TE Uvs Bescheid 2009/7/10 02/11/2905/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30
FPG §76
FPG §80
FPG §82
AVG §67a
AVG §67c
AVG §79a
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 82 heute
  2. FPG § 82 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 82 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 82 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995

Beachte

aufgehoben durch VwGH 2009/21/0361 vom 23.09.2010

Betreff

Wirkung der aufschiebenden Wirkung des VwGH erst ab physischem Zugang

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr. Leitner über die Beschwerde des Herrn F. Demir, vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG, eingebracht am 25.3.2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden und diese Entscheidung am 9.7.2009 mündlich verkündet:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr. Leitner über die Beschwerde des Herrn F. Demir, vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, eingebracht am 25.3.2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden und diese Entscheidung am 9.7.2009 mündlich verkündet:

Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die Beschwerde, die sich gegen den Vollzug der Abschiebung am 11.2.2009 richtet, als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG wird die Beschwerde, die sich gegen den Vollzug der Abschiebung am 11.2.2009 richtet, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 79a Abs 1 und 4 AVG im Zusammenhang mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 werden der BPD Wien EUR 887,20 an pauschalem Kostenersatz zugesprochen, zahlbar binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins und 4 AVG im Zusammenhang mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 werden der BPD Wien EUR 887,20 an pauschalem Kostenersatz zugesprochen, zahlbar binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.

Text

1.] Mit der an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichteten Beschwerde wendet sich die ausgewiesene Vertretung fristgerecht gegen die am 11.2.2009 erfolgte Abschiebung mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer (Bf) sei türkischer Staatsbürger und seit 1977 im Alter von 2 Jahren in Österreich aufhältig. Am 11.12.2008 wäre gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Er habe im Vorfeld angekündigt, er werde eine Beschwerde dagegen beim Verwaltungsgerichtshof einbringen und um Aufschub gebeten und habe er auch der behördlichen Meldeverpflichtung entsprochen. Am 4.2.2009 war die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht worden und wäre am Tag der Abschiebung am 11.2.2009, um ca. 9.00 Uhr, bei Herrn Hofrat E. beim VwGH in Erfahren gebracht werden, dass aufschiebende Wirkung zuerkannt würde; diese mündliche Mitteilung wäre der BPD Wien umgehend mitgeteilt worden und habe sich diese selbst um 9.35 Uhr davon vergewissert, dennoch war die Abschiebung des Bf, die erst um 10.26 Uhr erfolgt war, nicht gestoppt worden. Die ausgewiesene Vertretung räumt ein, dass erst um 9.50 Uhr per Telefax die aufschiebende Wirkung zu 2009/18/0026-3 seitens des VwGH an den BfV mitgeteilt wurde. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, da die Passagiere erst um 10.17 Uhr das Flugzeug bestiegen hatten und um

10.26 Uhr die Maschine abhob, die Abschiebung zu stoppen. Bereits am 19.2.2009 war dem Bf die Wiedereinreisung in das Bundesgebiet zu GZ.: BMI 1020161/0001-II/3/2009 gestattet worden. Die Behörde hat somit keine zielführenden Maßnahmen in Richtung Abbruch der Abschiebung unternommen, sondern lediglich in einem Aktenvermerk festgehalten „Info Flughafen Wien Boarding“, Flug ca. 10.00 Uhr, Verlassen des österreichischen Staatsgebietes, befindet sich bereits im Flugzeug, Abschiebung durchgeführt“. Daraus ist jedoch ersichtlich, dass mit den abschiebenden Beamten kein Kontakt aufgenommen wurde, wodurch aber die Abschiebung zu stoppen gewesen wäre. Der Bf ist somit in seinem Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit verletzt, da er trotz mangelnder Durchsetzbarkeit abgeschoben worden war. Es wird beantragt die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Beischaffung des fremdenpolizeilichen Aktes. Angeschlossen an die Beschwerde ist eine Bestätigung der Türkisch Airlines, wonach der gegenständliche Flug 738-JFP TK 1884 vom 11. Februar um 10.17 Uhr „left the gate“ hatte und um 10.26 Uhr „take off“.

1.1.] Der UVS Wien ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien um Vorlage der bezughabenden fremdenpolizeilichen Aktes und dort Amts wurde mitgeteilt, dass sich der Akt aufgrund der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot beim VwGH befindet. Vom VwGH wurde der beschwerdegegenständliche Akt erbeten, der dem UVS Wien am 22.4.2009 kurzfristig überlassen wurde und eine vollständige Aktenkopie erstellt werden konnte.

