Norm
StraßenG Vlbg §2 Abs2Beachte
Aufgehoben durch E des VwGH vom 09.11.2011, Zl 2009/06/0171,0172Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des J E, L, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Entfernung von zwei Tafeln mit den Aufschriften „Privatstraße“ sowie „Zugang und Zufahrt nur für vertraglich Berechtigte“ am 7. oder 8.8.2008 in L zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Entfernung der Tafeln für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Entfernung der Tafeln für rechtswidrig erklärt.
Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.500 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (Gemeinde L) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.500 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (Gemeinde L) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.
Text
1. In seiner Beschwerde vom 12.8.2008 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei Alleineigentümer des GST-NR XXX GB L. Auf diesem Grundstück befinde sich im Westteil die private Zufahrt zu der in seinem Eigentum stehenden und von ihm geführten Pension M.1. In seiner Beschwerde vom 12.8.2008 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei Alleineigentümer des GST-NR römisch 30 GB L. Auf diesem Grundstück befinde sich im Westteil die private Zufahrt zu der in seinem Eigentum stehenden und von ihm geführten Pension M.
Die Gemeinde L habe am 13.9.1988 Grundflächen ohne jede Rechtsgrundlage zur Gemeindestraße erklärt, darunter auch den Großteil der Wegflächen des Grundstückes XXX. Der Beschwerdeführer habe daher mit Schriftsatz vom 18.7.2008 die Verordnung der Gemeinde L wegen Willkür beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Nach Abfertigung der Verordnungsanfechtung habe er der Gemeinde L eine Kopie dieses Schriftsatzes übermittelt. Die Verordnungsanfechtung enthalte auch die Ankündigung des Beschwerdeführers, die Privatstraße unverzüglich als solche zu beschildern und Unberechtigte von ihrem Gebrauch auszuschließen. Der Beschwerdeführer habe sodann auf beiden Seiten des Grundstückes Nr XXX an der Grundstücksgrenze, jeweils auf ihm gehörenden Grundstücksflächen neben der Privatstraße, je eine Verkehrstafel angebracht, die im oberen Teil das Verkehrszeichen „Fahrverbot“ mit der Inschrift „Privatstraße“ zur Darstellung gebracht habe, während sich im unteren Teil der Tafel die Aufschrift „Zugang und Zufahrt nur für vertraglich Berechtigte“ gefunden habe. Die Tafeln seien nicht auf der Straßenfläche, sondern auf daneben liegenden Flächen des Grundstückes Nr XXX angebracht worden. Ein Mitarbeiter der Gemeinde L habe die Aufstellung der beiden Verkehrszeichen dokumentiert und fotografiert.Die Gemeinde L habe am 13.9.1988 Grundflächen ohne jede Rechtsgrundlage zur Gemeindestraße erklärt, darunter auch den Großteil der Wegflächen des Grundstückes römisch 30 . Der Beschwerdeführer habe daher mit Schriftsatz vom 18.7.2008 die Verordnung der Gemeinde L wegen Willkür beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Nach Abfertigung der Verordnungsanfechtung habe er der Gemeinde L eine Kopie dieses Schriftsatzes übermittelt. Die Verordnungsanfechtung enthalte auch die Ankündigung des Beschwerdeführers, die Privatstraße unverzüglich als solche zu beschildern und Unberechtigte von ihrem Gebrauch auszuschließen. Der Beschwerdeführer habe sodann auf beiden Seiten des Grundstückes Nr römisch 30 an der Grundstücksgrenze, jeweils auf ihm gehörenden Grundstücksflächen neben der Privatstraße, je eine Verkehrstafel angebracht, die im oberen Teil das Verkehrszeichen „Fahrverbot“ mit der Inschrift „Privatstraße“ zur Darstellung gebracht habe, während sich im unteren Teil der Tafel die Aufschrift „Zugang und Zufahrt nur für vertraglich Berechtigte“ gefunden habe. Die Tafeln seien nicht auf der Straßenfläche, sondern auf daneben liegenden Flächen des Grundstückes Nr römisch 30 angebracht worden. Ein Mitarbeiter der Gemeinde L habe die Aufstellung der beiden Verkehrszeichen dokumentiert und fotografiert.
