Norm
VStG §35 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des M S, R, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Festnahme am 24.03.2009 um 02.00 Uhr und der nachfolgenden Anhaltung bis 09.10 Uhr in F, Posten der Städtischen Sicherheitswache, zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und werden die Festnahme und Anhaltung für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und werden die Festnahme und Anhaltung für rechtswidrig erklärt.
Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.672,60 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (das Land) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.672,60 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (das Land) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Text
1. In seiner Beschwerde vom 04.05.2009 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei am 24.03.2009 gegen 01.05 Uhr mit seinem Fahrzeug auf der RStraße in Fahrtrichtung Interspar-Kreisverkehr gefahren. Um ca 01.10 Uhr sei er von einer Streife der Stadtpolizei F angehalten worden. Er habe den einschreitenden Exekutivorganen seinen Führerschein ausgehändigt und ordnungsgemäß seine Personalien bekannt gegeben.
Anschließend sei er aufgefordert worden, dem Beamten zur Dienststelle zu folgen, um dort einen Alkotest mittels Alkomat zu machen. Die Messung durch den Alkomaten habe einen Alkoholgehalt von 0,93 mg/l ergeben.
Während der Fahrt zum Posten habe er ein Telefonat mit seiner Schwester A S, Polizistin der Verkehrsabteilung, geführt, welche selbst mit dem einschreitenden Organ kurz gesprochen habe. Am Posten sei offensichtlich eine ZMR-Abfrage durch das einschreitende Sicherheitsorgan gemacht worden, wobei die Abfrage ergeben habe, dass M S nicht polizeilich aufrecht gemeldet gewesen sei.
Dies liege darin begründet, dass das Einfamilienhaus in V, Bweg, welches früher von ihm ursprünglich bewohnt gewesen sei, im Mai 2008 vollständig abgebrannt sei. Anschließend habe er für die Dauer von einem Monat bei seiner Schwester gewohnt. In weiterer Folge und auch zum Zeitpunkt der oben erwähnten Tatbegehung habe er bei R M in R eine Wohnung bezogen. Eine Meldung in dieser Wohnung sei bis dato nicht möglich gewesen, weil es sich um einen Wohnraum gehandelt habe, der derzeit von der Gemeinde noch nicht als Wohnung gewidmet worden sei; somit sei eine Meldung durch die Behörde bisher verweigert worden.Dies liege darin begründet, dass das Einfamilienhaus in römisch fünf, Bweg, welches früher von ihm ursprünglich bewohnt gewesen sei, im Mai 2008 vollständig abgebrannt sei. Anschließend habe er für die Dauer von einem Monat bei seiner Schwester gewohnt. In weiterer Folge und auch zum Zeitpunkt der oben erwähnten Tatbegehung habe er bei R M in R eine Wohnung bezogen. Eine Meldung in dieser Wohnung sei bis dato nicht möglich gewesen, weil es sich um einen Wohnraum gehandelt habe, der derzeit von der Gemeinde noch nicht als Wohnung gewidmet worden sei; somit sei eine Meldung durch die Behörde bisher verweigert worden.
Er habe dies dargestellt, dennoch hätten die einschreitenden Organe die Ansicht vertreten, dass diese Erklärung zu mangelhaft sei, und sie hätten gegen ihn am 24.03.2009 um 02.00 Uhr die Festnahme ausgesprochen, welche am 24.03.2009 um 09.13 Uhr aufgehoben worden sei.
Die vorgenommene Verhaftung durch die einschreitenden Organe sei nicht berechtigt gewesen. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien gemäß § 35 Z 1 VStG berechtigt, Personen, die auf frischer Tat betreten würden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörden festzunehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt sei, sich nicht ausweise und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar sei.Die vorgenommene Verhaftung durch die einschreitenden Organe sei nicht berechtigt gewesen. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, VStG berechtigt, Personen, die auf frischer Tat betreten würden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörden festzunehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt sei, sich nicht ausweise und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar sei.