Aus dem Beschwerdeakt ist ersichtlich, dass aufgrund von sechs Straftaten im Zeitraum 1995 bis 2005 ein Aufenthaltsverbot mit 20.9.2008 der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zu II- 421179/FrB/2008, erlassen wurde (Blatt 174 des fremdenpolizeilichen Aktes). Die dagegen erhobene Berufung wurde am 11.12.2008 durch Bescheid des UVS Wien zu UVS-FRG/48/8221/2008 als unbegründet abgewiesen. Der UVS Wien verwies in seinem abweisenden Bescheid auf den Umstand, dass der nunmehr knapp 35jähige Bf bereits sechsmal strafgerichtlich verurteilt wurde und stelle dies unstrittig eine bestimmte Tatsache nach § 60 Abs 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz dar, wonach ein Aufenthaltsverbot zu erlassen war. Die nach § 86 FPG vorzunehmende Abwägung der persönlichen Interessen des Betroffenen zu den bewirkten Eingriffen in die öffentliche Ordnung wurde unter Hinweis auf die offenbare Neigung auf überschießende sinnlose Gewalt und rechtlich nicht konformen Lösungen zur Beschaffung des Lebensunterhaltes des gegenständlichen Beschwerdeführers vorgenommen.Aus dem Beschwerdeakt ist ersichtlich, dass aufgrund von sechs Straftaten im Zeitraum 1995 bis 2005 ein Aufenthaltsverbot mit 20.9.2008 der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zu II- 421179/FrB/2008, erlassen wurde (Blatt 174 des fremdenpolizeilichen Aktes). Die dagegen erhobene Berufung wurde am 11.12.2008 durch Bescheid des UVS Wien zu UVS-FRG/48/8221/2008 als unbegründet abgewiesen. Der UVS Wien verwies in seinem abweisenden Bescheid auf den Umstand, dass der nunmehr knapp 35jähige Bf bereits sechsmal strafgerichtlich verurteilt wurde und stelle dies unstrittig eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz dar, wonach ein Aufenthaltsverbot zu erlassen war. Die nach Paragraph 86, FPG vorzunehmende Abwägung der persönlichen Interessen des Betroffenen zu den bewirkten Eingriffen in die öffentliche Ordnung wurde unter Hinweis auf die offenbare Neigung auf überschießende sinnlose Gewalt und rechtlich nicht konformen Lösungen zur Beschaffung des Lebensunterhaltes des gegenständlichen Beschwerdeführers vorgenommen.

Zunächst gewährte trotz dieses rechtskräftigen und somit durchsetzbaren unbefristeten Aufenthaltesverbotes die BPD Wien das Institut des gelinderen Mittels und wurde im Zuge dieser behördlichen Auflage die Abschiebung für den 11.2.2009 vorbereitet. Anlässlich der Meldepflicht am 10.2.2009 wurde der Bf festgenommen, um die Abschiebung am folgenden Tag durchzuführen. Auf Seite 272 verso des fremdenpolizeilichen Aktes wurde am Tag der Abschiebung ein Aktenvermerk um 9.30 Uhr erstellt: Kanzlei B. ruft an, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Schriftform wird verlangt, liegt schriftlich nicht vor. 9.35 Uhr Anruf VwGH Hofrat E. gibt bekannt, dass tatsächlich aufschiebende Wirkung, hat Kanzlei mitgeteilt, dass eilig und Beschluss sofort gefaxt werden soll. Schriftlich liegt nichts vor. Info Flughafen Wien „Boarding“, Flug ca. 10.00 Uhr, Verlassen des österreichischen Staatsgebietes, befindet sich bereits im Flugzeug, Abschiebung durchgeführt, unterfertigt W.. Auf Seite 273 ist die Bestätigung, dass die Abschiebung am 11.2.2009 um 10.26 Uhr durchgeführt wurde, mit dem Vermerk, es kam bei der Abschiebung zu keinen Vorfällen. Gezeichnet von den Beamten mit der DNr. 9130110. Auf Seite 291 findet sich der Beschluss des VwGH vom 9.2.2009, erstellt am 11.2.2009, zugestellt der anwaltlichen Vertretung am 11.2.2009 um 9.50 Uhr vom Fax des VwGH zu 53111/123. Dieser wurde erst nach mehreren Tagen an die belangte Behörde weitergeleitet.

