TE Uvs Bescheid 2009/4/24 1-844/08

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Veröffentlicht am 24.04.2009
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Norm

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
7.ZPMRK Art4
EMRK Art6
B-VG Art129a Abs1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Mohr über die Berufung des Dr D S, CH-U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 03.09.2008, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich als Lenker eines näher angeführten Kraftfahrzeuges, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die Reifen vorne, links und rechts, nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen hätten. Als Tatzeit wurde der 06.09.2007, 20.10 Uhr und als Tatort F, Lstraße, Grenzübergangstelle F-T, Einreise, angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 82 und § 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV. Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich als Lenker eines näher angeführten Kraftfahrzeuges, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die Reifen vorne, links und rechts, nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen hätten. Als Tatzeit wurde der 06.09.2007, 20.10 Uhr und als Tatort F, Lstraße, Grenzübergangstelle F-T, Einreise, angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 82 und Paragraph 7, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV. Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, gemäß Art 4 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention sei eine Doppelbestrafung unzulässig. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F richte sich gegen die mangelnde Profiltiefe der Vorderreifen seines damaligen Fahrzeugs. Für genau denselben Tatbestand sei er bereits am 13. November 2007 vom Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein mit einer Geldbuße von 200 Schweizer Franken plus Gerichtskosten von 150 Schweizer Franken belegt worden. Die Erstbehörde stelle in ihrem Schreiben vom 03.09.2008 die Identität der Übertretung selbst ausdrücklich fest, indem sie anführe: „Dass der Beschuldigte wegen derselben Übertretung in Liechtenstein auch noch bestraft wurde, schließt die Bestrafung durch die österreichische Behörde nicht aus“. In der Tat handle es sich sowohl beim Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F wie auch bei der Geldbuße des Fürstlichen Landgerichtes des Fürstentums Liechtenstein um dieselbe Übertretung, da er in der Zeit von 20.10 Uhr bis 20.45 Uhr sein Fahrzeug nicht in Verkehr gesetzt habe bzw einzig, um dem Einreiseverbot der österreichischen Grenzbehörden nachzukommen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass ihm von der Liechtensteiner Polizei die Weiterreise bis zu seinem Wohnort ausdrücklich gestattet worden sei.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, gemäß Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention sei eine Doppelbestrafung unzulässig. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F richte sich gegen die mangelnde Profiltiefe der Vorderreifen seines damaligen Fahrzeugs. Für genau denselben Tatbestand sei er bereits am 13. November 2007 vom Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein mit einer Geldbuße von 200 Schweizer Franken plus Gerichtskosten von 150 Schweizer Franken belegt worden. Die Erstbehörde stelle in ihrem Schreiben vom 03.09.2008 die Identität der Übertretung selbst ausdrücklich fest, indem sie anführe: „Dass der Beschuldigte wegen derselben Übertretung in Liechtenstein auch noch bestraft wurde, schließt die Bestrafung durch die österreichische Behörde nicht aus“. In der Tat handle es sich sowohl beim Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F wie auch bei der Geldbuße des Fürstlichen Landgerichtes des Fürstentums Liechtenstein um dieselbe Übertretung, da er in der Zeit von 20.10 Uhr bis 20.45 Uhr sein Fahrzeug nicht in Verkehr gesetzt habe bzw einzig, um dem Einreiseverbot der österreichischen Grenzbehörden nachzukommen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass ihm von der Liechtensteiner Polizei die Weiterreise bis zu seinem Wohnort ausdrücklich gestattet worden sei.

3.       Im Gegenstand wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte am 06.09.2007 gegen 20.10 Uhr mit dem Fahrzeug XXX von L kommend zum Grenzübergang F-T gefahren ist. Der sich auf österreichischem Staatsgebiet befindliche Anzeigeleger hat mit einem Messstab die Profiltiefe der Reifen des gegenständlichen PKWs gemessen und festgestellt, dass die erforderliche Profiltiefe nicht erreicht wurde. Aus diesem Grund wurde dem Beschuldigten die Einreise nach Österreich nicht gestattet.3. Im Gegenstand wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte am 06.09.2007 gegen 20.10 Uhr mit dem Fahrzeug römisch 30 von L kommend zum Grenzübergang F-T gefahren ist. Der sich auf österreichischem Staatsgebiet befindliche Anzeigeleger hat mit einem Messstab die Profiltiefe der Reifen des gegenständlichen PKWs gemessen und festgestellt, dass die erforderliche Profiltiefe nicht erreicht wurde. Aus diesem Grund wurde dem Beschuldigten die Einreise nach Österreich nicht gestattet.

4.       Mit Strafverfügung vom 15.11.2007, Zl 3R RU.2007.150, wurde Herr Dr D S vom Fürstlichen Landgericht Vaduz wegen desselben Delikts - es wurde davon ausgegangen, dass die beiden vorderen Reifen nicht die vorgeschriebene Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen - zu einer Geldstrafe von 200 Schweizer Franken verurteilt. Diese Strafverfügung ist rechtskräftig.