Im Zeitraum zwischen Donnerstag, 7. August, und Freitag, 8. August, habe die Gemeinde L diese Tafeln entfernt. Ein Rückruf des Beschwerdeführers beim Bürgermeister habe ergeben, dass die Gemeinde die Verkehrszeichen entfernt habe.
Am 12.8.2008, also fünf Tage nach der Entfernung der Tafeln, habe das Schreiben der Gemeinde L vom 8.8.2008 den Beschwerdeführer erreicht. Darin heiße es wörtlich: „Wir teilen Ihnen hiemit mit, dass es nicht geduldet wird, eine dem Gemeingebrauch dienende Straße rechtswidrig durch ein Fahrverbotsschild zu kennzeichnen. Die Tafel wurde daher durch die Gemeinde L demontiert. Sie können diese Tafeln im Büro der Sicherheitswache im Gemeindeamt L abholen.“
Der geschilderte Vorgang der Abmontage der Verkehrszeichen stelle sich als rechtswidrige faktische Amtshandlung der Gemeinde L dar. Während der Beschwerdeführer die Gemeinde L über jeden von ihm gesetzten Rechtsschritt korrekt und vorab informiert habe, sei die Entfernung der Verkehrszeichen hinterrücks erfolgt. Das Verhalten der Gemeinde L sei daher qualifiziert rechtswidrig, und es bedürfe der Beschwerdeführer umso dringender sofortigen Rechtsschutzes. Der Übergriff der Gemeinde L entbehre jeder Rechtsgrundlage und könne daher nur als willkürlich bezeichnet werden.
Im Folgenden verweist der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark vom 11.11.1994, das zu einem vergleichbaren Fall ergangen sei.
2. Die Gemeinde L als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Gemeindevertretung der Gemeinde L habe am 12.9.1988 die Verordnung über die Erklärung der gegenständlichen Straße zur Gemeindestraße beschlossen. Zumindest seit 13.9.1988 werde die durch die vorgenannte Verordnung beschriebene Straße im Rahmen des Gemeingebrauches genutzt. Auch eine Verkehrslinie des öffentlichen Personennahverkehrs (Ortsbus) führe über diese Gemeindestraße. Die Straße habe bereits am 1. Juli 1969 bestanden. Ein Teil der Trasse dieser Straße führe über das GST XXX. Dieses Grundstück stehe nunmehr im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers. Die Gemeinde L sei außerbücherliche Eigentümerin der in der vorgenannten Verordnung bezeichneten Straße.2. Die Gemeinde L als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Gemeindevertretung der Gemeinde L habe am 12.9.1988 die Verordnung über die Erklärung der gegenständlichen Straße zur Gemeindestraße beschlossen. Zumindest seit 13.9.1988 werde die durch die vorgenannte Verordnung beschriebene Straße im Rahmen des Gemeingebrauches genutzt. Auch eine Verkehrslinie des öffentlichen Personennahverkehrs (Ortsbus) führe über diese Gemeindestraße. Die Straße habe bereits am 1. Juli 1969 bestanden. Ein Teil der Trasse dieser Straße führe über das GST römisch 30 . Dieses Grundstück stehe nunmehr im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers. Die Gemeinde L sei außerbücherliche Eigentümerin der in der vorgenannten Verordnung bezeichneten Straße.
