Index
VerwaltungsstrafverfahrenNorm
SPG §81 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des H F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 24. März 2009, GZ.: 15.1 1670/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des H F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 24. März 2009, GZ.: 15.1 1670 aus 2007,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 11.03.2007 um 13.25 Uhr, in der Gemeinde P-T, Bezirk Murau, T, Liftkasse bei der K durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie schrieen dort lautstark herum und schlugen mehrmals gegen die Scheibe der Liftkasse und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 81 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von € 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 8,00 vorgeschrieben. Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 218,00 zu bestrafen, der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Im Sinne des § 81 Abs 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Rücksichtslos ist ein Verhalten, das die im Zusammenleben erforderliche Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Mitmenschen vermissen lässt. Rücksichtsloses Verhalten ist demnach - anders formuliert - jenes Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (VwGH 09.07.1984, 84/10/0080, 23.09.1985, 83/10/0286; UVS Wien 17.03.1995, 03/20/4306/94). Wenn man davon ausgeht, dass der Berufungswerber vor der Liftkasse lautstark herumschrie und mehrmals gegen die Scheibe schlug, ist dieses Verhalten sicherlich als rücksichtslos zu qualifizieren. Für den § 81 Abs 1 SPG reicht jedoch rücksichtsloses Verhalten noch nicht aus, der Gesetzgeber verlangt besondere Rücksichtslosigkeit. Die besondere Rücksichtslosigkeit ist nicht zuletzt nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; ein Verhalten, das unter bestimmten Umständen hinzunehmen ist, kann unter anderen Umständen besonders rücksichtslos sein. Gerade diese besondere Rücksichtslosigkeit ist jedoch in concreto nicht gegeben, wenn man die Begleitumstände miteinbezieht. Aus dem vorgelegten Akt geht hervor, dass es zum Tatzeitpunkt, aufgrund technischer Probleme beim Lift zu teilweisen Wartezeiten bis zu 45 Minuten kam. Vor dem Kassenfenster Nr. 1 standen mehrere Personen und waren sehr aufgebracht (siehe Anzeige der Polizeiinspektion St/M vom 15. April 2007, GZ.: A2/2091/2007-Fi). Der Berufungswerber schimpfte laut mit dem Hauptkassier und schlug gegen die Scheibe der Liftkasse, da er von dort keine Reaktion bekam. In seiner Aufregung schrie er auch noch weiter, als der Meldungsleger hinzukam, jedoch stellte er sein Verhalten ein, als dieser sich als Polizist auswies und ihm die Dienstnummer überreichte. Grund für die Aufgebrachtheit war, dass dem Berufungswerber als auch seiner Gruppe, deren Sprecher er war, vor dem Besteigen der überfüllten Busse bei der Talstation von Seiten des Liftpersonals zugesichert wurde, dass die Drei-Stunden-Karte selbstverständlich für die entfallene Zeit verlängert werde. An der Hauptkasse wurden jedoch die vom Liftpersonal der Talstation zugesagten Ansprüche ignoriert und eine € 10,00 Karte angeboten. Die Verlängerung der Karte um zwei Stunden, wie es bereits von Angestellten der Talstation versprochen wurde, wurde abgelehnt. Dass es zu Problemen bei der Abwicklung kam, wird selbst von den beiden Kassieren, die als Zeugen einvernommen wurden, bestätigt. Im Übrigen gab der Zeuge Dr. H H U an, dass das Liftpersonal nicht gesprächs- und verhandlungsbereit war. Er habe selbst mit dem Personal Kontakt aufzunehmen versucht, wurde aber nicht weiter beachtet, obwohl der Berufungswerber als Sprecher der Gruppe auftrat. Zwischen dem Liftpersonal und der Gruppe gab es Verständigungsschwierigkeiten, da das Liftpersonal hinter einer Glasscheibe saß, die geschlossen war und die Sprechverbindung durch ein Mikrophon funktionierte nicht richtig, sodass man das innerhalb des Kassenraums gesprochene Wort kaum hören konnte. Dies war auch der Grund, dass der Berufungswerber lauter sprach. Der Berufungswerber habe nicht mit Gewalt an die Scheibe geschlagen, sondern nur geklopft um unserer Forderung nachzukommen. Dies wird im Wesentlichen auch vom einvernommenen Zeugen D E bestätigt. Vor dem Hintergrund der langen Wartezeit (45 Minuten) vor der Liftkasse und der zivilrechtlichen Auseinandersetzung über den Ersatz der Liftkarte, kann nicht von einer besonderen Rücksichtslosigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers ausgegangen werden, umso mehr er sein Verhalten einstellte, als sich der Meldungsleger als Polizist zu erkennen gab. Ob das Verhalten des Berufungswerbers das Tatbild einer anderen Verwaltungsübertretung (z. B. Steiermärkisches Landessicherheitspolizeigesetz) erfüllte, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Da somit der Berufungswerber durch sein Verhalten nicht eine Übertretung des § 81 Abs 1 SPG begangen hat, war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 11.03.2007 um 13.25 Uhr, in der Gemeinde P-T, Bezirk Murau, T, Liftkasse bei der K durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie schrieen dort lautstark herum und schlugen mehrmals gegen die Scheibe der Liftkasse und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 81, Absatz eins, leg cit eine Geldstrafe von € 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 8,00 vorgeschrieben. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 218,00 zu bestrafen, der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Rücksichtslos ist ein Verhalten, das die im Zusammenleben erforderliche Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Mitmenschen vermissen lässt. Rücksichtsloses Verhalten ist demnach - anders formuliert - jenes Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (VwGH 09.07.1984, 84/10/0080, 23.09.1985, 83/10/0286; UVS Wien 17.03.1995, 03/20/4306/94). Wenn man davon ausgeht, dass der Berufungswerber vor der Liftkasse lautstark herumschrie und mehrmals gegen die Scheibe schlug, ist dieses Verhalten sicherlich als rücksichtslos zu qualifizieren. Für den Paragraph 81, Absatz eins, SPG reicht jedoch rücksichtsloses Verhalten noch nicht aus, der Gesetzgeber verlangt besondere Rücksichtslosigkeit. Die besondere Rücksichtslosigkeit ist nicht zuletzt nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; ein Verhalten, das unter bestimmten Umständen hinzunehmen ist, kann unter anderen Umständen besonders rücksichtslos sein. Gerade diese besondere Rücksichtslosigkeit ist jedoch in concreto nicht gegeben, wenn man die Begleitumstände miteinbezieht. Aus dem vorgelegten Akt geht hervor, dass es zum Tatzeitpunkt, aufgrund technischer Probleme beim Lift zu teilweisen Wartezeiten bis zu 45 Minuten kam. Vor dem Kassenfenster Nr. 1 standen mehrere Personen und waren sehr aufgebracht (siehe Anzeige der Polizeiinspektion St/M vom 15. April 2007, GZ.: A2/2091/2007-Fi). Der Berufungswerber schimpfte laut mit dem Hauptkassier und schlug gegen die Scheibe der Liftkasse, da er von dort keine Reaktion bekam. In seiner Aufregung schrie er auch noch weiter, als der Meldungsleger hinzukam, jedoch stellte er sein Verhalten ein, als dieser sich als Polizist auswies und ihm die Dienstnummer überreichte. Grund für die Aufgebrachtheit war, dass dem Berufungswerber als auch seiner Gruppe, deren Sprecher er war, vor dem Besteigen der überfüllten Busse bei der Talstation von Seiten des Liftpersonals zugesichert wurde, dass die Drei-Stunden-Karte selbstverständlich für die entfallene Zeit verlängert werde. An der Hauptkasse wurden jedoch die vom Liftpersonal der Talstation zugesagten Ansprüche ignoriert und eine € 10,00 Karte angeboten. Die Verlängerung der Karte um zwei Stunden, wie es bereits von Angestellten der Talstation versprochen wurde, wurde abgelehnt. Dass es zu Problemen bei der Abwicklung kam, wird selbst von den beiden Kassieren, die als Zeugen einvernommen wurden, bestätigt. Im Übrigen gab der Zeuge Dr. H H U an, dass das Liftpersonal nicht gesprächs- und verhandlungsbereit war. Er habe selbst mit dem Personal Kontakt aufzunehmen versucht, wurde aber nicht weiter beachtet, obwohl der Berufungswerber als Sprecher der Gruppe auftrat. Zwischen dem Liftpersonal und der Gruppe gab es Verständigungsschwierigkeiten, da das Liftpersonal hinter einer Glasscheibe saß, die geschlossen war und die Sprechverbindung durch ein Mikrophon funktionierte nicht richtig, sodass man das innerhalb des Kassenraums gesprochene Wort kaum hören konnte. Dies war auch der Grund, dass der Berufungswerber lauter sprach. Der Berufungswerber habe nicht mit Gewalt an die Scheibe geschlagen, sondern nur geklopft um unserer Forderung nachzukommen. Dies wird im Wesentlichen auch vom einvernommenen Zeugen D E bestätigt. Vor dem Hintergrund der langen Wartezeit (45 Minuten) vor der Liftkasse und der zivilrechtlichen Auseinandersetzung über den Ersatz der Liftkarte, kann nicht von einer besonderen Rücksichtslosigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers ausgegangen werden, umso mehr er sein Verhalten einstellte, als sich der Meldungsleger als Polizist zu erkennen gab. Ob das Verhalten des Berufungswerbers das Tatbild einer anderen Verwaltungsübertretung (z. B. Steiermärkisches Landessicherheitspolizeigesetz) erfüllte, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Da somit der Berufungswerber durch sein Verhalten nicht eine Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, SPG begangen hat, war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Schlagworte
Ordnungsstörung besondere Rücksichtslosigkeit schreien schlagen qualifiziert LiftbetriebZuletzt aktualisiert am
31.08.2009