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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art129a Abs1 Z2Rechtssatz
Zufolge des äußerst aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers, der Selbst- und Fremdgefährdung und insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer absichtlich mit dem Kopf zuerst gegen die Eingangstür der Polizeiinspektion und sodann mehrfach gegen den Steinboden der PI schlug, sich äußerst aggressiv verhielt, wild mit Händen und Füßen um sich trat und laut schrie, war das Anlegen von Handfesseln jedenfalls gerechtfertigt und keine unverhältnismäßige sondern unabdingbar notwendige, gerechtfertigte Maßnahme der Beamten.
Schlagworte
Fesselung, Handschellen, Aggressives Verhalten, Maßnahme, Selbstgefährdung, FremdgefährdungZuletzt aktualisiert am
18.02.2011