Obwohl das einschreitende Organ die vorgenommene Festnahme auf diese Bestimmung stütze, lägen die Voraussetzungen für ein derart rigoroses Vorgehen der Behörde in keiner Weise vor. Noch im Zuge der Amtshandlung durch das einschreitende Organ sei dem Sicherheitsbeamten der Führerschein durch den Beschwerdeführer übergeben worden. Dies bedeute, dass sofort zu Beginn der Amtshandlung die Identität des Beschwerdeführers eindeutig geklärt gewesen sei. In der Anzeige selbst halte das einschreitende Organ fest, dass in der Zeit von 01.38 Uhr bis 02.00 Uhr der Name des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister (ZMR) eingegeben worden sei, woraus sich ergebe, dass die einschreitende Behörde auch über das Geburtsdatum des Beschwerdeführers verfügt habe. Die Identität des Beschwerdeführers sei sohin zum Zeitpunkt der Festnahme unzweifelhaft geklärt gewesen.
Zusätzlich habe das einschreitende Organ mit der Schwester des Beschwerdeführers nachweislich ein Telefonat geführt und diese habe bestätigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um M S gehandelt habe. Hätten sohin von Seiten der einschreitenden Organe noch irgendwelche Zweifel über die Identität des Beschwerdeführers bestanden, wäre es ein Leichtes für diese gewesen, sich nochmals mit der Schwester von M S in Verbindung zu setzen, um etwaige Zweifel zu beseitigen. Nichts der Gleichen sei von der Behörde unternommen worden.
Zusätzlich habe die einschreitende Behörde die Festnahme auf die Bestimmungen des § 35 Z 2 VStG gestützt und dazu ausgeführt, dass S angegeben habe, „dass er offiziell in Dubai sei und nicht im Bundesgebiet von Österreich“. Außerdem habe er angegeben, „dass er bald wieder nach Dubai reisen werde“. Der Beschwerdeführer bestreite ausdrücklich derartige Formulierungen, vielmehr habe kurz vor der Amtshandlung ein unverbindliches Gespräch beim Arbeitsmarktservice stattgefunden, im Zuge dessen mit dem Beschwerdeführer über die Möglichkeit gesprochen worden sei, eine Arbeitsstelle in Dubai anzunehmen.Zusätzlich habe die einschreitende Behörde die Festnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 35, Ziffer 2, VStG gestützt und dazu ausgeführt, dass S angegeben habe, „dass er offiziell in Dubai sei und nicht im Bundesgebiet von Österreich“. Außerdem habe er angegeben, „dass er bald wieder nach Dubai reisen werde“. Der Beschwerdeführer bestreite ausdrücklich derartige Formulierungen, vielmehr habe kurz vor der Amtshandlung ein unverbindliches Gespräch beim Arbeitsmarktservice stattgefunden, im Zuge dessen mit dem Beschwerdeführer über die Möglichkeit gesprochen worden sei, eine Arbeitsstelle in Dubai anzunehmen.
Selbst wenn von den Feststellungen der Beamten ausgegangen werden würde, liege der Tatbestand des begründeten Verdachtes, der Beschwerdeführer versuche sich der Strafverfolgung zu entziehen, in keiner Weise vor. Diese Bestimmung des VStG sei mit dem Begriff der Fluchtgefahr im Sinne der Strafprozessordnung zu vergleichen. Von Fluchtgefahr könne nur dann gesprochen werden, wenn bestimmte konkrete Tatsachen dafür sprächen, dass für eine Person die Größe der bevorstehenden Strafe Anlass zur Flucht sein werde. Zum Zeitpunkt der Amtshandlung seien derartige konkrete Tatsachen nicht vorgelegen, aus denen seriös auf die Gefahr der Flucht geschlossen hätte werden können.
Somit sei offensichtlich, dass auch dieser Festnahmegrund von Seiten der Behörde behauptet worden sei, allerdings nicht vorgelegen sei.
Die gesamte Amtshandlung entspreche in keiner Weise dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Warum in der gegenständlichen Situation von Seiten der einschreitenden Beamten derart massiv in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei, entziehe sich dem Verständnis desselben.
2. Die Stadt F erstattete eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer habe GI P um 01.38 Uhr auf dem Revier seinen Führerschein ausgehändigt. Der Beschwerdeführer habe bereits zu diesem Zeitpunkt angegeben, dass er im Bundesgebiet nicht polizeilich aufrecht gemeldet sei, da er sich auf Grund eines Scheidungsverfahrens und eines bestehenden Privatkonkurses nicht ordnungsgemäß bei einer Meldebehörde anmelden könne und würde. Angaben über Staatsbürgerschaft, Familienstand und Beschäftigung habe er verweigert.
