Norm
StraßenG Vlbg §2 Abs2Beachte
Aufgehoben durch E des VwGH vom 09.11.2011, Zl 2009/06/0171, 0172Rechtssatz
Auch der Anwendungsbereich von Zwangsbefugnissen muss im Sinne des Artikel 18 B-VG genau determiniert sein bzw darf die Ausübung der Zwangsbefugnisse nur in den genau gesetzlich umschriebenen Anwendungsfällen erfolgen. Als Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs 2 Straßengesetz kommen daher nur „die Beschränkung des Gemeingebrauchs durch den Straßenerhalter“ (erster Satz) und „die Aufhebung der zuvor vom Straßenerhalter vorgenommenen Beschränkungen iSd ersten Satzes durch die Behörde“ (dritter Satz) in Betracht kommen. Da der § 53 Straßengesetz iVm dem § 2 Abs 2 Straßengesetz somit keine Grundlage für eine Beseitigung einer von einer Privatperson vorgenommenen Beschränkung des Gemeingebrauches bietet, war die angefochtene Entfernung der vom Beschwerdeführer angebrachten Tafeln für rechtswidrig zu erklären.Auch der Anwendungsbereich von Zwangsbefugnissen muss im Sinne des Artikel 18 B-VG genau determiniert sein bzw darf die Ausübung der Zwangsbefugnisse nur in den genau gesetzlich umschriebenen Anwendungsfällen erfolgen. Als Maßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Straßengesetz kommen daher nur „die Beschränkung des Gemeingebrauchs durch den Straßenerhalter“ (erster Satz) und „die Aufhebung der zuvor vom Straßenerhalter vorgenommenen Beschränkungen iSd ersten Satzes durch die Behörde“ (dritter Satz) in Betracht kommen. Da der Paragraph 53, Straßengesetz in Verbindung mit dem Paragraph 2, Absatz 2, Straßengesetz somit keine Grundlage für eine Beseitigung einer von einer Privatperson vorgenommenen Beschränkung des Gemeingebrauches bietet, war die angefochtene Entfernung der vom Beschwerdeführer angebrachten Tafeln für rechtswidrig zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2011