Der Beschwerdeführer habe Anfang August 2008 an zwei Seiten dieser Straße Tafeln angebracht, die ein dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 1 StVO nachgebildetes Zeichen und die Aufschrift „Privatstraße“ sowie die weitere Aufschrift „Zugang und Zufahrt nur für vertraglich Berechtigte“ aufwiesen. Vor dem Anbringen dieser Tafeln habe der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde angekündigt, Personen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers die gegenständliche Straße unberechtigt benützten, von der Benützung der Gemeindestraße ausschließen zu wollen. Die vorgenannten Tafeln seien auf jenem Teil des Grundstückes XXX aufgestellt worden, welcher als Straße ausgebildet und asphaltiert sei und welcher Teil der in der eingangs genannten Verordnung beschriebenen Trasse der Gemeindestraße sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Tafeln seien „neben“ der Straße sei unrichtig.Der Beschwerdeführer habe Anfang August 2008 an zwei Seiten dieser Straße Tafeln angebracht, die ein dem Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO nachgebildetes Zeichen und die Aufschrift „Privatstraße“ sowie die weitere Aufschrift „Zugang und Zufahrt nur für vertraglich Berechtigte“ aufwiesen. Vor dem Anbringen dieser Tafeln habe der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde angekündigt, Personen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers die gegenständliche Straße unberechtigt benützten, von der Benützung der Gemeindestraße ausschließen zu wollen. Die vorgenannten Tafeln seien auf jenem Teil des Grundstückes römisch 30 aufgestellt worden, welcher als Straße ausgebildet und asphaltiert sei und welcher Teil der in der eingangs genannten Verordnung beschriebenen Trasse der Gemeindestraße sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Tafeln seien „neben“ der Straße sei unrichtig.
Der Beschwerdeführer habe parallel zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde eine Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht B eingebracht. Anlässlich der vom Bezirksgericht B anberaumten Tagsatzung vom 3.9.2008 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass die gegenständliche Straße in der Natur teilweise breiter sei als im Katasterplan dargestellt, und dass er die gegenständlichen Tafeln auf asphaltierten Teilen des GST XXX aufgestellt habe. Dies sei auch in den von einem Mitarbeiter der belangten Behörde angefertigten Lichtbildern zu erkennen.Der Beschwerdeführer habe parallel zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde eine Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht B eingebracht. Anlässlich der vom Bezirksgericht B anberaumten Tagsatzung vom 3.9.2008 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass die gegenständliche Straße in der Natur teilweise breiter sei als im Katasterplan dargestellt, und dass er die gegenständlichen Tafeln auf asphaltierten Teilen des GST römisch 30 aufgestellt habe. Dies sei auch in den von einem Mitarbeiter der belangten Behörde angefertigten Lichtbildern zu erkennen.
Die vom Beschwerdeführer angebrachten Tafeln hätten auch prompt Wirkung gezeigt. Der Bürgermeister der Gemeinde L sei von mehreren Personen angerufen worden, welche durch diese Tafeln hinsichtlich der Benützung der Gemeindestraße verunsichert worden seien. Der Bürgermeister der Gemeinde L habe sodann als Behörde verfügt, dass die vom Beschwerdeführer aufgestellten Tafeln durch Bedienstete der Gemeinde L entfernt würden. Auf Grund dieser behördlichen Verfügung seien die Tafeln entfernt und der Beschwerdeführer hievon in Kenntnis gesetzt worden.
Die hier relevante Verordnung sei von der zuständigen Behörde erlassen und ordnungsgemäß kundgemacht worden. Bereits im Jahr 1989 sei die eingangs erwähnte Verordnung von einem vormaligen Eigentümer einer Teilfläche der in der Verordnung genannten Wegtrasse beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 25.9.1989, den Antrag dieses Eigentümers auf Aufhebung der Verordnung abgewiesen.