Während der Fahrt zur Dienststelle zwecks Durchführung eines Alkotests mittels Alkomaten habe der Beschwerdeführer mit seinem Privathandy telefoniert. Dabei habe er sich gegenüber dem Polizeibeamten dahingehend geäußert, dass er jetzt mit seiner Schwester telefoniere, welche bei der Verkehrsabteilung (Landespolizeikommando Vorarlberg) beschäftigt sei, damit man da noch etwas „richten“ könne. Nachdem offensichtlich eine Verbindung zustande gekommen sei, habe der Beschwerdeführer dem Polizeibeamten sein Handy übergeben, damit dieser mit seiner Schwester sprechen solle. Die Frau am anderen Ende der Leitung habe sich als S vorgestellt. Sie habe den Polizeibeamten gefragt, was der Beschwerdeführer jetzt schon wieder gemacht habe. Es wurde ihr mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt und man sei jetzt mit ihm auf dem Weg zur Dienststelle, um einen Alkotest durchzuführen. Danach sei das Gespräch beendet worden.
Auf die Frage des Polizeibeamten, ob dies am Telefon wirklich seine Schwester gewesen sei, habe der Beschwerdeführer geantwortet: „Das geht dich einen Scheiss an“. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich aus dem Gespräch entnommen, dass nichts zu „richten“ sei. Sein Verhalten habe in Widerspenstigkeit umgeschlagen (verbal und in Gestik), sodass der Beschwerdeführer eindringlich zur Ruhe ermahnt werden habe müssen.
Bei der Feststellung der Wohnadresse des Beschwerdeführers sei dieser unkooperativ und nicht gewillt gewesen, konkrete Angaben darüber zu machen. Er habe immer wieder verschiedene Adressen im V von Vorarlberg angegeben, wo er wohne, gewohnt habe bzw wohnen werde. Die Überprüfung seiner Angaben sei auf Grund der Unvollständigkeit nicht möglich gewesen.Bei der Feststellung der Wohnadresse des Beschwerdeführers sei dieser unkooperativ und nicht gewillt gewesen, konkrete Angaben darüber zu machen. Er habe immer wieder verschiedene Adressen im römisch fünf von Vorarlberg angegeben, wo er wohne, gewohnt habe bzw wohnen werde. Die Überprüfung seiner Angaben sei auf Grund der Unvollständigkeit nicht möglich gewesen.
Glaubwürdige Angaben habe der Beschwerdeführer erst am Morgen des 24.03.2009, kurz vor seiner geplanten Vorführung vor die Behörde gemacht. Er habe angegeben, in R, AdF (bei R M), zu wohnen. Dies sei zwar weder mittels ZMR-Anfrage noch durch eine Anfrage beim Gemeindeamt in R bestätigt worden, es habe aber ein telefonischer Kontakt mit R M hergestellt werden können, der dies bestätigt habe.
Nach Ansicht der Polizeibeamten sei bei M S die Identität völlig unklar gewesen, zumal er bezüglich seines Wohnsitzes wiederholt anders lautende und nicht sofort überprüfbare Angaben gemacht habe. Aus Sicht der Polizeibeamten habe das Verhalten des Genannten ausschließlich dazu gedient, diese zu provozieren und seine Wohnsitzüberprüfung zu verunmöglichen.
Hinsichtlich des Festnahmegrundes des § 35 Z 2 VStG sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben habe, er sei offiziell in Dubai und nicht im Bundesgebiet von Österreich. Zudem werde er bald wieder nach Dubai reisen. Zudem habe er seine Wohnadresse nicht nachvollziehbar angegeben. Zu seiner Beschäftigung habe er Auskünfte verweigert, es habe sohin die Möglichkeit der Arbeitslosigkeit bestanden. Es habe auf diese Weise begründeter Verdacht vorgelegen, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung zu entziehen versuchen würde.Hinsichtlich des Festnahmegrundes des Paragraph 35, Ziffer 2, VStG sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben habe, er sei offiziell in Dubai und nicht im Bundesgebiet von Österreich. Zudem werde er bald wieder nach Dubai reisen. Zudem habe er seine Wohnadresse nicht nachvollziehbar angegeben. Zu seiner Beschäftigung habe er Auskünfte verweigert, es habe sohin die Möglichkeit der Arbeitslosigkeit bestanden. Es habe auf diese Weise begründeter Verdacht vorgelegen, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung zu entziehen versuchen würde.
