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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30Beachte
aufgehoben durch VwGH 2009/21/0361 vom 23.09.2010Rechtssatz
Es ist die Feststellung zu treffen, dass jedenfalls ab 10.00 Uhr, somit 10 Minuten nach Rechtsverbindlichkeit des Beschlusses der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH bereits die Türen des Luftfahrzeuges der Türkish Airlines geschlossen waren. Es wurde somit von der belangten Behörde glaubhaft dargetan, dass, ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Weiterleitung des um 9.50 Uhr physisch eingegangenen Beschlusses, in diesem äußerst kurzen Zeitraum von nicht einmal 10 Minuten, keine Stoppung der beschwerdegegenständlichen Abschiebung mehr erfolgen hatte können. Zu keinem dieser Zeitpunkte war jedoch bereits eine schriftliche Ausfertigung der am 9.7.2009 ergangenen höchstgerichtlichen Verfügung vorgelegen. Rechtsverbindlichkeit entfaltete der genannte Beschluss somit erst mit Zugang an die Verfahrenspartei. Die belangte Behörde war somit nicht verhalten, vor Kenntnis dieser schriftlichen Ausfertigung, allein auf Basis telefonischer Erkundigungen im Sinne des Beschwerdevorbringens, die Abschiebung zu stoppen.
Folgte man der Argumentation des BfV hätte die belangte Behörde täglich bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nachzufragen, um allenfalls Einwände, gegen die Abschiebung in Erfahrung zu bringen. Aus gerade diesen Erwägungen ist es unabdingbar eine schriftliche Ausfertigung einer behördlichen Verfügung in Händen zu halten, um deren Rechtsbestand zu untermauern. Hiefür ist unbestritten 9.50 Uhr des 11.2.2009 zugrunde zulegen, Zugang des Beschlusses des VwGH an den BfV. Der belangten Behörde war der schriftliche, somit physische Akt, zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt und auch nicht bekannt gegeben worden.
Schlagworte
Ab Übergabe des Schubhäftlings an Luftverkehrsmittel keine Handhabe zur Stoppung der Abschiebung. Rechtsverbindlichkeit des VwGH Beschlusses erst mit physischem ZugangZuletzt aktualisiert am
27.02.2014