In der Folge verweist die belangte Behörde auf verschiedene Bestimmungen des Straßengesetzes. Sie führt weiters aus, dass die vom Beschwerdeführer auf Grundstücksflächen, die gemäß § 55 Straßengesetz außerbücherlich im Eigentum der Gemeinde L stünden, angebrachten Tafeln bzw Verkehrszeichen eine unzulässige Beschränkung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 2 Abs 2 Straßengesetzes darstellten. Gemäß § 53 Straßengesetz habe daher der Bürgermeister der Gemeinde L als Behörde die Entfernung dieser Tafeln auf Grund der ihm gemäß § 53 Straßengesetz eingeräumten Befugnisse veranlasst. Die auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung erfolgte Anordnung des Bürgermeisters der Gemeinde L als Behörde, die gegenständlichen Tafeln zu entfernen, sei nicht rechtswidrig. Die Ausführung der vorgenannten Anordnung durch Entfernen der Tafeln sei nicht rechtswidrig. Rechtswidrig sei vielmehr die Anmaßung des Beschwerdeführers, den Gemeingebrauch an einer Gemeindestraße durch Aufstellen von Tafeln auf Straßengrund beschränken zu wollen.In der Folge verweist die belangte Behörde auf verschiedene Bestimmungen des Straßengesetzes. Sie führt weiters aus, dass die vom Beschwerdeführer auf Grundstücksflächen, die gemäß Paragraph 55, Straßengesetz außerbücherlich im Eigentum der Gemeinde L stünden, angebrachten Tafeln bzw Verkehrszeichen eine unzulässige Beschränkung des Gemeingebrauchs im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Straßengesetzes darstellten. Gemäß Paragraph 53, Straßengesetz habe daher der Bürgermeister der Gemeinde L als Behörde die Entfernung dieser Tafeln auf Grund der ihm gemäß Paragraph 53, Straßengesetz eingeräumten Befugnisse veranlasst. Die auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung erfolgte Anordnung des Bürgermeisters der Gemeinde L als Behörde, die gegenständlichen Tafeln zu entfernen, sei nicht rechtswidrig. Die Ausführung der vorgenannten Anordnung durch Entfernen der Tafeln sei nicht rechtswidrig. Rechtswidrig sei vielmehr die Anmaßung des Beschwerdeführers, den Gemeingebrauch an einer Gemeindestraße durch Aufstellen von Tafeln auf Straßengrund beschränken zu wollen.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde L erklärte mit Verordnung vom 13.9.1998 die hier gegenständliche Straße beginnend ab der Abzweigung von der Lstraße B XXX bei der Pizzeria „C“ bis zum Tenniszentrum zur Gemeindestraße. Ein Teil der Trasse dieser Straße führt über das Grundstück XXX, welches im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers steht. Die Straße dient ua der Erschließung der angrenzenden Liegenschaften (auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen) sowie verschiedenen anderen Anrainern und Hotelgästen als Zufahrt. Überdies wird die Straße auch vom Ortsbus regelmäßig befahren.Die Gemeindevertretung der Gemeinde L erklärte mit Verordnung vom 13.9.1998 die hier gegenständliche Straße beginnend ab der Abzweigung von der Lstraße B römisch 30 bei der Pizzeria „C“ bis zum Tenniszentrum zur Gemeindestraße. Ein Teil der Trasse dieser Straße führt über das Grundstück römisch 30 , welches im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers steht. Die Straße dient ua der Erschließung der angrenzenden Liegenschaften (auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen) sowie verschiedenen anderen Anrainern und Hotelgästen als Zufahrt. Überdies wird die Straße auch vom Ortsbus regelmäßig befahren.
Der Beschwerdeführer brachte Anfang August 2008 auf dem GST-NR XXX am südwestlichen und am nordöstlichen Ende des Straßenstückes je eine Tafel an, die ein dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 1 StVO nachgebildetes Zeichen aufwies und die Aufschriften „Privatstraße“ sowie „Zugang und Zufahrt nur für vertraglich Berechtigte“ enthielt.Der Beschwerdeführer brachte Anfang August 2008 auf dem GST-NR römisch 30 am südwestlichen und am nordöstlichen Ende des Straßenstückes je eine Tafel an, die ein dem Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO nachgebildetes Zeichen aufwies und die Aufschriften „Privatstraße“ sowie „Zugang und Zufahrt nur für vertraglich Berechtigte“ enthielt.
In weiterer Folge verfügte der Bürgermeister der Gemeinde L, dass die vom Beschwerdeführer aufgestellten Tafeln durch Bedienstete der Gemeinde L entfernt würden. Auf Grund dieser Verfügung wurden die Tafeln am 7. oder 8.8.2008 entfernt und der Beschwerdeführer hievon in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er die Tafeln im Gemeindeamt abholen könne.
Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
4. Gemäß § 67a Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.4. Gemäß Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Die Entfernung der gegenständlichen Tafeln stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher zulässig.
5. Nach § 1 Abs 5 des Vorarlberger Straßengesetzes, LGBl Nr 8/1969, in der Fassung LGBl Nr 22/2006, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes die dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen. Zu diesen öffentlichen Straßen gehören ua die Gemeindestraßen (lit b).5. Nach Paragraph eins, Absatz 5, des Vorarlberger Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2006,, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes die dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen. Zu diesen öffentlichen Straßen gehören ua die Gemeindestraßen (Litera b,).
