RS Uvs 2009/6/8 KUVS-K2-621/14/2009

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Veröffentlicht am 08.06.2009
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §141 Abs1
BVergG 2006 §141 Abs2

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 141 Abs. 1 und Abs. 2 BVergG 2006 ergibt sich, dass bei der Vergabe von nicht-prioritären Dienstleistungen – vorliegend „technisches Labormanagement“ - die detaillierten Bestimmungen des BVergG 2006 nur äußerst eingeschränkt anzuwenden sind; so ist der öffentliche Auftraggeber zB nicht an die im BVergG 2006 aufgezählten Arten der Vergabeverfahren gebunden, sondern kann der öffentliche Auftraggeber unter Einhaltung der im § 141 Abs. 2 BVergG 2006 aufgezählten Voraussetzungen ein eigenes Vergabeverfahren kreieren, wobei er aber verpflichtet ist, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu gewährleisten. Dieser Voraussetzung ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin insofern nachgekommen, als der gegenständliche Auftrag im entsprechenden Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht wurde; somit war es einem unbekannten Bieterkreis möglich, im vorliegenden Fall ein Angebot zu legen.Aus den Bestimmungen des Paragraph 141, Absatz eins und Absatz 2, BVergG 2006 ergibt sich, dass bei der Vergabe von nicht-prioritären Dienstleistungen – vorliegend „technisches Labormanagement“ - die detaillierten Bestimmungen des BVergG 2006 nur äußerst eingeschränkt anzuwenden sind; so ist der öffentliche Auftraggeber zB nicht an die im BVergG 2006 aufgezählten Arten der Vergabeverfahren gebunden, sondern kann der öffentliche Auftraggeber unter Einhaltung der im Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2006 aufgezählten Voraussetzungen ein eigenes Vergabeverfahren kreieren, wobei er aber verpflichtet ist, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu gewährleisten. Dieser Voraussetzung ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin insofern nachgekommen, als der gegenständliche Auftrag im entsprechenden Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht wurde; somit war es einem unbekannten Bieterkreis möglich, im vorliegenden Fall ein Angebot zu legen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2012, Zl.: 2009/04/0219, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten abgelehnt.

Schlagworte

Auftragsvergabe, Nicht- prioritäre Dienstleistung, Öffentlichkeit, Gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten, Diskriminierungsverbot, Angemessenheit

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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