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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
SPG §81 Abs1Rechtssatz
Eine nach § 81 Abs 1 SPG strafbare ungerechtfertigte Ordnungsstörung verlangt einen besonderen Grad an Rücksichtslosigkeit; diese ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. So kann ein lautes Herumschreien und mehrmaliges Schlagen gegen die Scheibe einer Liftkasse dann nicht als besonders rücksichtslos angesehen werden, wenn dem Täter als Sprecher für eine Gruppe von Liftbenützern zuerst zugesichert worden war, dass die Drei-Stunden-Karte wegen der bis zu 45-minütigen Wartezeiten durch Liftausfälle entsprechend verlängert werde, jedoch später diese Zusage ignoriert aufgrund Kommunikationsschwierigkeiten in der Liftfirma und eine € 10,00 Karte angeboten wurde. Vor dem Hintergrund dieser langen Wartezeit vor der Liftkasse, der fehlenden Gesprächs- und Verhandlungsbereitschaft des Liftpersonals, der zivilrechtlichen Auseinandersetzung über den Kartenersatz und der Tatsache, dass der Berufungswerber sein Verhalten beim erkennbaren Einschreiten eines Polizeibeamten einstellte, konnte jedenfalls von keiner besonderen Rücksichtslosigkeit gesprochen werden. Ob das Verhalten das Tatbild einer anderen Verwaltungsübertretung (etwa nach dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz) erfüllte, war hier nicht näher zu erörtern.Eine nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG strafbare ungerechtfertigte Ordnungsstörung verlangt einen besonderen Grad an Rücksichtslosigkeit; diese ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. So kann ein lautes Herumschreien und mehrmaliges Schlagen gegen die Scheibe einer Liftkasse dann nicht als besonders rücksichtslos angesehen werden, wenn dem Täter als Sprecher für eine Gruppe von Liftbenützern zuerst zugesichert worden war, dass die Drei-Stunden-Karte wegen der bis zu 45-minütigen Wartezeiten durch Liftausfälle entsprechend verlängert werde, jedoch später diese Zusage ignoriert aufgrund Kommunikationsschwierigkeiten in der Liftfirma und eine € 10,00 Karte angeboten wurde. Vor dem Hintergrund dieser langen Wartezeit vor der Liftkasse, der fehlenden Gesprächs- und Verhandlungsbereitschaft des Liftpersonals, der zivilrechtlichen Auseinandersetzung über den Kartenersatz und der Tatsache, dass der Berufungswerber sein Verhalten beim erkennbaren Einschreiten eines Polizeibeamten einstellte, konnte jedenfalls von keiner besonderen Rücksichtslosigkeit gesprochen werden. Ob das Verhalten das Tatbild einer anderen Verwaltungsübertretung (etwa nach dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz) erfüllte, war hier nicht näher zu erörtern.
Schlagworte
Ordnungsstörung besondere Rücksichtslosigkeit schreien schlagen qualifiziert LiftbetriebZuletzt aktualisiert am
31.08.2009