Norm
SPG §35 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 Z 1 SPG waren nicht gegeben, weil der Polizeibeamte nicht vertretbarerweise annehmen konnte, die Beschwerdeführerin stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Nach der Z 2 des § 35 Abs 1 SPG ist zwar nicht ein konkreter Verdacht gegen die zu identifizierende Person erforderlich, wohl aber muss ein „dringender Verdacht“ auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen am Aufenthaltsort der Person gegeben sein. Auch einen solchen dringenden Verdacht hätte nach Auffassung des Verwaltungssenates der Polizeibeamte nur annehmen können, wenn er sich nach dem Anruf des Informanten zuerst noch im Schuppen von der Stichhaltigkeit der äußerst dürftigen Information des Informanten überzeugt hätte. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich der Informant auf eine Person „im Schuppen“ bezog und dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Identitätsfeststellung nicht mehr im Schuppen befand, sondern diesen bereits zuvor verlassen hatte.Die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG waren nicht gegeben, weil der Polizeibeamte nicht vertretbarerweise annehmen konnte, die Beschwerdeführerin stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Nach der Ziffer 2, des Paragraph 35, Absatz eins, SPG ist zwar nicht ein konkreter Verdacht gegen die zu identifizierende Person erforderlich, wohl aber muss ein „dringender Verdacht“ auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen am Aufenthaltsort der Person gegeben sein. Auch einen solchen dringenden Verdacht hätte nach Auffassung des Verwaltungssenates der Polizeibeamte nur annehmen können, wenn er sich nach dem Anruf des Informanten zuerst noch im Schuppen von der Stichhaltigkeit der äußerst dürftigen Information des Informanten überzeugt hätte. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich der Informant auf eine Person „im Schuppen“ bezog und dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Identitätsfeststellung nicht mehr im Schuppen befand, sondern diesen bereits zuvor verlassen hatte.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2009