Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Der Bieter hat in seinem Alternativangebot keine einzige der 69 Positionsnummern der Ausschreibung der Höhe nach beziffert bzw nähere Ausführungen darüber getätigt, welche Fabrikate angeboten werden. Weiters war dem Alternativangebot die in der Ausschreibung geforderte vergleichende tabellarische Auflistung nicht beigeschlossen bzw die Jahresenergieeinsparung nicht angegeben. Die Mängel, die das Alternativangebot von Anfang an aufwies, beruhten nicht auf einem Versehen des Bieters, sondern hat der Bieter sein Alternativangebot deshalb auf diese Art und Weise abgegeben, weil er – der Bieter – „zeitlich ins Gedränge“ gekommen ist.
Bei den Mängeln, die das Alternativangebot des Bieters von Anfang an aufwies, kann nicht davon ausgegangen werden, diese wären behebbar gewesen. Wenn man ein derart unvollständiges und mangelhaftes Angebot wie das hier gegenständliche Alternativangebot als verbesserbar ansähe, würde dies eine Benachteiligung jener Bieter darstellen, die sich gleich an die Ausschreibung gehalten und die geforderten Angaben im Angebot getätigt haben. Es würde damit eine Situation herbeigeführt, die ua einer Verlängerung der Angebotsfrist für den Bieter gegenüber den Mitbietern und damit der Einräumung eines Wettbewerbsvorteils gleichkäme. Dies bedeutet, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter vorläge. Das Alternativangebot des Bieters hätte daher insgesamt vom Auftraggeber ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages ausgeschieden werden müssen (vgl Öhler/Schramm, im Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Bundesvergabegesetz 20062, Rz 87f zu § 129).Bei den Mängeln, die das Alternativangebot des Bieters von Anfang an aufwies, kann nicht davon ausgegangen werden, diese wären behebbar gewesen. Wenn man ein derart unvollständiges und mangelhaftes Angebot wie das hier gegenständliche Alternativangebot als verbesserbar ansähe, würde dies eine Benachteiligung jener Bieter darstellen, die sich gleich an die Ausschreibung gehalten und die geforderten Angaben im Angebot getätigt haben. Es würde damit eine Situation herbeigeführt, die ua einer Verlängerung der Angebotsfrist für den Bieter gegenüber den Mitbietern und damit der Einräumung eines Wettbewerbsvorteils gleichkäme. Dies bedeutet, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter vorläge. Das Alternativangebot des Bieters hätte daher insgesamt vom Auftraggeber ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages ausgeschieden werden müssen vergleiche Öhler/Schramm, im Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Bundesvergabegesetz 20062, Rz 87f zu Paragraph 129,).
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2009