Die Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft F im angefochtenen Straferkenntnis bezieht sich auf dieselbe Fahrt.

5.       Ein Gebot der Berücksichtigung ausländischer Bestrafungen ist zwar nicht dem Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK zu entnehmen, da dieses lediglich Doppelbestrafungen innerhalb desselben Staates verbietet, kann sich aber aus anderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben.

In diesem Zusammenhang kommen vor allem der Artikel 35 des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung, BGBl Nr 250/1980, sowie bilaterale Verträge Österreichs mit verschiedenen Staaten über Ergänzungen des „Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung“ in Betracht.In diesem Zusammenhang kommen vor allem der Artikel 35 des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung, Bundesgesetzblatt Nr 250 aus 1980,, sowie bilaterale Verträge Österreichs mit verschiedenen Staaten über Ergänzungen des „Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung“ in Betracht.

Ein solcher bilateraler Vertrag wurde auch zwischen Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen (BGBl Nr 352/1983). Nach Art I Abs 1 erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Vertrages auch auf strafbare Handlungen, deren Bestrafung zumindest in einem der beiden Staaten in die Zuständigkeit eines Gerichtes fällt.Ein solcher bilateraler Vertrag wurde auch zwischen Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen Bundesgesetzblatt Nr 352 aus 1983,). Nach Artikel römisch eins, Absatz eins, erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Vertrages auch auf strafbare Handlungen, deren Bestrafung zumindest in einem der beiden Staaten in die Zuständigkeit eines Gerichtes fällt.

Nach Art XIII Abs 6 lit a dieses Vertrages sehen die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen den Beschuldigten ab, wenn die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahmen vollstreckt oder erlassen oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist.Nach Artikel römisch dreizehn, Absatz 6, Litera a, dieses Vertrages sehen die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen den Beschuldigten ab, wenn die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahmen vollstreckt oder erlassen oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist.

Nach Auffassung des Verwaltungssenates ist bei der Interpretation der Begriffe „strafbare Handlung“ sowie „Gericht“ in diesem Übereinkommen grundsätzlich auf deren Bedeutung im internationalen bzw europäischen Kontext abzustellen und nicht eine Beurteilung nach innerstaatlichem Recht vorzunehmen. Weiters sind nicht formale Verfahrensgesichtspunkte, sondern ist eine materielle Betrachtungsweise in den Vordergrund zu stellen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist auch das Verfahren nach dem österreichischen Verwaltungsstrafgesetz als Strafverfahren im Sinne der EMRK anzusehen. Dies legt eine ausdehnende Interpretation des Begriffs „strafbare Handlung“ auch im Zusammenhang mit den betreffenden Abkommen nahe. Auch hinsichtlich des Begriffes „Gericht“ ist nicht das Vorliegen der nach innerstaatlichem Verfassungsrecht maßgeblichen Kriterien erforderlich, sondern auf die im internationalen, insbesondere europäischen Bereich gestellten Anforderung abzustellen. Die unabhängigen Verwaltungssenate, die gemäß Art 129a Abs 1 B-VG für Verwaltungsstrafsachen zuständig sind, erfüllen diesen Gerichtsbegriff und stellen Tribunale im Sinne des Art 6 EMRK dar.Nach ständiger Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist auch das Verfahren nach dem österreichischen Verwaltungsstrafgesetz als Strafverfahren im Sinne der EMRK anzusehen. Dies legt eine ausdehnende Interpretation des Begriffs „strafbare Handlung“ auch im Zusammenhang mit den betreffenden Abkommen nahe. Auch hinsichtlich des Begriffes „Gericht“ ist nicht das Vorliegen der nach innerstaatlichem Verfassungsrecht maßgeblichen Kriterien erforderlich, sondern auf die im internationalen, insbesondere europäischen Bereich gestellten Anforderung abzustellen. Die unabhängigen Verwaltungssenate, die gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, B-VG für Verwaltungsstrafsachen zuständig sind, erfüllen diesen Gerichtsbegriff und stellen Tribunale im Sinne des Artikel 6, EMRK dar.

6.       Unter Hinweis auf die oben angeführte, in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung des Landesgerichtes Vaduz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wegen des Lenkens eines Fahrzeuges, bei dem die Reifen vorne links und rechts nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen, im Zuge jener Fahrt, die auch Anlass für die Erlassung des hier gegenständlichen Straferkenntnisses bildete, bereits als bestraft anzusehen ist, sodass eine neuerliche Bestrafung durch eine österreichische Behörde wegen des gleichen Delikts den Intentionen des zitierten Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zuwiderlaufen würde.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Doppelbestrafungsverbot, bereits in Liechtenstein bestraft

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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