RS Vwgh 2004/8/24 2003/01/0041

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Veröffentlicht am 24.08.2004
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Index

10/10 Grundrechte
25/01 Strafprozess

Norm

HausRSchG 1862 §1;
HausRSchG 1862 §2;
StGG Art9;
StPO 1975 §139 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen, inwieweit der Umstand, dass das durchsuchte Zimmer bei Vornahme der Hausdurchsuchung von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, nicht (mehr) jedoch vom Beschuldigten bewohnt war, den einschreitenden Polizisten hätte erkennbar sein müssen (zur Relevanz dieses Aspektes kritisch Wiederin, Art. 9 StGG, in:

Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 88 (1999)). Mithin ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt, dass die erfolgte Durchsuchung des Zimmers der Beschwerdeführerin nicht vom gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010041.X02

Im RIS seit

21.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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