RS Uvs 2009/4/27 20.3-3/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2009
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
SDG §6 Abs1
SDG §6 Abs2
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. SDG § 6 heute
  2. SDG § 6 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. SDG § 6 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. SDG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  5. SDG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  6. SDG § 6 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  7. SDG § 6 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  8. SDG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  9. SDG § 6 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  10. SDG § 6 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 6 heute
  2. SDG § 6 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. SDG § 6 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. SDG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  5. SDG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  6. SDG § 6 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  7. SDG § 6 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  8. SDG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  9. SDG § 6 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  10. SDG § 6 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs 1 Sachverständigen- und Dolmetschgesetz ist der Eintrag in die Sachverständigenliste zunächst mit dem Ende des fünften und auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Auf eine Verlängerung des Eintrages besteht nach Abs 2 letzter Satz SDG kein Anspruch. Wird somit einem solchen Antrag nicht stattgegeben, ist der Antragsteller davon lediglich mit einem formlosen Schreiben zu verständigen, welches mangels eines Bescheidwillens der Behörde und mangels eines subjektiven Rechts des Antragstellers auf Verlängerung des Eintrages nicht als Bescheid zu qualifizieren ist (VwGH 26.03.1996, 95/16/0006; siehe auch Krammer-Schmidt, Sachverständigen- und DolmetschergebührenanspruchsGesetz., Manz Verlag, 3. Auflage, S 67, Z 7). Das Schreiben des Präsidenten eines Landesgericht für Zivilrechtssachen, wonach dem Antrag eines tätigen Sachverständigen auf Rezertifizierung und Verlängerung seines Eintrages in die Sachverständigenliste keine Folge gegeben wird, stellt jedoch auch keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Ein Akt der Befehlsgewalt scheidet bereits a priori aus, da unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines "Befehls" der Umstand ist, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VfGH 28.11.1988, Slg 11878). Aber auch ein Akt der verwaltungsbehördlichen Zwangsgewalt liegt nicht vor, da eine Beschwerdelegitimation die Behauptung voraussetzt, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde, das ist diejenige Person, die durch den Akt unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist (siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Verlag Österreich, Wien 2006, 4. Auflage, S 281). Wie bereits ausgeführt, räumt der Gesetzgeber nach § 6 Abs 2 letzter Satz SDG keinen Anspruch auf die Verlängerung des Eintrages ein, sodass eine Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, durch die Streichung in der Sachverständigenliste in seinem "Recht auf Erwerbsfreiheit und Schutz derselben" verletzt worden zu sein, so trifft dies nur im weiteren Sinne zu, da es sich bei solchen Nachteilen nur um mittelbare Folgen der Streichung aus der Sachverständigenliste handelt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Sachverständigen- und Dolmetschgesetz ist der Eintrag in die Sachverständigenliste zunächst mit dem Ende des fünften und auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Auf eine Verlängerung des Eintrages besteht nach Absatz 2, letzter Satz SDG kein Anspruch. Wird somit einem solchen Antrag nicht stattgegeben, ist der Antragsteller davon lediglich mit einem formlosen Schreiben zu verständigen, welches mangels eines Bescheidwillens der Behörde und mangels eines subjektiven Rechts des Antragstellers auf Verlängerung des Eintrages nicht als Bescheid zu qualifizieren ist (VwGH 26.03.1996, 95/16/0006; siehe auch Krammer-Schmidt, Sachverständigen- und DolmetschergebührenanspruchsGesetz., Manz Verlag, 3. Auflage, S 67, Ziffer 7,). Das Schreiben des Präsidenten eines Landesgericht für Zivilrechtssachen, wonach dem Antrag eines tätigen Sachverständigen auf Rezertifizierung und Verlängerung seines Eintrages in die Sachverständigenliste keine Folge gegeben wird, stellt jedoch auch keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Ein Akt der Befehlsgewalt scheidet bereits a priori aus, da unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines "Befehls" der Umstand ist, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VfGH 28.11.1988, Slg 11878). Aber auch ein Akt der verwaltungsbehördlichen Zwangsgewalt liegt nicht vor, da eine Beschwerdelegitimation die Behauptung voraussetzt, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde, das ist diejenige Person, die durch den Akt unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist (siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Verlag Österreich, Wien 2006, 4. Auflage, S 281). Wie bereits ausgeführt, räumt der Gesetzgeber nach Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz SDG keinen Anspruch auf die Verlängerung des Eintrages ein, sodass eine Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, durch die Streichung in der Sachverständigenliste in seinem "Recht auf Erwerbsfreiheit und Schutz derselben" verletzt worden zu sein, so trifft dies nur im weiteren Sinne zu, da es sich bei solchen Nachteilen nur um mittelbare Folgen der Streichung aus der Sachverständigenliste handelt.

Schlagworte

Sachverständiger Sachverständigerliste Eintrag Verlängerung Rechtsanspruch Zwangsgewalt Erwerbsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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