Am Morgen des 24.03.2009 - und vermutlich auf Grund des stündlich abgebauten Alkoholisierungsgrads - habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ein Arbeitsverhältnis in Dubai nicht zustande gekommen sei und er sich zum Antritt eines neuen Arbeitsplatzes beim AMS in Feldkirch als arbeitslos gemeldet habe.
Das relevante Messergebnis der Alkomatmessung habe 1,86 Promille Blutalkoholgehalt betragen. Der Alkoholgeruch sei deutlich zu spüren gewesen, der Gang sei unsicher, die Bindehäute seien deutlich gerötet, die Sprache sei vom Alkohol verändert gewesen. Während der Amtshandlung habe sich der Beschwerdeführer renitent, provokant und unhöflich verhalten. Zudem sei der Beschwerdeführer bei der Überprüfung seiner Wohnadresse sowie auch bei den sonstigen persönlichen Angaben ausschließlich unkooperativ gewesen.
Zur Bestimmung des § 35 Z 1 VStG: Der Beschwerdeführer sei den Beamten persönlich unbekannt gewesen. Er habe zwar den Beamten um 01.38 Uhr den Führerschein übergeben. Allerdings habe er gegenüber den Beamten gleich zu Beginn angegeben, dass er sich aus privaten Gründen (Scheidungsverfahren, Privatkonkurs) nicht gemäß der Bestimmung des § 3 Abs 1 Meldegesetz anmelden könne und würde.Zur Bestimmung des Paragraph 35, Ziffer eins, VStG: Der Beschwerdeführer sei den Beamten persönlich unbekannt gewesen. Er habe zwar den Beamten um 01.38 Uhr den Führerschein übergeben. Allerdings habe er gegenüber den Beamten gleich zu Beginn angegeben, dass er sich aus privaten Gründen (Scheidungsverfahren, Privatkonkurs) nicht gemäß der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz anmelden könne und würde.
Im Zeitraum vom 24.03.2009, von 01.38 Uhr bis 02.00 Uhr habe der Beschwerdeführer fünf verschiedenste, unklar bezeichnete Wohnadressen im Vorderland von Vorarlberg angegeben, an welchen er wohne bzw wohnen werde bzw gewohnt habe. Die Adressen seien alle samt unvollständig gewesen. Die Überprüfung der angegebenen Wohnadressen sei negativ verlaufen, auch jene im Zentralen Melderegister (ZMR). Auf Grund der fehlenden Wohnadresse sei ganz klar ein Identitätsmangel gegeben gewesen.
Zur Bestimmung des § 35 Z 2 VStG: Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Beamten angegeben, dass er offiziell in Dubai sei und nicht im Bundesgebiet von Österreich. Zudem werde er bald wieder nach Dubai reisen.Zur Bestimmung des Paragraph 35, Ziffer 2, VStG: Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Beamten angegeben, dass er offiziell in Dubai sei und nicht im Bundesgebiet von Österreich. Zudem werde er bald wieder nach Dubai reisen.
Weiters sei der Beschwerdeführer in Österreich laut ZMR nicht gemeldet gewesen. Es sei kein fester Wohnsitz des Beschwerdeführers feststellbar gewesen. Es sei auf Grund der unterschiedlichen, ungenauen Angaben nicht einmal feststellbar gewesen, ob er überhaupt eine Wohnadresse habe.
Ob die Frau, mit welcher S auf der Fahrt zum Revier telefoniert habe, tatsächlich seine Schwester gewesen sei bzw ob er bei ihr hätte wohnen können, habe zum damaligen Zeitpunkt nicht geklärt werden können.
Es sei damals auch nicht klar gewesen, ob der Beschwerdeführer eine Beschäftigung gehabt habe. Er habe Auskünfte zu seinem Dienstgeber bzw zu seiner Tätigkeit verweigert. Wie sich am nächsten Morgen herausgestellt habe, sei er arbeitslos gewesen.
Laut seinen Angaben habe er sich zudem in Scheidung und in Privatkonkurs befunden. Er habe überdies zu den Beamten gemeint, sie hätten sein Leben zerstört und er werde sowieso nichts zahlen.
