RS Vwgh 2004/8/24 2004/01/0147

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Veröffentlicht am 24.08.2004
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45;
AVG §56;
AVG §67a Abs1 Z2;
StPO 1975 §139 Abs2;

Rechtssatz

Die vom unabhängigen Verwaltungssenat einvernommenen Zeugen (die eingeschrittenen Polizeibeamten einerseits und die Mutter des Babys andererseits) haben zum Ablauf der Amtshandlung (etwa zur Frage der Durchsuchung des Babys) unterschiedliche Angaben gemacht. Jedenfalls im Hinblick darauf wäre es erforderlich gewesen, sich mit diesen Angaben näher auseinander zu setzen. Die bloße Bemerkung, es habe "kein Grund und kein Hinweis" bestanden, dass "diese Angaben" (offensichtlich jene der Polizeibeamten) nicht der Wahrheit entsprochen hätten, stellt ebenso wenig eine solche Auseinandersetzung dar wie der Hinweis darauf, dass die Mutter des Babys widersprüchliche Angaben - ohne diese Widersprüche im Einzelnen aufzuzeigen - gemacht habe (Hinweis: E 17.9.2002, Zlen. 99/01/0172, 0173; 17.9.2002, Zl. 2000/01/0138; E 7.10.2003, Zl. 2001/01/0311).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004010147.X01

Im RIS seit

15.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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