Norm
BVergG 2006 §20Rechtssatz
Das gegenständliche Unternehmen X ist bei der vorliegenden Ausschreibung (Abschnitt 1, B und C) hinsichtlich des Teilabschnittes B einmal als Bieter in eigener Sache und einmal als Subunternehmer des Bieters Y aufgetreten. Da der Abschnitt B im Falle einer Auftragsvergabe an den Bieter Y vom Bieter X (als Subunternehmer) ausgeführt würde, bestand keine Gefahr, dass diese Bieter ihre Angebotspreise absprechen oder aufeinander abstimmen. Dazu kommt, dass beide Unternehmer X und Y gesellschaftsrechtliche eng verflochten sind (dieselben Gesellschafter und derselbe handelsrechtliche Geschäftsführer) und die – preislich auf den Cent gleich hohen – Angebote jeweils vom handelsrechtlichen Geschäftsführer unterschrieben sind. Die beiden Angebote können somit unter dem Aspekt des freien und lauteren Wettbewerbs nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden.Das gegenständliche Unternehmen römisch zehn ist bei der vorliegenden Ausschreibung (Abschnitt 1, B und C) hinsichtlich des Teilabschnittes B einmal als Bieter in eigener Sache und einmal als Subunternehmer des Bieters Y aufgetreten. Da der Abschnitt B im Falle einer Auftragsvergabe an den Bieter Y vom Bieter römisch zehn (als Subunternehmer) ausgeführt würde, bestand keine Gefahr, dass diese Bieter ihre Angebotspreise absprechen oder aufeinander abstimmen. Dazu kommt, dass beide Unternehmer römisch zehn und Y gesellschaftsrechtliche eng verflochten sind (dieselben Gesellschafter und derselbe handelsrechtliche Geschäftsführer) und die – preislich auf den Cent gleich hohen – Angebote jeweils vom handelsrechtlichen Geschäftsführer unterschrieben sind. Die beiden Angebote können somit unter dem Aspekt des freien und lauteren Wettbewerbs nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden.
Schlagworte
Mehrfachbeteiligung, DoppelmandatZuletzt aktualisiert am
29.04.2009