2.] Der UVS Wien anberaumte für den 8.7.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung zu der die beiden befassten Beamtinnen des FrB sowie die belangte Behörde als auch der Bf zuhanden der ausgewiesenen Vertretung vorgeladen worden war. Die ausgewiesene Vertretung führte eingangs aus, 9.35 Uhr des 11.2.2009 sei jener Zeitpunkt, an dem die Behörde Kenntnis von der mangelnden Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes hatte und wäre daher die Abschiebung zu stoppen gewesen. Der Bf selbst gibt an, um 7.00 Uhr zum Flughafen gebracht worden zu sein. Kurz nach 10.00 Uhr wäre er bis zur Türe des Flugzeuges gebracht worden. Er wisse, dass der Flug für 10.00 Uhr angesetzt gewesen war, er habe aber erst kurz nach 10.00 Uhr das Flugzeug betreten. Als er eintrat saßen schon die übrigen Passagiere. Er halte es für möglich, dass bis 10.00 Uhr die Beamten verständigt werden hätten können, da er sich bis zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Flugzeuges befunden hatte. Zum damaligen Zeitpunkt wurde vom Beschluss über die aufschiebende Wirkung nichts gesprochen. Aufgrund der Wiedereinreisebewilligung (Beilage A der Verhandlung vom 18.2.2009) war er wieder eingereist. Der BfV führt dazu aus, dass aufgrund des vorgelegten Berichtes der Türkisch Airlines bis 10.17 Uhr der Bf außerhalb des Flugzeuges war, bis zu diesem Zeitpunkt hätte somit die Abschiebung gestoppt werden können. 2.1.] Die Zeugin Mag. Claudia W. bestätigt, dass sie um 9.30 Uhr vom BfV kontaktiert wurde und selbst Rücksprache mit Hofrat E. um 9.35 Uhr hielt und diesbezüglich einen AV erstellte. Sie verweist darauf, dass Hofrat E. einräumte, dass es noch nichts Schriftliches gäbe und er den Schreibauftrag soeben in die Kanzlei mit Dringlichkeitsvermerk gegeben habe. Den Beschluss des VwGH habe sie selbst dann nicht erhalten, sie vermute die zuständige Referentin tags drauf. Aufgrund dieser telefonischen Mitteilung habe sie im Internet betreffend den gegenständlichen Flug der Türkisch Airline nachgeschaut und wäre dort der Vermerk „Boarding“ aufgeschienen, weshalb sie davon ausgegangen war, dass der Bf bereits im Flugzeug saß und die Abschiebung nicht mehr zu stoppen war. Sie wisse von Fällen wo Abschiebung gestoppt worden sind, jedoch ca. 2 Stunden vor dem Abflug. Über Befragen durch den BfV präzisierte sie, sie habe keine Zweifel an den Angaben des Hofrat E. gehabt, jedoch bestehe die interne Weisung, nur aufgrund schriftlicher Mitteilungen etwas zu verfügen bzw. gegenständlich die Abschiebung allenfalls zu widerrufen. Sie war davon ausgegangen, dass bereits um 9.40 Uhr das Flugzeug geschlossen war, wenn um 10.00 Uhr der termingerechte Abflug erfolgt wäre, somit habe sie nichts mehr unternehmen können. Sie habe deshalb den letzten Vermerk in ihrem AV (Seite 272 verso) angebracht „Abschiebung erfolgt“. Laut ihrer Information steige ein Schubhäftling immer als erster ein um Komplikationen mit Fluggästen zu vermeiden, weshalb sie davon ausgegangen war, dass er bereits um

9.40 Uhr als sie verständigt wurde, im Flugzeug saß; eine Interventionsmöglichkeit der Polizei war somit nicht mehr gegeben. Sie räumte ein, dass es möglich ist, dass um 9.45 Uhr der anwaltliche Vertreter nochmals angerufen habe wobei sie ihm ihren Informationsstand mitgeteilt habe, das ist möglich, sie wisse es nicht mehr genau.

2.2.] Die Zeugin H. erläuterte, dass sie den Festnahmeauftrag ausgestellt habe und dieser dann an das Polizeianhaltezentrum (PAZ) ergehe. Wer den Bf bei der Abschiebung begleitet lege das PAZ fest. Für der Stoppung einer Abschiebung müsste sie als Referentin das PAZ anrufen. Sie möchte sich zeitmäßig nicht festlegen, würde jedoch schätzen, dass bis zu 45 Minuten vor einem geplanten Abflug versucht werden könnte, die Beamten am Flughafen zu erreichen. In Bezug auf die zeitlichen unterschiedlichen Auslegungen in Bezug auf die Möglichkeit der Erreichbarkeit des Bf unmittelbar am Flughafen wurde zur Einvernahme der beiden abschiebenden Beamten die Verhandlung auf den 9.7.2009 vertagt, da diese im fernmündlichen Wege für diesen Verhandlungstag vorgeladen werden konnten. 2.3.] Zwischenzeitig war beim Flughafen Wien Flugauskunft, bei Austro Control und der Flughafenbetriebsleitung Auskunft eingeholt worden. Laut Flugauskunft des Flughafen Wiens gibt es keine Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des Schließens der Türen, es würde jedoch durchaus vorkommen, dass nach dem Schließen der Türen das Flugzeug einige Zeit beim Gate stehe, ehe es zur Startbahn rollt. Austro Control verwies an die Betriebsleitung. Die Flughafenbetriebsleitung teilte mit, dass grundsätzlich die Türen früher geschlossen würden, ehe das Flugzeug wegrolle (block off), etwa um die Klimaanlage oder die Heizung hochzufahren. Auch bringe der Ranp Agent das Load Sheet zum Kapitän, was dieser lesen, unterschreiben und austauschen müsse. Danach müsse die Treppe vom Flugzeug entfernt werden (bzw. Abkoppelung vom Gate), Stromversorgung gelöst bis Schließlich die Blockierung entfernt würde, was als „left the gate“ einzutragen ist. Dies würde zumindest gute 10 Minuten nach dem Schließen der Türen noch in Anspruch nehmen.

Dieses Erhebungsergebnis wurde in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 9.7.2009 den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und beantragte ergänzend dazu die ausgewiesen Vertretung die Einvernahme eines informierten Vertreters der Türkisch Airlines zum Beweis dafür, dass bis unmittelbar vor dem take off um 10.26 Uhr es möglich gewesen wäre, das Flugzeug zu stoppen und den Bf aus der Maschine zu entlassen. Die Behördenvertretung verwies auf den Umstand, dass spätestens um 10.07 Uhr die Türen als geschlossen anzusehen waren und somit keine Interventionsmöglichkeit der Polizei mehr bestanden habe.

Der ergänzende Beweisantrag des Bf wurde als verfahrensverzögernd und irrelevant abgewiesen, das Ersuchen um Erstreckung zur Vorlage eines Telefonauszuges zum Beweis dafür, dass der Bf bis um etwa 10.00 Uhr telefoniert habe, wurde wegen Unpräzisierung und Unterlassung der Vorlage innerhalb der zwei Verhandlungstage abgewiesen.

2.4.] Befragung der begleitenden Polizisten:

Vorauszuschicken ist, dass beide Beamten an den konkreten Sachverhalt nur eine vage Erinnerung hatten, aufgrund der Vielzahl der in einem Jahr zu bewältigenden Abschiebungen. Allgemein führte der Beamte L. aus, dass etwa zwei Stunden vorher der Flughafen angefahren würde, etwa 45 Minuten vorher gehe er mit dem Häftling zum Gate. Bei angenehmen Häftlingen könne man davor im Cafe sitzen. Die Papiere würden Stewardessen übergeben, bei der Türkisch Airlines einen gewissen G. Osman, der als Stationsleiter meist vor Ort ist. Bei der Türkisch Airlines würde der Häftling meist als Letzter zum Flugzeug gebracht. Im gegenständlichen Fall war es ein Busgate, d. h. mit einem Bus wurde der Häftling als letzter Passagier zum Flugzeug über eine zugeschobene Treppe gebracht. Bereits am Fuß der Rampe würde der Häftling mit seinen Papieren dem Stationsleiter übergeben. Ab diesem Zeitpunkt wären alle Leute im Flugzeug und die Türen geschlossen. Das Fertigbeladen, der Austausch von Papieren, die Überprüfung des Fliegers, nähmen auch Zeit in Anspruch, etwa 15 Minuten vor dem Wegrollen wären somit die Türen zu, sofern alles planmäßig verliefe. Dann würden von den Rädern die Blockierung entfernt und erfolge die Freigabe. Er würde schätzen, dass ein Häftling der als Letzter das Flugzeug besteigt jedenfalls 10 Minuten vorher im Flugzeug sich befindet, ehe es wegrollt. Er habe ein Diensttelefon und wäre immer erreichbar. Es wäre auch schon vorgekommen, dass Abschiebungen gestoppt würden. Unter der Voraussetzung, dass die Türe bereits zu ist, wenn er eine Stoppung der Abschiebung mitgeteilt bekäme, gibt er an, in diesem Fall nichts machen zu können. Wenn er am Flugfeld etwa Winken würde, würde ihn kaum jemand Ernst nehmen. Mit dem Schließen der Türe sei die Abschiebung zu Ende. Es ende auch die Hoheitsgewalt. Mit dem Zeitpunkt des Schließens der Türen fahre er auch zurück. GrI. K. gab an, es war eine problemlose Abschiebung, sie waren zuvor im Cafe. 2 bis 3 Stunden vor dem Abflug wären sie zum Flughafen gekommen. 45 bis 60 Minuten vor dem Abflug gehe man mit dem Häftling zum Gate, wo noch der Sicherheitscheck erfolgte. Er wisse nicht ob der Häftling als Erster oder Letzter ins Flugzeug kam, das richte sich nach der Airline. Wenn sie am Schluss der Einstiegphase mit dem Häftling zum Flugzeug gehen, würden die Papiere der Crew übergeben und der Häftling bis zum Flugzeug begleitet. Wenn die Crew die Meldung erhielte, der letzte Passagier wäre eingetroffen, würden die Türen geschlossen. Es wäre dann verschieden, wann das Flugzeug wegrolle. Dies wäre für ihn aber nicht relevant. Das könne aufgrund der Abflugzeiten überprüft werden. Auf einen Zeitraum bis zum Wegrollen möchte er sich nicht festlegen. Es habe schon Fälle der Stoppung einer Abschiebung gegeben; wenn die Türen zu sind, wäre es jedoch vorbei. Es wäre ihm auch kein Fall bekannt, dass nach dem Schließen der Türen die Weisung gekommen wäre eine Abschiebung zu stoppen. Um eine Schätzung gebeten gibt er an, etwa 15 Minuten vorher würden die Türen geschlossen ehe das Flugzeug wegrolle.

Schluss des Beweisverfahrens.

In den Schlussausführungen führten die Verfahrensparteien aus:

„BfV:

Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass die zuständigen Beamten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben, weil sie eine Abschiebung, die zum durchgeführten Zeitpunkt objektiv unrechtmäßig war, weitergeführt haben. Ein sorgfaltsgemäßer Beamter hätte bei der vorliegenden Aktenlage zielführende Maßnahmen für einen Abbruch der Abschiebung zu treffen gehabt. Eine angebliche Internetrecherche ist für die Verfahrensführung sicher nicht ausreichend. Die Zeugin H. hat überdies angegeben, dass ein Anruf beim PAZ bewirken hätte können, dass die Begleitbeamten den Abbruch einer Abschiebung durchführen hätten können. Warum so ein Telefonat und ein zweites mit den Abschiebebeamten mehr als wenige Minuten dauern sollte, konnte sie aus Sicht des Bf nicht erklären und ist dies auch gänzlich außerhalb jeder Lebenserfahrung. Der UVS hat alle jene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde 1. Auflage, Seite 85). Die Abschiebung hätte somit zum Zeitpunkt 9.35 Uhr (zu diesem Zeitpunkt hatte die belangte Behörde Kenntnis von der Unzulässigkeit der Abschiebung) binnen weniger Minuten abgebrochen werden können.

Es wird Kostenzuspruch beantragt.

Die BPD verzichtet.

3.] Die Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet

abzuweisen.

Sachverhaltsfeststellung:

Vorauszuschicken ist, dass aufgrund massiver wiederholter Rechtsverletzungen in den Jahren 1995 bis 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot mit 20.9.2008 gegen den Bf erlassen wurde, welches mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11.12.2008, GZ.: UVS-FRG/48/8221/2008-5, bestätigt wurde. Es lag somit der beschwerdegegenständlichen Abschiebung ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot zugrunde. Die Abschiebung war im Rahmen der aufgrund des Durchsetzungsaufschubes gewährten gelinderen Mittels der polizeilichen Meldung für den 11.2.2009 vorbereitet worden. Am 9.2.2009 verfügte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der mit 4.2.2009 eingebrachten Bescheidbeschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche um 9.50 Uhr des 11.2.2009 dem anwaltlichen Vertreter vom Verwaltungsgerichtshof per Fax zugestellt wurde. Davorliegende mündliche Mitteilungen Beschlusses gemäß § 30 Abs 2 VwGG entfalten keine Rechtsbindung. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde lediglich fernmündlich von der anwaltlichen Vertretung im Vorfeld der telefonischen Mitteilung Kenntnis von dem seit 9.2.2009 beabsichtigten Beschluss erlangte, die maßgebliche und rechtsverbindliche schriftliche Ausfertigung langte erst am 17.2.2009 bei der belangten Behörde ein.Vorauszuschicken ist, dass aufgrund massiver wiederholter Rechtsverletzungen in den Jahren 1995 bis 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot mit 20.9.2008 gegen den Bf erlassen wurde, welches mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11.12.2008, GZ.: UVS-FRG/48/8221/2008-5, bestätigt wurde. Es lag somit der beschwerdegegenständlichen Abschiebung ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot zugrunde. Die Abschiebung war im Rahmen der aufgrund des Durchsetzungsaufschubes gewährten gelinderen Mittels der polizeilichen Meldung für den 11.2.2009 vorbereitet worden. Am 9.2.2009 verfügte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der mit 4.2.2009 eingebrachten Bescheidbeschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche um 9.50 Uhr des 11.2.2009 dem anwaltlichen Vertreter vom Verwaltungsgerichtshof per Fax zugestellt wurde. Davorliegende mündliche Mitteilungen Beschlusses gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entfalten keine Rechtsbindung. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde lediglich fernmündlich von der anwaltlichen Vertretung im Vorfeld der telefonischen Mitteilung Kenntnis von dem seit 9.2.2009 beabsichtigten Beschluss erlangte, die maßgebliche und rechtsverbindliche schriftliche Ausfertigung langte erst am 17.2.2009 bei der belangten Behörde ein.

Es ist die Feststellung zu treffen, dass jedenfalls ab 10.00 Uhr, somit 10 Minuten nach Rechtsverbindlichkeit des Beschlusses der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits die Türen des Luftfahrzeuges der Türkisch Airlines geschlossen waren; nach etwa 10 bis 15 Minuten Manipulationszeit erfolgte um 10.17 Uhr das „Block off“ für das Flugzeug. Es wurde somit von der belangten Behörde glaubhaft dargetan, dass, ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Weiterleitung des um 9.50 Uhr physisch eingegangenen Beschlusses, in diesem äußerst kurzen Zeitraum von nicht einmal 10 Minuten, keine Stoppung der beschwerdegegenständlichen Abschiebung mehr erfolgen hatte können.

Beweiswürdigung:

Die getroffene Sachverhaltsfeststellung gründet einerseits auf den unbestrittenen fremdenpolizeilichen Akt, wonach ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot wegen massiver Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zugrunde lag, ferner der unbestrittene Umstand, dass aufgrund des ergangenen Festnahmeauftrages der Bf am 10.2.2009 festgenommen wurde und am Tag der Abschiebung gegen 7.00 Uhr morgens zum Flughafen verbracht wurde. Es ist jedoch den Ausführungen der beiden einvernommenen Beamten zu folgen, wonach bereits 45 bis 60 Minuten vor dem Abflug ein Häftling zum Gate gebracht wird. Übereinstimmend sagten beide Polizisten als auch die kontaktierte Auskunftsperson der Flughafenbetriebsleitung, Herr Ed., aus, dass 10 bis 15 Minuten vor dem Wegrollen (left the gate, block off) die Türen des Flugzeuges geschlossen wären. Dies ist somit als ausreichend gesichert zugrunde zulegen. Eine ergänzende Befragung zu diesem Faktum eines Vertreters der Türkisch Airline konnte diesfalls unterbleiben, zumal dieser Beweisantrag auch erst in der letzten Verhandlung gestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die ausgewiesene Vertretung ohne ausreichende Sachkenntnis angegeben hatte, bis 10.17 Uhr (Zeitpunkt des „left the gate“) wäre ein Betreten des Flugzeuges bei geöffneten Türen möglich gewesen. Auf Grundlage des Umstandes, dass bereits um ca. 10.00 Uhr die Türen geschlossen waren, ist jedoch das Vorliegen einer Interventionsmöglichkeit durch die belangte Behörde zu verneinen. Gänzlich zu verneinen ist ein Stopp eines Aircrafts auf dem Rollfeld, wie dies der BfV unfundiert vorbrachte und als Erkundungsbeweis durch Befragen eines Vertreters der Türkish Airlines beantragte. Basis für den Rechtsbestand der am 9.2.2009 intendierten Gewährung der aufschiebenden Wirkung des VwGH ist deren Einlangen am 11.2.2009 um 9.50 Uhr in der Kanzlei der ausgewiesenen Vertretung.

Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der massiven Rechtsverstöße im Zeitraum von 1995 bis 2005 kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, sie habe willkürlich oder in unzulässiger Weise ein Aufenthaltsverbot erlassen, wie der Unabhängige Verwaltungssenat Wien im Berufungsbescheid (UVS-FRG/48/8221/2008) rechtlich feststellte. Dies ist auch der Hinderungsgrund für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft, weshalb der Bf noch den Normen des FrPolG unterworfen ist. Aus welchen Erwägungen der VwGH, der am 4.7.2009 eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte, bleibt hier nicht zu erörtern.

Der Vollzug dieses rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes war somit der Bundespolizeidirektion Wien angelegen und wurde für den 11.2.2009 angesetzt.

Folgt man der Argumentation des Bf, mündliche Mitteilungen des VwGH außerhalb einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hätten Rechtsverbindlichkeit, so wäre bereits zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt des 9.2.2009 die einstweilige Verfügung zu beachten gewesen, die die ausgewiesene Vertretung am 11.2.2009 um 9.00 Uhr nach eigenen Angaben beim VwGH in Erfahrung brachte. Es ist unstrittig, dass dies der belangten Behörde am 11.2.2009 um 9.30 Uhr mitgeteilt wurde und diese selbst um 9.35 Uhr beim VwGH Rückfrage hielt. Zu keinem dieser Zeitpunkte war jedoch bereits eine schriftliche Ausfertigung der am 9.7.2009 ergangenen höchstgerichtlichen Verfügung vorgelegen. Rechtsverbindlichkeit entfaltete der genannte Beschluss somit erst mit Zugang an die Verfahrenspartei um 9.50 Uhr am 11.2.2009 laut Faxnachweis (Seite 291 des fremdenpolizeilichen Aktes). Die belangte Behörde war somit nicht verhalten, vor Kenntnis dieser schriftlichen Ausfertigung, allein auf Basis telefonischer Erkundigungen im Sinne des Beschwerdevorbringens, die Abschiebung zu stoppen.

