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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO §20 Abs2Rechtssatz
Es kann angesichts einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als das Doppelte nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sein, eine Übertretung behelfs der Beiziehung von Gutachtern und mehrfacher Zeugenbefragung dergestalt mit vermeintlichen Widersprüchen zu beschaffen, die letztlich der Intention des BW folgend, die Einstelllung des Verfahrens bedingen.
Schlagworte
FS-Entzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Laser-Messung Sachverständiger Gutachten BarauslagenZuletzt aktualisiert am
12.08.2009