RS Uvs 2009/7/6 2009/22/1394-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2009
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Index

90/01 StVO 1960
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
AVG 1991 §46
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Rechtssatz

Zum Ausmaß der vorgeworfenen Geschwindigkeit(überschreitung der im Ortsgebiet geltenden Geschwindigkeit von 50 km/h um 67 km/h) ist einer seitens der Berufungsbehörde (in einem anderen Berufungsverfahren) eingeholten Stellungnahme des BEV vom 22.09.2008 zu entnehmen, dass im Fall einer mittels Laserkontrollmessung korrigierten Geschwindigkeit (sog. „Nullmessung“ – hier 123 km/h) noch 10 % Toleranz in Abzug zu bringen sind, um allen Unsicherheiten des Nachfahrvorganges mit einem ungeeichten Tacho ausreichend Berücksichtigung zu schenken. Zieht man daher von den 123 km/h 10 % Toleranz ab, kommt man auf eine vorwerfbare Geschwindigkeit von ca. 110 km/h. Damit wurde die zulässige Geschwindigkeit jedoch um (immer noch) 60 km/h überschritten und ist sohin der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht erfüllt.

Schlagworte

Zum Ausmaß, der vorgeworfenen, Geschwindigkeit(überschreitung der im Ortsgebiet, geltenden Geschwindigkeit, von 50 km/h um 67 km/h) ist, einer seitens, der Berufungsbehörde, (in einem anderen Berufungsverfahren), eingeholten Stellungnahme, des BEV, vom 22.09.2008, zu entnehmen, dass im Fall, einer mittels, Laserkontrollmessung, korrigierten Geschwindigkeit, (sog. „Nullmessung“ – hier 123 km/h), noch 10 % Toleranz, in Abzug, zu bringen sind, um allen Unsicherheiten, des Nachfahrvorganges, mit, einem ungeeichten Tacho, ausreichend Berücksichtigung, zu schenken

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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