RS Uvs 2009/5/26 KUVS-1809/11/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2009
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art 129a Abs1 Z2
AVG §67a Z2
AVG §67c
SPG 1991 §40
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes zur Durchsuchung von Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gefährlichen Angriff, der gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichtet ist, in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Die Befugnis zur Personendurchsuchung kommt dann zum Tragen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen und muss deren Vorliegen das einschreitende Organ vor Ort und kurzfristig beurteilen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keinerlei Verhalten gesetzt, das eine Personendurchsuchung bzw. eine Kontrolle des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges rechtfertigt, zumal sich der Beschwerdeführer ausgewiesen hat, somit seine Identität festgestanden ist und der Beschwerdeführer auch den Zulassungsschein des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges mitgeführt hat. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar in Unkenntnis der passrechtlichten Bestimmungen beabsichtigte, ohne gültiges Reisedokument nach Slowenien auszureisen und dass die einschreitenden Beamten auf Grund der EKIS-Anfrage in Erfahrung gebracht haben, dass der Beschwerdeführer wegen eines gefährlichen Angriffes zu einer 6- monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die von ihm bereits verbüßt worden war, berechtigte jedenfalls die einschreitenden Beamten nicht zur gegenständlichen Personensowie Fahrzeugkontrolle, zumal auch nichts darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug widerrechtlich benützt hat bzw. dass das Fahrzeug allenfalls gestohlen gewesen ist, sodass sich daher die beim Beschwerdeführer vorgenommene Personenuntersuchung sowie die Untersuchung des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges jedenfalls als rechtswidrig erweist.

Schlagworte

Durchsuchung, Personendurchsuchung, Fahrzeugkontrolle, Verdacht, Gesetzliche Ermächtigung, Gefährlicher Angriff

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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