Nach § 2 Abs 1 des Straßengesetzes ist der Gemeingebrauch einer Straße die jedermann unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung zum Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.Nach Paragraph 2, Absatz eins, des Straßengesetzes ist der Gemeingebrauch einer Straße die jedermann unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung zum Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.
Gemäß § 2 Abs 2 des Straßengesetzes darf der Gemeingebrauch - unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften - nur durch den Straßenerhalter und nur vorübergehend beschränkt werden, soweit dies wegen des Zustandes der Straße zur Vermeidung oder Behebung von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Straßenbenützer notwendig ist. Solche Beschränkungen sind der für die straßenpolizeilichen Angelegenheiten zuständigen Behörde und der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese Behörde hat die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschränkungen anzuordnen, wenn sie nicht oder nicht mehr erforderlich sind oder die Schäden oder Gefahren auf andere Weise vermieden werden können.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Straßengesetzes darf der Gemeingebrauch - unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften - nur durch den Straßenerhalter und nur vorübergehend beschränkt werden, soweit dies wegen des Zustandes der Straße zur Vermeidung oder Behebung von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Straßenbenützer notwendig ist. Solche Beschränkungen sind der für die straßenpolizeilichen Angelegenheiten zuständigen Behörde und der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese Behörde hat die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschränkungen anzuordnen, wenn sie nicht oder nicht mehr erforderlich sind oder die Schäden oder Gefahren auf andere Weise vermieden werden können.
Nach § 9 Abs 1 erster Satz Straßengesetz sind Gemeindestraßen die von der Gemeindevertretung durch Verordnung als solche erklärten Straßen. Straßenerhalter der Gemeindestraßen ist die Gemeinde als Träger von Privatrechten (§ 9 Abs 8 Straßengesetz).Nach Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz Straßengesetz sind Gemeindestraßen die von der Gemeindevertretung durch Verordnung als solche erklärten Straßen. Straßenerhalter der Gemeindestraßen ist die Gemeinde als Träger von Privatrechten (Paragraph 9, Absatz 8, Straßengesetz).
Nach § 51 Abs 1 lit b Straßengesetz ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, in Angelegenheiten der Gemeindestraßen der Bürgermeister. Gemäß § 51 Abs 4 des Gesetzes sind die im Straßengesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.Nach Paragraph 51, Absatz eins, Litera b, Straßengesetz ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, in Angelegenheiten der Gemeindestraßen der Bürgermeister. Gemäß Paragraph 51, Absatz 4, des Gesetzes sind die im Straßengesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Nach § 53 des Straßengesetzes ist ua im Fall des § 2 Abs 2 die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.Nach Paragraph 53, des Straßengesetzes ist ua im Fall des Paragraph 2, Absatz 2, die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
6. Das Aufstellen der gegenständlichen Tafeln durch den Beschwerdeführer stellte eine Beschränkung des Gemeingebrauchs iS des § 2 Abs 2 des Straßengesetzes dar. Die dem Vorschriftszeichen „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ gemäß § 52 lit a Z 1 StVO entsprechenden Tafeln mit den Aufschriften „Privatstraße“ und „Zugang und Zufahrt nur für vertraglich Berechtigte“ brachten für Dritte eindeutig zum Ausdruck, es liege nicht eine jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung zum Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr vor, sondern nur eine auf bestimmte vertraglich Berechtigte beschränkte Benützung.6. Das Aufstellen der gegenständlichen Tafeln durch den Beschwerdeführer stellte eine Beschränkung des Gemeingebrauchs iS des Paragraph 2, Absatz 2, des Straßengesetzes dar. Die dem Vorschriftszeichen „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO entsprechenden Tafeln mit den Aufschriften „Privatstraße“ und „Zugang und Zufahrt nur für vertraglich Berechtigte“ brachten für Dritte eindeutig zum Ausdruck, es liege nicht eine jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung zum Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr vor, sondern nur eine auf bestimmte vertraglich Berechtigte beschränkte Benützung.
