln. Diesbezüglich wurde das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004 erlassen und gilt dieses für nicht gefährliche Abfälle (Paragraph 3, StAWG), soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Das StAWG ist als lex specialis zum AWG anzusehen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, StAWG sind die Liegenschaftseigentümer/innen verpflichtet, die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, StAWG sind die Liegenschaftseigentümer/innen der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall an den in Paragraph 7, Absatz 3, festgelegten Sammelstellen abzugeben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, StAWG darf in die Abfallsammelbehälter nur der im Abfuhrbereich anfallende Siedlungsabfall eingebracht werden. In die Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für dessen Aufnahme sie bestimmt sind. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, StAWG begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €
30.000,00 oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer unter anderem Abfälle gemäß § 4 Abs 4 nicht der zuständigen Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Unternehmen zuführt (Z 1) oder den Verpflichtungen gemäß § 8 nicht entspricht (Z 4). Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert bzw. welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. Die Tat muss hinsichtlich des Täters und der Tatumstände jedenfalls so genau umschrieben sein, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (VwGH 13.6.1984, Slg. 11466 A). Gemäß § 44a Z 2 VStG hat der Beschuldigte ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, genannt wird. Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde ist nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährung möglich, wenn dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde. Der angefochtene Bescheid entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht den zitierten Bestimmungen des § 44a VStG. Im gesamten Verfahren wurde nämlich weder angeführt noch sonst irgendwie ermittelt, welcher Abfall vom Berufungswerber in welchem Container abgelagert wurde. Der Begriff Müll ist dem StAWG unbekannt, es ist von Siedlungsabfällen die Rede, welche in verschiedenen Untergruppen unterteilt werden. Weiters wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt, ob es sich um eine private oder öffentliche Sammelstelle für Siedlungsabfälle gehandelt hat. Zudem ist der Tatvorwurf in keiner Weise mit § 8 Abs 2 StAWG korrespondierend, da in diesem geregelt ist, dass die Liegenschaftseigentümer der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke berechtigt und verpflichtend sind, den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall an den in § 7 Abs 3 festgelegten Sammelstellen abzugeben. Dem Berufungswerber hätte allenfalls vorgehalten werden können, dass er näher bezeichnete Siedungsabfälle nicht der zuständigen Gemeinde oder dem von ihm beauftragten Unternehmen zugeführt hat (§ 8 Abs 1 StAWG) oder dass der Abfall nicht im Abfuhrbereich angefallen ist (§ 10 Abs 2 StAWG). Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde auf Grund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.30.000,00 oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer unter anderem Abfälle gemäß Paragraph 4, Absatz 4, nicht der zuständigen Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Unternehmen zuführt (Ziffer eins,) oder den Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, nicht entspricht (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert bzw. welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. Die Tat muss hinsichtlich des Täters und der Tatumstände jedenfalls so genau umschrieben sein, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (VwGH 13.6.1984, Slg. 11466 A). Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG hat der Beschuldigte ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, genannt wird. Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde ist nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährung möglich, wenn dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde. Der angefochtene Bescheid entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht den zitierten Bestimmungen des Paragraph 44 a, VStG. Im gesamten Verfahren wurde nämlich weder angeführt noch sonst irgendwie ermittelt, welcher Abfall vom Berufungswerber in welchem Container abgelagert wurde. Der Begriff Müll ist dem StAWG unbekannt, es ist von Siedlungsabfällen die Rede, welche in verschiedenen Untergruppen unterteilt werden. Weiters wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt, ob es sich um eine private oder öffentliche Sammelstelle für Siedlungsabfälle gehandelt hat. Zudem ist der Tatvorwurf in keiner Weise mit Paragraph 8, Absatz 2, StAWG korrespondierend, da in diesem geregelt ist, dass die Liegenschaftseigentümer der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke berechtigt und verpflichtend sind, den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall an den in Paragraph 7, Absatz 3, festgelegten Sammelstellen abzugeben. Dem Berufungswerber hätte allenfalls vorgehalten werden können, dass er näher bezeichnete Siedungsabfälle nicht der zuständigen Gemeinde oder dem von ihm beauftragten Unternehmen zugeführt hat (Paragraph 8, Absatz eins, StAWG) oder dass der Abfall nicht im Abfuhrbereich angefallen ist (Paragraph 10, Absatz 2, StAWG). Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.
Schlagworte
Müll Siedlungsabfall Sammelstelle KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
02.10.2009