Aus diesen Gründen habe der begründete Verdacht bestanden, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung zu entziehen versuchen werde, vor allem angesichts der Schwere der Verwaltungsübertretungen (§ 5 Abs 1 StVO, § 3 Abs 1 Meldegesetz) und der zu erwartenden Strafhöhe.Aus diesen Gründen habe der begründete Verdacht bestanden, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung zu entziehen versuchen werde, vor allem angesichts der Schwere der Verwaltungsübertretungen (Paragraph 5, Absatz eins, StVO, Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz) und der zu erwartenden Strafhöhe.
Gelindere Maßnahmen seien nicht zielführend gewesen. Der hohe Alkoholisierungsgrund (1,86 Promille) des Beschwerdeführers und sein provokantes, unkooperatives Benehmen gegenüber den Beamten hätten kein vernünftiges Gespräch zugelassen. Er habe nicht einmal allgemeine Fragen wie jene nach seiner Körpergröße oder zur Nahrungsaufnahme beantwortet, umso weniger habe Bereitschaft für komplexere Gesprächsthemen bestanden.
Alle diese Punkte seien von den Beamten sorgfältig bedacht und anhand des Verhältnismäßigkeitsgebotes abgewogen worden, bevor die Entscheidung getroffen worden sei, den Beschwerdeführer festzunehmen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer lenkte am 24.03.2009 um ca 01.05 Uhr einen PKW auf der RStraße in F. Als weitere Person befand sich im PKW der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges. Der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW fiel auf Grund der Fahrweise des Beschwerdeführers zwei Polizeibeamten, die mit ihrem Dienstfahrzeug unterwegs waren, auf. Es kam zu einer Anhaltung, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Alkotest auf dem Posten der Städtischen Sicherheitswache F abzulegen, wozu dieser bereit war. Auf dem Weg zum Posten wurde der vorerwähnte weitere Insasse des vom Beschwerdeführer gelenkten PKW auf seinen Wunsch hin abgesetzt.
Während der Fahrt führte der Beschwerdeführer ein Telefonat mit seiner Schwester, die Polizeibeamtin bei der Verkehrsabteilung des Landespolizeikommandos ist. Es kam auch zu einem kurzen Gespräch zwischen der Schwester des Beschwerdeführers und des Polizeibeamten P.
Um ca 01.30 Uhr wurde auf dem Posten der Städtischen Sicherheitswachen der Alkoholtest durchgeführt. Dieser ergab eine Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers von 0,93 mg/l.
Um 01.38 Uhr übergab der Beschwerdeführer den Polizeibeamten seinen Führerschein. In der Folge ging es um die Wohnadresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, er könne und werde sich nicht anmelden, weil derzeit ein Scheidungsverfahren anhängig sei und auch ein Privatkonkurs vorliege. Der Beschwerdeführer nannte dann verschiedene Wohnadresse, deren Richtigkeit im Zentralen Melderegister wegen der nicht erfolgten Anmeldung des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden konnte. Bei der Angabe der Adressen führte der Beschwerdeführer auch R M in R an, bei welchem er tatsächlich auch wohnte. Die Polizeibeamten riefen bei Herrn M an, dieser war aber telefonisch nicht erreichbar.
Der Beschwerdeführer äußerte sich auch dahingehend, dass er bald nach Dubai reisen werde, wo er „dann“ arbeiten werde.
Da es aus Sicht der Polizeibeamten nicht möglich war, die Wohnadresse des Beschwerdeführers verlässlich festzustellen, sprach der Polizeibeamte P. um 02.00 Uhr die Festnahme des Beschwerdeführers aus, wobei er von einem Anwendungsfall des § 35 Z 1 und Z 2 VStG ausging. Es wurde dem Beschwerdeführer erklärt, er müsse bis zu seiner Vorführung auf die Bezirkshauptmannschaft am Morgen zu Beginn der Amtsstunden auf dem Posten bleiben und er wurde in eine Zelle verbracht.Da es aus Sicht der Polizeibeamten nicht möglich war, die Wohnadresse des Beschwerdeführers verlässlich festzustellen, sprach der Polizeibeamte P. um 02.00 Uhr die Festnahme des Beschwerdeführers aus, wobei er von einem Anwendungsfall des Paragraph 35, Ziffer eins und Ziffer 2, VStG ausging. Es wurde dem Beschwerdeführer erklärt, er müsse bis zu seiner Vorführung auf die Bezirkshauptmannschaft am Morgen zu Beginn der Amtsstunden auf dem Posten bleiben und er wurde in eine Zelle verbracht.
