Norm
VStG §35 Z1Rechtssatz
Der Beschwerdeführer war dem anhaltenden Polizeiorgan unbekannt (§ 35 Z 1 VStG). Die weitere Voraussetzung für eine Festnahme, dass der Beschwerdeführer sich nicht auswies, war hingegen nicht erfüllt. Vielmehr wies sich der Beschwerdeführer aus, indem er dem Polizeibeamten seinen Führerschein übergab. Damit konnte seine Identität im Sinne des § 35 Z 1 VStG festgestellt werden. Die Wohnanschrift des Betretenen gehört nicht zu seiner „Identität“ in diesem Sinne. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg Nr 11335, in welchem dieser ua ausführt (Unterstreichungen nicht im Original): „Ob der Beschwerdeführer, zusätzlich zur Vorweisung des Dokuments, (auch) die daraus nicht ersichtliche Wohnanschrift nannte, spielt – ungeachtet des Umstandes, dass seine Haltung objektive Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung mit sich bringen mochte – keine entscheidende Rolle. Genug daran, dass er jedenfalls seine „Identität“ nachwies; dient doch die – eine Festnahme nach § 35 lit a VStG 1950 ausschließende – Ausweisleistung eben dieser Identitätsfeststellung, wie der Gesetzeswortlaut unmissverständlich zeigt (:“…und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist…“).“ Auch der § 35a Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes definiert die „Identitätsdaten“ als „Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort“ einer Person; die Wohnanschrift gehört nicht dazu.Der Beschwerdeführer war dem anhaltenden Polizeiorgan unbekannt (Paragraph 35, Ziffer eins, VStG). Die weitere Voraussetzung für eine Festnahme, dass der Beschwerdeführer sich nicht auswies, war hingegen nicht erfüllt. Vielmehr wies sich der Beschwerdeführer aus, indem er dem Polizeibeamten seinen Führerschein übergab. Damit konnte seine Identität im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins, VStG festgestellt werden. Die Wohnanschrift des Betretenen gehört nicht zu seiner „Identität“ in diesem Sinne. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg Nr 11335, in welchem dieser ua ausführt (Unterstreichungen nicht im Original): „Ob der Beschwerdeführer, zusätzlich zur Vorweisung des Dokuments, (auch) die daraus nicht ersichtliche Wohnanschrift nannte, spielt – ungeachtet des Umstandes, dass seine Haltung objektive Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung mit sich bringen mochte – keine entscheidende Rolle. Genug daran, dass er jedenfalls seine „Identität“ nachwies; dient doch die – eine Festnahme nach Paragraph 35, Litera a, VStG 1950 ausschließende – Ausweisleistung eben dieser Identitätsfeststellung, wie der Gesetzeswortlaut unmissverständlich zeigt (:“…und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist…“).“ Auch der Paragraph 35 a, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes definiert die „Identitätsdaten“ als „Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort“ einer Person; die Wohnanschrift gehört nicht dazu.
Schlagworte
Identitätsdaten, BegriffZuletzt aktualisiert am
26.08.2009