RS Uvs 2009/4/27 2-008/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2009
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Norm

SPG §35 Abs1 Z1
  1. SPG § 35 heute
  2. SPG § 35 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. SPG § 35 gültig von 01.01.2020 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. SPG § 35 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2017
  5. SPG § 35 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  6. SPG § 35 gültig von 01.09.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013
  7. SPG § 35 gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. SPG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2007
  9. SPG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
  10. SPG § 35 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  11. SPG § 35 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  12. SPG § 35 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1997
  13. SPG § 35 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.1997

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 Z 1 SPG waren nicht gegeben, weil der Polizeibeamte nicht vertretbarerweise annehmen konnte, die Beschwerdeführerin stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Nach der Z 2 des § 35 Abs 1 SPG ist zwar nicht ein konkreter Verdacht gegen die zu identifizierende Person erforderlich, wohl aber muss ein „dringender Verdacht“ auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen am Aufenthaltsort der Person gegeben sein. Auch einen solchen dringenden Verdacht hätte nach Auffassung des Verwaltungssenates der Polizeibeamte nur annehmen können, wenn er sich nach dem Anruf des Informanten zuerst noch im Schuppen von der Stichhaltigkeit der äußerst dürftigen Information des Informanten überzeugt hätte. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich der Informant auf eine Person „im Schuppen“ bezog und dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Identitätsfeststellung nicht mehr im Schuppen befand, sondern diesen bereits zuvor verlassen hatte.Die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG waren nicht gegeben, weil der Polizeibeamte nicht vertretbarerweise annehmen konnte, die Beschwerdeführerin stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Nach der Ziffer 2, des Paragraph 35, Absatz eins, SPG ist zwar nicht ein konkreter Verdacht gegen die zu identifizierende Person erforderlich, wohl aber muss ein „dringender Verdacht“ auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen am Aufenthaltsort der Person gegeben sein. Auch einen solchen dringenden Verdacht hätte nach Auffassung des Verwaltungssenates der Polizeibeamte nur annehmen können, wenn er sich nach dem Anruf des Informanten zuerst noch im Schuppen von der Stichhaltigkeit der äußerst dürftigen Information des Informanten überzeugt hätte. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich der Informant auf eine Person „im Schuppen“ bezog und dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Identitätsfeststellung nicht mehr im Schuppen befand, sondern diesen bereits zuvor verlassen hatte.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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