Am Morgen konnte auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers seine Wohnadresse beim Gemeindeamt R überprüft werden. Es wurde in Erfahrung gebracht, dass er bei R M wohnte, ohne polizeilich gemeldet zu sein. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin um 09.10 Uhr auf freien Fuß gesetzt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Angaben des als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten P. als erwiesen angenommen. Der hier wesentliche Sachverhalt ist im Übrigen auch weitgehend unstrittig.
5. Gemäß § 67a Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.5. Gemäß Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Die Festnahme stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher zulässig.
6.1. Gemäß § 35 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn6.1. Gemäß Paragraph 35, VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
Die Festnahmevoraussetzung des Betretens auf frischer Tat (§ 35 Einleitungssatz VStG) war gegeben. Der Beschwerdeführer wurde bei einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO angetroffen. Weiters ist davon auszugehen, dass die Festnahme und Anhaltung zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde (Bezirkshauptmannschaft F) erfolgte.Die Festnahmevoraussetzung des Betretens auf frischer Tat (Paragraph 35, Einleitungssatz VStG) war gegeben. Der Beschwerdeführer wurde bei einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO angetroffen. Weiters ist davon auszugehen, dass die Festnahme und Anhaltung zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde (Bezirkshauptmannschaft F) erfolgte.
6.2. Zu den weiteren Voraussetzungen des § 35 Z 1 VStG:6.2. Zu den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins, VStG:
Der Beschwerdeführer war dem anhaltenden Polizeiorgan unbekannt (§ 35 Z 1 VStG). Die weitere Voraussetzung für eine Festnahme, dass der Beschwerdeführer sich nicht auswies, war hingegen nicht erfüllt. Vielmehr wies sich der Beschwerdeführer aus, indem er den Polizeibeamten seinen Führerschein übergab. Damit konnte seine Identität im Sinne des § 35 Z 1 VStG festgestellt werden. Die Wohnanschrift des Betretenen gehört nicht zu seiner „Identität“ in diesem Sinne. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg Nr 11335, in welchem dieser ua ausführt (Unterstreichungen durch den Gefertigten): „Ob der Beschwerdeführer, zusätzlich zur Vorweisung des Dokuments, (auch) die daraus nicht ersichtliche Wohnanschrift nannte, spielt - ungeachtet des Umstandes, dass seine Haltung objektive Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung mit sich bringen mochte - keine entscheidende Rolle. Genug daran, dass er jedenfalls seine „Identität“ nachwies; dient doch die - eine Festnahme nach § 35 lit a VStG 1950 ausschließende - Ausweisleistung eben dieser Identitätsfeststellung, wie der Gesetzeswortlaut unmissverständlich zeigt (:“…und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist…“).“Der Beschwerdeführer war dem anhaltenden Polizeiorgan unbekannt (Paragraph 35, Ziffer eins, VStG). Die weitere Voraussetzung für eine Festnahme, dass der Beschwerdeführer sich nicht auswies, war hingegen nicht erfüllt. Vielmehr wies sich der Beschwerdeführer aus, indem er den Polizeibeamten seinen Führerschein übergab. Damit konnte seine Identität im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins, VStG festgestellt werden. Die Wohnanschrift des Betretenen gehört nicht zu seiner „Identität“ in diesem Sinne. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg Nr 11335, in welchem dieser ua ausführt (Unterstreichungen durch den Gefertigten): „Ob der Beschwerdeführer, zusätzlich zur Vorweisung des Dokuments, (auch) die daraus nicht ersichtliche Wohnanschrift nannte, spielt - ungeachtet des Umstandes, dass seine Haltung objektive Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung mit sich bringen mochte - keine entscheidende Rolle. Genug daran, dass er jedenfalls seine „Identität“ nachwies; dient doch die - eine Festnahme nach Paragraph 35, Litera a, VStG 1950 ausschließende - Ausweisleistung eben dieser Identitätsfeststellung, wie der Gesetzeswortlaut unmissverständlich zeigt (:“…und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist…“).“
Auch der § 35a Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes definiert die „Identitätsdaten“ als „Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort“ einer Person; die Wohnanschrift gehört nicht dazu.Auch der Paragraph 35 a, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes definiert die „Identitätsdaten“ als „Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort“ einer Person; die Wohnanschrift gehört nicht dazu.
