TE Uvs Bescheid 2009/5/27 1-423/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2009
beobachten
merken

Norm

VStG §54a Abs3
  1. VStG § 54a heute
  2. VStG § 54a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 54a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des S G, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 6.5.2009, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 54a Abs 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und die beantragte Unterbrechung des Strafvollzuges bewilligt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 54 a, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und die beantragte Unterbrechung des Strafvollzuges bewilligt.

Text

1.       Mit dem angefochtenem Bescheid wurde eine vom Berufungswerber beantragte Haftunterbrechung gemäß § 54a Abs 3 VStG nicht bewilligt.1. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde eine vom Berufungswerber beantragte Haftunterbrechung gemäß Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG nicht bewilligt.

2.       Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe am 25. April den Bescheid über die Gerichtsverhandlung dem Beamten des PAZ B übergeben. Die Haftunterbrechung vom 29. April 2009 sei nicht von ihm beantragt worden. Daher erbitte er eine positive Erledigung seines Ersuchens um Haftunterbrechung nach 42 Tagen.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber verbüßt derzeit im PAZ B eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1.905 Stunden. Er hat die Ersatzfreiheitsstrafe am 2. April 2009 angetreten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.4.2009 wurde dem Berufungswerber eine Haftunterbrechung für die Dauer von 8 Stunden gewährt, damit er der Ladung als Angeklagter zu einer Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht B Folge leisten könne.

Mit Schriftsatz vom 27.04.2009 beantragte der Berufungswerber eine Haftunterbrechung von sechs Monaten. Diesem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben.

4.       Nach § 54a Abs 3 VStG ist dem Bestraften auf Antrag ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.4. Nach Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG ist dem Bestraften auf Antrag ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.

Die Bezirkshauptmannschaft B vertrat im angefochtenen Bescheid die Rechtsauffassung, auf Grund der oben erwähnten Haftunterbrechung von 8 Stunden könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen in Haft gewesen sei.

Das Ziel der Bestimmung des § 54 Abs 3 VStG ist, dem Bestraften nach einer sechswöchigen Haftdauer Gelegenheit zu geben, verschiedene Angelegenheiten zu regeln, die er in der Haft nicht erledigen kann, bzw sich von der besonderen Situation einer Haft wieder zu erholen. In diesem Sinne stellt nach Auffassung des Verwaltungssenates eine achtstündige Unterbrechung zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu welcher er verpflichtet war, keine Unterbrechung im Sinne des § 54a Abs 3 erster Satz dar.Das Ziel der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, VStG ist, dem Bestraften nach einer sechswöchigen Haftdauer Gelegenheit zu geben, verschiedene Angelegenheiten zu regeln, die er in der Haft nicht erledigen kann, bzw sich von der besonderen Situation einer Haft wieder zu erholen. In diesem Sinne stellt nach Auffassung des Verwaltungssenates eine achtstündige Unterbrechung zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu welcher er verpflichtet war, keine Unterbrechung im Sinne des Paragraph 54 a, Absatz 3, erster Satz dar.

Der angefochtene Bescheid hat nicht festgestellt, dass eine begründete Sorge bestehe, der Bestrafte werde sich dem weiteren Strafvollzug durch Flucht entziehen (§ 54a Abs 3 zweiter Satz). Für eine solche Sorge besteht auch nach dem Akteninhalt kein Anlass, zumal der Berufungswerber die Ersatzfreiheitsstrafe freiwillig angetreten hat und nach der vorerwähnten achtstündigen Haftunterbrechung wieder selbst in das Polizeianhaltezentrum B zurückgekehrt ist.Der angefochtene Bescheid hat nicht festgestellt, dass eine begründete Sorge bestehe, der Bestrafte werde sich dem weiteren Strafvollzug durch Flucht entziehen (Paragraph 54 a, Absatz 3, zweiter Satz). Für eine solche Sorge besteht auch nach dem Akteninhalt kein Anlass, zumal der Berufungswerber die Ersatzfreiheitsstrafe freiwillig angetreten hat und nach der vorerwähnten achtstündigen Haftunterbrechung wieder selbst in das Polizeianhaltezentrum B zurückgekehrt ist.

Es war daher die beantragte Unterbrechung des Strafvollzuges zu bewilligen.

Schlagworte

Strafvollzug, Verwaltungsarrest, Unterbrechung, Gerichtstermin

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten