RS Vwgh 2004/8/24 2004/01/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2004
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §67c Abs3;
BWG 1993 §41 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/01/0302

Rechtssatz

Mit dem dann berichtigten Bescheid wurde "die Beschwerde" der mitbeteiligten Partei für rechtswidrig erklärt. Zugleich wurde gemäß § 79a AVG dem Bund die Leistung eines Kostenersatzes aufgetragen und in der Begründung des Bescheides zusammenfassend festgehalten, dass die Rechte der mitbeteiligten Partei verletzt worden seien, weshalb spruchgemäß die Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 BWG 1993 für rechtswidrig zu erklären gewesen sei. Einerseits kann eine Beschwerde (so ihr nicht Folge gegeben wird) nur ab- oder zurückgewiesen werden; eine Rechtswidrigerklärung ist dagegen nur bezüglich eines Verwaltungsaktes möglich. Andererseits ließen sowohl der Kostenausspruch als auch die Begründung des unberichtigten Bescheides den dann berichtigten Schreibfehler im Spruch des Bescheides klar erkennen (Hinweis: B 26.11.1980, Zlen. 2508, 2600, 2819/80, VwSlg 10309 A/1980; B 18.3.2004, Zl. 2004/05/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004010301.X02

Im RIS seit

15.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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