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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
KFG §4 Abs8Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs 8 KFG darf die Achslast (§ 2 Z 34) 10.000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11.500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt. Der Vorhalt, wonach die Achslasten beim gegenständlichen Sattelanhänger "jeweils 8.000 kg nicht überschreiten durften", konnte daher nicht auf die Bestimmung des § 4 Abs 8 KFG gestützt werden. Vielmehr wäre dem Berufungswerber nach der Aktenlage vorzuhalten gewesen, die im Zulassungsschein ausgewiesenen "höchsten zulässigen Achslasten" nach § 101 Abs 1 lit a KFG von jeweils 8.000 kg überschritten zu haben. Da keine rechtzeitige Verfolgungshandlung dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG enthielt, war es dem UVS verwehrt, die angezeigten Sachverhalte nach dieser Bestimmung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 8, KFG darf die Achslast (Paragraph 2, Ziffer 34,) 10.000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11.500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt. Der Vorhalt, wonach die Achslasten beim gegenständlichen Sattelanhänger "jeweils 8.000 kg nicht überschreiten durften", konnte daher nicht auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 8, KFG gestützt werden. Vielmehr wäre dem Berufungswerber nach der Aktenlage vorzuhalten gewesen, die im Zulassungsschein ausgewiesenen "höchsten zulässigen Achslasten" nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG von jeweils 8.000 kg überschritten zu haben. Da keine rechtzeitige Verfolgungshandlung dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG enthielt, war es dem UVS verwehrt, die angezeigten Sachverhalte nach dieser Bestimmung zu beurteilen.
Schlagworte
Achslasten Sattelanhänger Zulassungsschein höchstzulässige Tatbestandsmerkmal Auswechslung der TatZuletzt aktualisiert am
31.08.2009