RS Uvs 2009/5/14 KUVS-422/8/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2009
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

StVO §5 Abs1
StVO §5 Abs5
StVO §5 Abs9
StVO §5 Abs10
StVO §99 Abs1b
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Gemäß § 5 Abs. 9 StVO gelten die Bestimmungen des Abs. 5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 9, StVO gelten die Bestimmungen des Absatz 5, auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.

Voraussetzung für eine Blutabnahme nach § 5 Abs. 10 StVO ist, dass der Arzt bei einer Person, die wegen einer vom Straßenaufsichtsorgan vermuteten Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgeführt wurde, zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, die auf eine Suchtgifteinnahme hindeutet (Ausschussbericht AB 02/2 des Verkehrsauschusses zu dieser Bestimmung, die mit der Novelle BGBL I 2002/128 in die StVO eingeführt wurde). Eine Aufforderung zur Blutabnahme widerspricht dieser Bestimmung etwa dann, wenn zwar ein bei der Lenkerkontrolle durchgeführter Urintest auf THC positiv verlaufen war, jedoch der Arzt bei der folgenden klinischen Untersuchung zu dem Ergebnis kam, dass der betreffende Lenker „zum Zeitpunkt des Lenken des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und fahrfähig“ war. Das Ergebnis einer vor der klinischen Untersuchung abgegebenen Blutprobe für eine Bestrafung heranzuziehen, wäre verfehlt, wenn die klinische Untersuchung keine Beeinträchtigung ergeben hat und die Fahrfähigkeit bestätigt wurde.Voraussetzung für eine Blutabnahme nach Paragraph 5, Absatz 10, StVO ist, dass der Arzt bei einer Person, die wegen einer vom Straßenaufsichtsorgan vermuteten Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgeführt wurde, zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, die auf eine Suchtgifteinnahme hindeutet (Ausschussbericht Ausschussbericht 02/2 des Verkehrsauschusses zu dieser Bestimmung, die mit der Novelle BGBL römisch eins 2002/128 in die StVO eingeführt wurde). Eine Aufforderung zur Blutabnahme widerspricht dieser Bestimmung etwa dann, wenn zwar ein bei der Lenkerkontrolle durchgeführter Urintest auf THC positiv verlaufen war, jedoch der Arzt bei der folgenden klinischen Untersuchung zu dem Ergebnis kam, dass der betreffende Lenker „zum Zeitpunkt des Lenken des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und fahrfähig“ war. Das Ergebnis einer vor der klinischen Untersuchung abgegebenen Blutprobe für eine Bestrafung heranzuziehen, wäre verfehlt, wenn die klinische Untersuchung keine Beeinträchtigung ergeben hat und die Fahrfähigkeit bestätigt wurde.

Schlagworte

Suchtgift, Blutabnahme, klinische Untersuchung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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