Eine Beschränkung des Gemeingebrauches darf nach § 2 Abs 2 des Straßengesetzes grundsätzlich nur durch den Straßenerhalter und nur vorübergehend wegen bestimmter Notwendigkeiten beschränkt werden. Diese Voraussetzungen für eine Beschränkung des Gemeingebrauchs lagen im gegenständlichen Fall schon deswegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer nicht Straßenerhalter war und weil weder eine nur vorübergehende Beschränkung erfolgte noch eine solche, die wegen des Zustandes der Straße zur Vermeidung oder Behebung von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Straßenbenützer notwendig war. Das Aufstellen der Tafeln durch den Beschwerdeführer war somit rechtswidrig.Eine Beschränkung des Gemeingebrauches darf nach Paragraph 2, Absatz 2, des Straßengesetzes grundsätzlich nur durch den Straßenerhalter und nur vorübergehend wegen bestimmter Notwendigkeiten beschränkt werden. Diese Voraussetzungen für eine Beschränkung des Gemeingebrauchs lagen im gegenständlichen Fall schon deswegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer nicht Straßenerhalter war und weil weder eine nur vorübergehende Beschränkung erfolgte noch eine solche, die wegen des Zustandes der Straße zur Vermeidung oder Behebung von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Straßenbenützer notwendig war. Das Aufstellen der Tafeln durch den Beschwerdeführer war somit rechtswidrig.
Dem Vorbringen, dass die Verordnung über die Erklärung der gegenständlichen Straße zur Gemeindestraße beim Verfassungsgerichtshof angefochten wurde, ist entgegenzuhalten, dass die Verordnung zum gegenständlichen Zeitpunkt jedenfalls der Rechtsordnung angehörte und ihre Rechtswirkungen entfaltete.
Zur Behauptung, die Tafeln seien nicht auf der Straßenfläche, sondern auf daneben liegenden Flächen des GST-NR XXX angebracht gewesen, ist auf die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder zu verweisen. Auf diesen ist zu sehen, dass die Tafeln im Bereich der asphaltierten Straßenfläche standen. Ob die konkreten Standorte der Tafeln auch auf den von der Verordnung erfassten, zur Gemeindestraße erklärten Fläche standen, ist im gegenständlichen Verfahren nicht erheblich. Der § 2 Abs 2 des Straßengesetzes stellt nicht darauf ab, dass der den Gemeingebrauch beschränkende Gegenstand bzw die entsprechende Maßnahme örtlich auf der betreffenden Straße „liegt“ bzw „stattfindet“.Zur Behauptung, die Tafeln seien nicht auf der Straßenfläche, sondern auf daneben liegenden Flächen des GST-NR römisch 30 angebracht gewesen, ist auf die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder zu verweisen. Auf diesen ist zu sehen, dass die Tafeln im Bereich der asphaltierten Straßenfläche standen. Ob die konkreten Standorte der Tafeln auch auf den von der Verordnung erfassten, zur Gemeindestraße erklärten Fläche standen, ist im gegenständlichen Verfahren nicht erheblich. Der Paragraph 2, Absatz 2, des Straßengesetzes stellt nicht darauf ab, dass der den Gemeingebrauch beschränkende Gegenstand bzw die entsprechende Maßnahme örtlich auf der betreffenden Straße „liegt“ bzw „stattfindet“.
Der Hinweis der Beschwerde auf eine Entscheidung des UVS Steiermark vom 11.11.1994 übersieht, dass es dort um eine Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme anhand verschiedener Bestimmungen der StVO ging, während sich die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren auf Bestimmungen des Vorarlberger Straßengesetzes stützte.
