RS Uvs 2009/6/5 30.3-40/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

SPG §81 Abs1
  1. SPG § 81 heute
  2. SPG § 81 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 81 gültig von 15.08.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
  4. SPG § 81 gültig von 01.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  5. SPG § 81 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  6. SPG § 81 gültig von 31.12.2005 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
  7. SPG § 81 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. SPG § 81 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  9. SPG § 81 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  10. SPG § 81 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Eine nach § 81 Abs 1 SPG strafbare ungerechtfertigte Ordnungsstörung verlangt einen besonderen Grad an Rücksichtslosigkeit; diese ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. So kann ein lautes Herumschreien und mehrmaliges Schlagen gegen die Scheibe einer Liftkasse dann nicht als besonders rücksichtslos angesehen werden, wenn dem Täter als Sprecher für eine Gruppe von Liftbenützern zuerst zugesichert worden war, dass die Drei-Stunden-Karte wegen der bis zu 45-minütigen Wartezeiten durch Liftausfälle entsprechend verlängert werde, jedoch später diese Zusage ignoriert aufgrund Kommunikationsschwierigkeiten in der Liftfirma und eine € 10,00 Karte angeboten wurde. Vor dem Hintergrund dieser langen Wartezeit vor der Liftkasse, der fehlenden Gesprächs- und Verhandlungsbereitschaft des Liftpersonals, der zivilrechtlichen Auseinandersetzung über den Kartenersatz und der Tatsache, dass der Berufungswerber sein Verhalten beim erkennbaren Einschreiten eines Polizeibeamten einstellte, konnte jedenfalls von keiner besonderen Rücksichtslosigkeit gesprochen werden. Ob das Verhalten das Tatbild einer anderen Verwaltungsübertretung (etwa nach dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz) erfüllte, war hier nicht näher zu erörtern.Eine nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG strafbare ungerechtfertigte Ordnungsstörung verlangt einen besonderen Grad an Rücksichtslosigkeit; diese ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. So kann ein lautes Herumschreien und mehrmaliges Schlagen gegen die Scheibe einer Liftkasse dann nicht als besonders rücksichtslos angesehen werden, wenn dem Täter als Sprecher für eine Gruppe von Liftbenützern zuerst zugesichert worden war, dass die Drei-Stunden-Karte wegen der bis zu 45-minütigen Wartezeiten durch Liftausfälle entsprechend verlängert werde, jedoch später diese Zusage ignoriert aufgrund Kommunikationsschwierigkeiten in der Liftfirma und eine € 10,00 Karte angeboten wurde. Vor dem Hintergrund dieser langen Wartezeit vor der Liftkasse, der fehlenden Gesprächs- und Verhandlungsbereitschaft des Liftpersonals, der zivilrechtlichen Auseinandersetzung über den Kartenersatz und der Tatsache, dass der Berufungswerber sein Verhalten beim erkennbaren Einschreiten eines Polizeibeamten einstellte, konnte jedenfalls von keiner besonderen Rücksichtslosigkeit gesprochen werden. Ob das Verhalten das Tatbild einer anderen Verwaltungsübertretung (etwa nach dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz) erfüllte, war hier nicht näher zu erörtern.

Schlagworte

Ordnungsstörung besondere Rücksichtslosigkeit schreien schlagen qualifiziert Liftbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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