Folgte man der Argumentation des BfV hätte die belangte Behörde täglich bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nachzufragen, um allenfalls Einwände, gegen die Abschiebung in Erfahrung zu bringen. Aus gerade diesen Erwägungen ist es unabdingbar eine schriftliche Ausfertigung einer behördlichen Verfügung in Händen zu halten, um deren Rechtsbestand zu untermauern. Hiefür ist unbestritten 9.50 Uhr des 11.2.2009 zugrunde zulegen, Zugang des Beschlusses des VwGH an den BfV. Der belangten Behörde war der schriftliche, somit physische Akt, zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt und auch nicht bekannt gegeben worden. Es ist soweit unbestritten, aus welchen Erwägungen immer, dass der Beschluss des VwGH nicht unmittelbar der belangten Behörde zugeleitet wurde (Seite 291 des fremdenpolizeilichen Aktes). Zu den beiden Telefonaten zwischen BfV und belangter Behörde vom 11.2.2009, jenes von 9.30 Uhr, welches im AV Seite 272 verso festgehalten ist und jenes von 9.45 Uhr, welches die ausgewiesene Vertretung vorbrachte und Mag. Claudia W. nicht ausschloss, ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde die ausgewiesene Vertretung ausdrücklich auf das Erfordernis eines schriftlichen Nachweises des Beschlusses des VwGH hingewiesen hatte. Vor dem Hintergrund, dass diese erst um 9.50 Uhr erfolgte und dies der belangten Behörde gar nicht umgehend schriftlich mitgeteilt wurde, konnte diese somit keine Stoppung der Abschiebung vornehmen; wobei dies nur bis etwa 10.00 Uhr möglich gewesen wäre, da ab diesem Zeitpunkt die Türen des Flugzeuges der Türkisch Airline geschlossen wurden und somit eine Interventionsmöglichkeit der Polizei endete. Die hypothetische Annahme des ausgewiesenen Vertreters bis unmittelbar zum Abflug um 10.26 Uhr wäre dies möglich gewesen widerspricht den faktischen Gegebenheiten; er hat es auch unterlassen darzulegen, in welcher Form dies geschehen möge, hiezu war es auch entbehrlich, einen informierten Vertreter ergänzend zu befragen, da eine hypothetische Version nicht durch Zeugenbefragung zu erkunden ist. Auch der Telefonnachweis, dass allenfalls nach 10.00 Uhr vom Bf ein Gespräch geführt wurde ändert, beweist nichts gegenteiliges da mitunter auch aus dem Flugzeug telefoniert werden konnte. Selbst unter der Prämisse, dass die belangte Behörde unmittelbar um 9.50 Uhr von dem Umstand erfahren hätte, verblieben ihr nur knapp 10 Minuten, um die Stoppung der Abschiebung von Seiten des FrB im Wege des PAZ an die abschiebenden Beamten mitzuteilen. Wenngleich diese Information der belangten Behörde nicht vorlag erscheint dieses in wenigen Minuten anzusetzende Zeitfenster als zu kurz, um die (vom Bf geltend gemachte unterlassene) Stoppung der Abschiebung tatsächlich umzusetzen. Vor diesem Hintergrund stößt jedoch die bekämpfte Maßnahme bei der erkennenden Behörde auf keine Bedenken und liegt insbesondere die geltend gemachte Rechtsverletzung nach Art. 5 MRK nicht vor.Folgte man der Argumentation des BfV hätte die belangte Behörde täglich bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nachzufragen, um allenfalls Einwände, gegen die Abschiebung in Erfahrung zu bringen. Aus gerade diesen Erwägungen ist es unabdingbar eine schriftliche Ausfertigung einer behördlichen Verfügung in Händen zu halten, um deren Rechtsbestand zu untermauern. Hiefür ist unbestritten 9.50 Uhr des 11.2.2009 zugrunde zulegen, Zugang des Beschlusses des VwGH an den BfV. Der belangten Behörde war der schriftliche, somit physische Akt, zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt und auch nicht bekannt gegeben worden. Es ist soweit unbestritten, aus welchen Erwägungen immer, dass der Beschluss des VwGH nicht unmittelbar der belangten Behörde zugeleitet wurde (Seite 291 des fremdenpolizeilichen Aktes). Zu den beiden Telefonaten zwischen BfV und belangter Behörde vom 11.2.2009, jenes von 9.30 Uhr, welches im AV Seite 272 verso festgehalten ist und jenes von 9.45 Uhr, welches die ausgewiesene Vertretung vorbrachte und Mag. Claudia W. nicht ausschloss, ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde die ausgewiesene Vertretung ausdrücklich auf das Erfordernis eines schriftlichen Nachweises des Beschlusses des VwGH hingewiesen hatte. Vor dem Hintergrund, dass diese erst um 9.50 Uhr erfolgte und dies der belangten Behörde gar nicht umgehend schriftlich mitgeteilt wurde, konnte diese somit keine Stoppung der Abschiebung vornehmen; wobei dies nur bis etwa 10.00 Uhr möglich gewesen wäre, da ab diesem Zeitpunkt die Türen des Flugzeuges der Türkisch Airline geschlossen wurden und somit eine Interventionsmöglichkeit der Polizei endete. Die hypothetische Annahme des ausgewiesenen Vertreters bis unmittelbar zum Abflug um 10.26 Uhr wäre dies möglich gewesen widerspricht den faktischen Gegebenheiten; er hat es auch unterlassen darzulegen, in welcher Form dies geschehen möge, hiezu war es auch entbehrlich, einen informierten Vertreter ergänzend zu befragen, da eine hypothetische Version nicht durch Zeugenbefragung zu erkunden ist. Auch der Telefonnachweis, dass allenfalls nach 10.00 Uhr vom Bf ein Gespräch geführt wurde ändert, beweist nichts gegenteiliges da mitunter auch aus dem Flugzeug telefoniert werden konnte. Selbst unter der Prämisse, dass die belangte Behörde unmittelbar um 9.50 Uhr von dem Umstand erfahren hätte, verblieben ihr nur knapp 10 Minuten, um die Stoppung der Abschiebung von Seiten des FrB im Wege des PAZ an die abschiebenden Beamten mitzuteilen. Wenngleich diese Information der belangten Behörde nicht vorlag erscheint dieses in wenigen Minuten anzusetzende Zeitfenster als zu kurz, um die (vom Bf geltend gemachte unterlassene) Stoppung der Abschiebung tatsächlich umzusetzen. Vor diesem Hintergrund stößt jedoch die bekämpfte Maßnahme bei der erkennenden Behörde auf keine Bedenken und liegt insbesondere die geltend gemachte Rechtsverletzung nach Artikel 5, MRK nicht vor.

4.] Kosten:

Im Lichte der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 456/2008, waren für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Gesamtbetrag von EUR 887,20 zuzusprechen.Im Lichte der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 456 aus 2008,, waren für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Gesamtbetrag von EUR 887,20 zuzusprechen.

Schlagworte

Ab Übergabe des Schubhäftlings an Luftverkehrsmittel keine Handhabe zur Stoppung der Abschiebung. Rechtsverbindlichkeit des VwGH Beschlusses erst mit physischem Zugang

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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