RS Uvs 2009/4/21 2-006/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2009
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Norm

SpielapparateG Vlbg §7 Abs1
AVG §39 Abs1
AVG §39 Abs2
AVG §67a Z2
AVG §79a
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995

Beachte

vgl VwGH 20.3.2009, 2008/02/0273

Rechtssatz

Die Entfernung der Spielapparate nach § 7 Abs 1 SpielapparateG stellte eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Da aber die Bezirkshauptmannschaft nach dieser faktischen Amtshandlung einen Bescheid gemäß § 39 Abs 1 VStG erließ, mit dem die endgültige Beschlagnahme angeordnet wurde, bildet nunmehr dieser Bescheid die Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme. Die bekämpfte Maßnahme der Entfernung ist rechtlich nicht mehr selbständig existent. Es kann daher seit der Erlassung des Bescheides nur mehr dieser Bescheid, nicht aber die faktische Amtshandlung als solche angefochten werden. In einem solchen Fall tritt die Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde ein und es ist eine formlose Einstellung des Verfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gerechtfertigt. Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei iS des § 79a AVG und damit auch keinen Kostenersatz nach der genannten Bestimmung.Die Entfernung der Spielapparate nach Paragraph 7, Absatz eins, SpielapparateG stellte eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Da aber die Bezirkshauptmannschaft nach dieser faktischen Amtshandlung einen Bescheid gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erließ, mit dem die endgültige Beschlagnahme angeordnet wurde, bildet nunmehr dieser Bescheid die Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme. Die bekämpfte Maßnahme der Entfernung ist rechtlich nicht mehr selbständig existent. Es kann daher seit der Erlassung des Bescheides nur mehr dieser Bescheid, nicht aber die faktische Amtshandlung als solche angefochten werden. In einem solchen Fall tritt die Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde ein und es ist eine formlose Einstellung des Verfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gerechtfertigt. Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei iS des Paragraph 79 a, AVG und damit auch keinen Kostenersatz nach der genannten Bestimmung.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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