Norm
VStG §54a Abs3Rechtssatz
Das Ziel der Bestimmung des § 54 Abs 3 VStG ist, dem Bestraften nach einer sechswöchigen Haftdauer Gelegenheit zu geben, verschiedene Angelegenheiten zu regeln, die er in der Haft nicht erledigen kann, bzw sich von der besonderen Situation einer Haft wieder zu erholen. In diesem Sinne stellt nach Auffassung des Verwaltungssenates eine achtstündige „Unterbrechung“ der Haft zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu welcher er verpflichtet war, keine Unterbrechung im Sinne des § 54a Abs 3 erster Satz dar.Das Ziel der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, VStG ist, dem Bestraften nach einer sechswöchigen Haftdauer Gelegenheit zu geben, verschiedene Angelegenheiten zu regeln, die er in der Haft nicht erledigen kann, bzw sich von der besonderen Situation einer Haft wieder zu erholen. In diesem Sinne stellt nach Auffassung des Verwaltungssenates eine achtstündige „Unterbrechung“ der Haft zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu welcher er verpflichtet war, keine Unterbrechung im Sinne des Paragraph 54 a, Absatz 3, erster Satz dar.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2009