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90/01 StVO 1960Norm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Zum Ausmaß der vorgeworfenen Geschwindigkeit(überschreitung der im Ortsgebiet geltenden Geschwindigkeit von 50 km/h um 67 km/h) ist einer seitens der Berufungsbehörde (in einem anderen Berufungsverfahren) eingeholten Stellungnahme des BEV vom 22.09.2008 zu entnehmen, dass im Fall einer mittels Laserkontrollmessung korrigierten Geschwindigkeit (sog. „Nullmessung“ – hier 123 km/h) noch 10 % Toleranz in Abzug zu bringen sind, um allen Unsicherheiten des Nachfahrvorganges mit einem ungeeichten Tacho ausreichend Berücksichtigung zu schenken. Zieht man daher von den 123 km/h 10 % Toleranz ab, kommt man auf eine vorwerfbare Geschwindigkeit von ca. 110 km/h. Damit wurde die zulässige Geschwindigkeit jedoch um (immer noch) 60 km/h überschritten und ist sohin der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht erfüllt.
Schlagworte
Zum Ausmaß, der vorgeworfenen, Geschwindigkeit(überschreitung der im Ortsgebiet, geltenden Geschwindigkeit, von 50 km/h um 67 km/h) ist, einer seitens, der Berufungsbehörde, (in einem anderen Berufungsverfahren), eingeholten Stellungnahme, des BEV, vom 22.09.2008, zu entnehmen, dass im Fall, einer mittels, Laserkontrollmessung, korrigierten Geschwindigkeit, (sog. „Nullmessung“ – hier 123 km/h), noch 10 % Toleranz, in Abzug, zu bringen sind, um allen Unsicherheiten, des Nachfahrvorganges, mit, einem ungeeichten Tacho, ausreichend Berücksichtigung, zu schenkenZuletzt aktualisiert am
07.08.2009