Der Beschwerdeführer verweist weiters auf die Bestimmung des § 2 Abs 3 Straßengesetzes und bemängelt, dass die belangte Behörde das dort vorgesehene Verfahren für eine bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen eines Gemeingebrauchs nicht einmal eingeleitet habe. Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens nach § 2 Abs 3 des Straßengesetzes ist, dass es strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Von einer „Strittigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden, weil eine gültige Erklärung der Straße zu einer Gemeindestraße vorlag und es sich bei einer Gemeindestraße um eine dem Gemeingebrauch gewidmete Straße handelt (vgl § 1 Abs 5 Straßengesetz).Der Beschwerdeführer verweist weiters auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Straßengesetzes und bemängelt, dass die belangte Behörde das dort vorgesehene Verfahren für eine bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen eines Gemeingebrauchs nicht einmal eingeleitet habe. Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 2, Absatz 3, des Straßengesetzes ist, dass es strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Von einer „Strittigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden, weil eine gültige Erklärung der Straße zu einer Gemeindestraße vorlag und es sich bei einer Gemeindestraße um eine dem Gemeingebrauch gewidmete Straße handelt vergleiche Paragraph eins, Absatz 5, Straßengesetz).
7. Im gegenständlichen Fall ist allein die Frage entscheidend, welche Bedeutung dem § 53 Straßengesetz über die Zwangsbefugnisse im Fall des § 2 Abs 2 Straßengesetz zukommt.7. Im gegenständlichen Fall ist allein die Frage entscheidend, welche Bedeutung dem Paragraph 53, Straßengesetz über die Zwangsbefugnisse im Fall des Paragraph 2, Absatz 2, Straßengesetz zukommt.
Die belangte Behörde ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die vorgenannte Bestimmung für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes im Falle jeglicher - somit auch im Fall einer nicht vom Straßenerhalter - vorgenommenen Beschränkung des Gemeingebrauchs anwendbar sei. Für dieses Verständnis spricht allenfalls, dass - wie gerade der gegenständliche Fall zeigt - eine solche Regelung rechtspolitisch sinnvoll wäre.
Unter dem hier aber maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt ist von Bedeutung, dass auch der Anwendungsbereich von Zwangsbefugnissen im Sinne des Artikel 18 B-VG genau determiniert sein muss bzw die Ausübung der Zwangsbefugnisse nur in den genau gesetzlich umschriebenen Anwendungsfällen erfolgen darf. Hier zeigt sich, dass als Maßnahmen im § 2 Abs 2 Straßengesetz nur „die Beschränkung des Gemeingebrauchs durch den Straßenerhalter“ (erster Satz) und „die Aufhebung der zuvor vom Straßenerhalter vorgenommenen Beschränkungen iSd ersten Satzes durch die Behörde“ (dritter Satz) in Betracht kommen.Unter dem hier aber maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt ist von Bedeutung, dass auch der Anwendungsbereich von Zwangsbefugnissen im Sinne des Artikel 18 B-VG genau determiniert sein muss bzw die Ausübung der Zwangsbefugnisse nur in den genau gesetzlich umschriebenen Anwendungsfällen erfolgen darf. Hier zeigt sich, dass als Maßnahmen im Paragraph 2, Absatz 2, Straßengesetz nur „die Beschränkung des Gemeingebrauchs durch den Straßenerhalter“ (erster Satz) und „die Aufhebung der zuvor vom Straßenerhalter vorgenommenen Beschränkungen iSd ersten Satzes durch die Behörde“ (dritter Satz) in Betracht kommen.
Da der § 53 Straßengesetz iVm dem § 2 Abs 2 Straßengesetz somit keine Grundlage für eine Beseitigung einer von einer Privatperson vorgenommenen Beschränkung des Gemeingebrauches bietet, war die angefochtene Entfernung der vom Beschwerdeführer angebrachten Tafeln für rechtswidrig zu erklären.Da der Paragraph 53, Straßengesetz in Verbindung mit dem Paragraph 2, Absatz 2, Straßengesetz somit keine Grundlage für eine Beseitigung einer von einer Privatperson vorgenommenen Beschränkung des Gemeingebrauches bietet, war die angefochtene Entfernung der vom Beschwerdeführer angebrachten Tafeln für rechtswidrig zu erklären.
8. Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung.8. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei (vgl § 79a Abs 3 AVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist dem Bürgermeister der Gemeinde L als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gesetzt, sodass der Kostenersatz von der Gemeinde L zu entrichten ist.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist dem Bürgermeister der Gemeinde L als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gesetzt, sodass der Kostenersatz von der Gemeinde L zu entrichten ist.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Entfernung von Privatperson angebrachten Tafeln GemeindestraßeZuletzt aktualisiert am
12.03.2018