RS Uvs 2009/4/24 1-844/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2009
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Norm

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
7.ZPMRK Art4
EMRK Art6
B-VG Art129a Abs1

Rechtssatz

Ein Gebot der Berücksichtigung ausländischer Bestrafungen ist zwar nicht dem Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK zu entnehmen, da dieses lediglich Doppelbestrafungen innerhalb desselben Staates verbietet, kann sich aber aus anderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben. In diesem Zusammenhang kommen vor allem der Artikel 35 des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung, BGBl Nr 250/1980, sowie bilaterale Verträge Österreichs mit verschiedenen Staaten über Ergänzungen des „Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung“ in Betracht. Ein solcher bilateraler Vertrag wurde auch zwischen Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen (BGBl Nr 352/1983). Nach Art I Abs 1 erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Vertrages auch auf strafbare Handlungen, deren Bestrafung zumindest in einem der beiden Staaten in die Zuständigkeit eines Gerichtes fällt. Nach Art XIII Abs 6 lit a dieses Vertrages sehen die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen den Beschuldigten ab, wenn die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahmen vollstreckt oder erlassen oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist. Nach Auffassung des Verwaltungssenates ist bei der Interpretation der Begriffe „strafbare Handlung“ sowie „Gericht“ in diesem Übereinkommen grundsätzlich auf deren Bedeutung im internationalen bzw europäischen Kontext abzustellen und nicht eine Beurteilung nach innerstaatlichem Recht vorzunehmen. Weiters sind nicht formale Verfahrensgesichtspunkte, sondern ist eine materielle Betrachtungsweise in den Vordergrund zu stellen. Nach ständiger Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist auch das Verfahren nach dem österreichischen Verwaltungsstrafgesetz als Strafverfahren im Sinne der EMRK anzusehen. Dies legt eine ausdehnende Interpretation des Begriffs „strafbare Handlung“ auch im Zusammenhang mit den betreffenden Abkommen nahe. Auch hinsichtlich des Begriffes „Gericht“ ist nicht das Vorliegen der nach innerstaatlichem Verfassungsrecht maßgeblichen Kriterien erforderlich, sondern auf die im internationalen, insbesondere europäischen Bereich gestellten Anforderung abzustellen. Die unabhängigen Verwaltungssenate, die gemäß Art 129a Abs 1 B-VG für Verwaltungsstrafsachen zuständig sind, erfüllen diesen Gerichtsbegriff und stellen Tribunale im Sinne des Art 6 EMRK dar.Ein Gebot der Berücksichtigung ausländischer Bestrafungen ist zwar nicht dem Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK zu entnehmen, da dieses lediglich Doppelbestrafungen innerhalb desselben Staates verbietet, kann sich aber aus anderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben. In diesem Zusammenhang kommen vor allem der Artikel 35 des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung, Bundesgesetzblatt Nr 250 aus 1980,, sowie bilaterale Verträge Österreichs mit verschiedenen Staaten über Ergänzungen des „Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung“ in Betracht. Ein solcher bilateraler Vertrag wurde auch zwischen Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen Bundesgesetzblatt Nr 352 aus 1983,). Nach Artikel römisch eins, Absatz eins, erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Vertrages auch auf strafbare Handlungen, deren Bestrafung zumindest in einem der beiden Staaten in die Zuständigkeit eines Gerichtes fällt. Nach Artikel römisch dreizehn, Absatz 6, Litera a, dieses Vertrages sehen die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen den Beschuldigten ab, wenn die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahmen vollstreckt oder erlassen oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist. Nach Auffassung des Verwaltungssenates ist bei der Interpretation der Begriffe „strafbare Handlung“ sowie „Gericht“ in diesem Übereinkommen grundsätzlich auf deren Bedeutung im internationalen bzw europäischen Kontext abzustellen und nicht eine Beurteilung nach innerstaatlichem Recht vorzunehmen. Weiters sind nicht formale Verfahrensgesichtspunkte, sondern ist eine materielle Betrachtungsweise in den Vordergrund zu stellen. Nach ständiger Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist auch das Verfahren nach dem österreichischen Verwaltungsstrafgesetz als Strafverfahren im Sinne der EMRK anzusehen. Dies legt eine ausdehnende Interpretation des Begriffs „strafbare Handlung“ auch im Zusammenhang mit den betreffenden Abkommen nahe. Auch hinsichtlich des Begriffes „Gericht“ ist nicht das Vorliegen der nach innerstaatlichem Verfassungsrecht maßgeblichen Kriterien erforderlich, sondern auf die im internationalen, insbesondere europäischen Bereich gestellten Anforderung abzustellen. Die unabhängigen Verwaltungssenate, die gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, B-VG für Verwaltungsstrafsachen zuständig sind, erfüllen diesen Gerichtsbegriff und stellen Tribunale im Sinne des Artikel 6, EMRK dar.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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