Index
50 GewerberechtNorm
GewO 1994 §80 Abs5Rechtssatz
Bei jedem Straftatbestand, betreffend gewerbliche Betriebsanlagen, ist im Einzelfall genau zu prüfen, wer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Diejenige Person, die das im Straftatbestand der Deliktsnorm umschriebene Verhalten setzt, ist als unmittelbarer Täter zu bestrafen. Bei Betriebsanlagendelikten ist dies der Inhaber der Betriebsanlage bzw. des Standortes der Betriebsanlage. Da die Rechtswirkungen von Betriebsanlagengenehmigungen gemäß § 80 Abs. 5 GewO durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt werden (dingliche Wirkung), obliegt dem neuen Inhaber auch die Erfüllung bzw. Einhaltung aller dem Vorgänger vorgeschriebenen Pflichten. Inhaber ist, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (vgl. § 309 ABGB), wobei für die Beurteilung der Inhabereigenschaft maßgeblich ist, wer über das in der Betriebsanlage ausgeübte faktische Geschehen bestimmt. Ein Hausverwaltungsvertrag – wie gegenständlich von der Hausverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung der Liegenschaft abgeschlossen - kann nicht als Bestandsvertrag qualifiziert werden und hat die Berufungswerberin als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Hausverwaltungsgesellschaft nicht die rechtliche Qualifikation eines Verantwortlichen des Inhabers der Betriebsanlage. Insofern ist erwiesen, dass die Berufungswerberin die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat. Verfahrenseinstellung.Bei jedem Straftatbestand, betreffend gewerbliche Betriebsanlagen, ist im Einzelfall genau zu prüfen, wer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Diejenige Person, die das im Straftatbestand der Deliktsnorm umschriebene Verhalten setzt, ist als unmittelbarer Täter zu bestrafen. Bei Betriebsanlagendelikten ist dies der Inhaber der Betriebsanlage bzw. des Standortes der Betriebsanlage. Da die Rechtswirkungen von Betriebsanlagengenehmigungen gemäß Paragraph 80, Absatz 5, GewO durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt werden (dingliche Wirkung), obliegt dem neuen Inhaber auch die Erfüllung bzw. Einhaltung aller dem Vorgänger vorgeschriebenen Pflichten. Inhaber ist, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat vergleiche Paragraph 309, ABGB), wobei für die Beurteilung der Inhabereigenschaft maßgeblich ist, wer über das in der Betriebsanlage ausgeübte faktische Geschehen bestimmt. Ein Hausverwaltungsvertrag – wie gegenständlich von der Hausverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung der Liegenschaft abgeschlossen - kann nicht als Bestandsvertrag qualifiziert werden und hat die Berufungswerberin als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Hausverwaltungsgesellschaft nicht die rechtliche Qualifikation eines Verantwortlichen des Inhabers der Betriebsanlage. Insofern ist erwiesen, dass die Berufungswerberin die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat. Verfahrenseinstellung.
Schlagworte
Betriebsanlagengenehmigung, Auflagen, Verantwortlicher, Dingliche Wirkung , Hausverwaltungsvertrag, InhabereigenschaftZuletzt aktualisiert am
16.11.2012