RS Uvs 2009/5/25 1-309/09

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Veröffentlicht am 25.05.2009
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Rechtssatz

Wie sich aus § 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ergibt, ist einerseits die Nichtkennzeichnung des Fahrzeuges ua mit einer Parkscheibe (§ 2 Abs 1 Z 1) und andererseits der Umstand pönalisiert, dass die Parkscheibe nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese von außen gut lesbar angebracht ist (§ 2 Abs 2). Da im vorliegenden Fall das Fahrzeug ohne Parkscheibe abgestellt war, hat der Berufungswerber eine Übertretung nach § 2 Abs 1 Z 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zu verantworten.Wie sich aus Paragraph 2, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ergibt, ist einerseits die Nichtkennzeichnung des Fahrzeuges ua mit einer Parkscheibe (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) und andererseits der Umstand pönalisiert, dass die Parkscheibe nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese von außen gut lesbar angebracht ist (Paragraph 2, Absatz 2,). Da im vorliegenden Fall das Fahrzeug ohne Parkscheibe abgestellt war, hat der Berufungswerber eine Übertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zu verantworten.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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