Norm
VStG §22Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Böhler über die Berufung des H K, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 3.4.2009, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 11.9.2008 um 16.13 Uhr in D, Bstraße, das mehrspurige Fahrzeug FK-XXX in der Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür zu sorgen, dass die Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut lesbar angebracht gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 2 Abs 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Es wurde eine Geldstrafe von 30 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 11.9.2008 um 16.13 Uhr in D, Bstraße, das mehrspurige Fahrzeug FK-XXX in der Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür zu sorgen, dass die Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut lesbar angebracht gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Es wurde eine Geldstrafe von 30 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei ins Reisebüro gegangen, um einen Zettel zu holen und um die Parkzeit aufzuschreiben.
3.1. § 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung lautet wie folgt:3.1. Paragraph 2, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung lautet wie folgt:
„(1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker
(2) Parkscheibe, Parkschein, Automatenparkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stellen gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Abs 1 Z 2 durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.“ (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Absatz eins, Ziffer 2, durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.“
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenfreien Kurzparkzone abstellt, als Kurzparknachweis eine Parkscheibe zu verwenden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg cit hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenfreien Kurzparkzone abstellt, als Kurzparknachweis eine Parkscheibe zu verwenden.
3.2. Wie sich aus den obgenannten Bestimmungen ergibt, ist einerseits die Nichtkennzeichnung des Fahrzeuges mit einer Parkscheibe (§ 2 Abs 1 Z 1 der Kurzparkzonen-Überwachungs-verordnung) und andererseits der Umstand pönalisiert, dass die Parkscheibe nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese von außen gut lesbar angebracht ist (§ 2 Abs 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung). Es handelt sich somit um zwei unterschiedliche Delikte.3.2. Wie sich aus den obgenannten Bestimmungen ergibt, ist einerseits die Nichtkennzeichnung des Fahrzeuges mit einer Parkscheibe (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Kurzparkzonen-Überwachungs-verordnung) und andererseits der Umstand pönalisiert, dass die Parkscheibe nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese von außen gut lesbar angebracht ist (Paragraph 2, Absatz 2, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung). Es handelt sich somit um zwei unterschiedliche Delikte.
Im vorliegenden Fall steht auf Grund des Aktes fest, dass das gegenständliche Fahrzeug des Berufungswerbers ohne Parkscheibe abgestellt war. Der seitens der Erstbehörde (auf Grund der diesbezüglichen bereits in der Organstrafverfügung nicht richtig angekreuzten Übertretung) gegenüber dem Berufungswerber erhobene Vorwurf, die Parkscheibe sei nicht hinter der Windschutzscheibe und von außen gut lesbar angebracht gewesen, ist insofern unzutreffend, als dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 2 Abs 1 Z 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung vorgeworfen werden hätte müssen.Im vorliegenden Fall steht auf Grund des Aktes fest, dass das gegenständliche Fahrzeug des Berufungswerbers ohne Parkscheibe abgestellt war. Der seitens der Erstbehörde (auf Grund der diesbezüglichen bereits in der Organstrafverfügung nicht richtig angekreuzten Übertretung) gegenüber dem Berufungswerber erhobene Vorwurf, die Parkscheibe sei nicht hinter der Windschutzscheibe und von außen gut lesbar angebracht gewesen, ist insofern unzutreffend, als dem Berufungswerber eine Übertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung vorgeworfen werden hätte müssen.
Eine diesbezügliche Abänderung des Tatvorwurfes durch die Berufungsbehörde war nicht möglich, weil ansonsten eine unzulässige Auswechslung des Tatvorwurfes vorliegen würde.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Es war daher der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
Schlagworte
Kurzparkzone, Abstellen ohne ParkscheibeZuletzt aktualisiert am
11.04.2018