RS Uvs 2009/4/29 314-006/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2009
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Norm

BVergG 2006 §320 Abs1
Vergabenachprüfungsgesetz Vlbg §4 Abs3

Rechtssatz

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates hat die Reihung der Angebote durch den Auftraggeber keine Bedeutung für die Antragslegitimation des (hier: des an 4. Stelle gereihten Angebotes) Antragstellers. Die Prüfung und Bewertung der Angebote ist Aufgabe des Auftraggebers, nicht der Vergabekontrollbehörde; Letztere hat lediglich im Nachhinein zu überprüfen, ob die vom Auftraggeber getroffene Entscheidung rechtmäßig ist, nicht aber eine hypothetische Reihung der Angebote vorzunehmen (vgl Thienel in Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Bundesvergabegesetz 20062, Rzn 64 bis 67 zu § 320). Insbesondere hat der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu prüfen, ob die weiteren an zweiter und dritter Stelle gereihten Angebote den Anforderungen des Bundesvergabesetzes 2006 entsprechen. Im gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren geht es nur um die Prüfung der Frage, ob die angefochtene Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers im Widerspruch zu Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 steht oder nicht. Wenn der Auftraggeber im fortzusetzenden Vergabeverfahren die Zuschlagsentscheidung dahingehend träfe, dass der Zuschlag dem an zweiter Stelle liegenden Angebot zu erteilen wäre, so hätte der Antragsteller wiederum die Möglichkeit, einen Nachprüfungsantrag betreffend diese neue Zuschlagsentscheidung zu stellen.Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates hat die Reihung der Angebote durch den Auftraggeber keine Bedeutung für die Antragslegitimation des (hier: des an 4. Stelle gereihten Angebotes) Antragstellers. Die Prüfung und Bewertung der Angebote ist Aufgabe des Auftraggebers, nicht der Vergabekontrollbehörde; Letztere hat lediglich im Nachhinein zu überprüfen, ob die vom Auftraggeber getroffene Entscheidung rechtmäßig ist, nicht aber eine hypothetische Reihung der Angebote vorzunehmen vergleiche Thienel in Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Bundesvergabegesetz 20062, Rzn 64 bis 67 zu Paragraph 320,). Insbesondere hat der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu prüfen, ob die weiteren an zweiter und dritter Stelle gereihten Angebote den Anforderungen des Bundesvergabesetzes 2006 entsprechen. Im gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren geht es nur um die Prüfung der Frage, ob die angefochtene Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers im Widerspruch zu Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 steht oder nicht. Wenn der Auftraggeber im fortzusetzenden Vergabeverfahren die Zuschlagsentscheidung dahingehend träfe, dass der Zuschlag dem an zweiter Stelle liegenden Angebot zu erteilen wäre, so hätte der Antragsteller wiederum die Möglichkeit, einen Nachprüfungsantrag betreffend diese neue Zuschlagsentscheidung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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