RS Uvs 2009/5/27 1-423/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2009
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Norm

VStG §54a Abs3
  1. VStG § 54a heute
  2. VStG § 54a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 54a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Das Ziel der Bestimmung des § 54 Abs 3 VStG ist, dem Bestraften nach einer sechswöchigen Haftdauer Gelegenheit zu geben, verschiedene Angelegenheiten zu regeln, die er in der Haft nicht erledigen kann, bzw sich von der besonderen Situation einer Haft wieder zu erholen. In diesem Sinne stellt nach Auffassung des Verwaltungssenates eine achtstündige „Unterbrechung“ der Haft zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu welcher er verpflichtet war, keine Unterbrechung im Sinne des § 54a Abs 3 erster Satz dar.Das Ziel der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, VStG ist, dem Bestraften nach einer sechswöchigen Haftdauer Gelegenheit zu geben, verschiedene Angelegenheiten zu regeln, die er in der Haft nicht erledigen kann, bzw sich von der besonderen Situation einer Haft wieder zu erholen. In diesem Sinne stellt nach Auffassung des Verwaltungssenates eine achtstündige „Unterbrechung“ der Haft zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu welcher er verpflichtet war, keine Unterbrechung im Sinne des Paragraph 54 a, Absatz 3, erster Satz dar.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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