Eine Festnahme des Beschwerdeführers nach § 35 Z 1 VStG war daher nicht zulässig.Eine Festnahme des Beschwerdeführers nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG war daher nicht zulässig.
6.3. Zu den weiteren Voraussetzungen des § 35 Z 2 VStG:6.3. Zu den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer 2, VStG:
Der Verfassungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtssprechung den Standpunkt ein, dass (im Allgemeinen) nicht einmal das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes einen Verdacht im Sinne des § 35 Z 2 VStG, dass sich der Betretene der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, rechtfertige (VfSlg 11335/1987). Ebenso ist auf Grund der diesbezüglichen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes davon auszugehen, dass ein solcher begründeter Verdacht auch nicht bejaht werden kann, weil der Beschwerdeführer keine Wohnadresse nannte, wenn bedacht wird, dass er seine Identität nachwies und weitere Umstände vorliegen, mit denen nach Auffassung des Verwaltungssenates die gegenständlichen vergleichbar sind: Die Polizeibeamten waren im Besitz des Führerscheins des Beschwerdeführers, den Polizeibeamten war der Name und die Adresse jenes Zulassungsbesitzers bekannt oder eruierbar, der den Beschwerdeführer zuvor im Pkw begleitet hatte und die Beamten kannten auch die Telefonnummer von R M. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt war die Annahme gerechtfertigt, die zwei zuletzt genannten Personen könnten in weiterer Folge bei der Ermittlung der Wohnadresse des Beschwerdeführers in maßgeblichem Umfang behilflich sein.Der Verfassungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtssprechung den Standpunkt ein, dass (im Allgemeinen) nicht einmal das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes einen Verdacht im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 2, VStG, dass sich der Betretene der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, rechtfertige (VfSlg 11335 aus 1987,). Ebenso ist auf Grund der diesbezüglichen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes davon auszugehen, dass ein solcher begründeter Verdacht auch nicht bejaht werden kann, weil der Beschwerdeführer keine Wohnadresse nannte, wenn bedacht wird, dass er seine Identität nachwies und weitere Umstände vorliegen, mit denen nach Auffassung des Verwaltungssenates die gegenständlichen vergleichbar sind: Die Polizeibeamten waren im Besitz des Führerscheins des Beschwerdeführers, den Polizeibeamten war der Name und die Adresse jenes Zulassungsbesitzers bekannt oder eruierbar, der den Beschwerdeführer zuvor im Pkw begleitet hatte und die Beamten kannten auch die Telefonnummer von R M. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt war die Annahme gerechtfertigt, die zwei zuletzt genannten Personen könnten in weiterer Folge bei der Ermittlung der Wohnadresse des Beschwerdeführers in maßgeblichem Umfang behilflich sein.
Der Vollständigkeit halber wird auch noch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg Nr 13108/1992 hingewiesen. Nach diesem Erkenntnis wird der im Sinne des § 35 Z 2 VStG erforderliche Verdacht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, „auch nicht durch einen (sogar in provozierender Weise geäußerten, aber) den Tatsachen entsprechenden Hinweis begründet, dass bei einer Strafverfolgung wegen einer Verwaltungsübertretung bei im Ausland wohnhaften Tätern objektive Schwierigkeiten bestehen“.Der Vollständigkeit halber wird auch noch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg Nr 13108 aus 1992, hingewiesen. Nach diesem Erkenntnis wird der im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 2, VStG erforderliche Verdacht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, „auch nicht durch einen (sogar in provozierender Weise geäußerten, aber) den Tatsachen entsprechenden Hinweis begründet, dass bei einer Strafverfolgung wegen einer Verwaltungsübertretung bei im Ausland wohnhaften Tätern objektive Schwierigkeiten bestehen“.
Zusammenfassend war die Annahme der Polizeibeamten, dass die Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen nicht bekannter Wohnanschrift und wegen einer bevorstehenden Ausreise nach Dubai erschwert sein könnte, berechtigt. Eine solche Befürchtung ist jedoch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für eine Festnahme nach § 35 Z 2 VStG nicht ausreichend. Es bestanden „keine hinlänglich konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich der Strafverfolgung zu entziehen trachte, insbesondere sich - sei es im Inland, sei es im Ausland - verborgen halten werde.“ Der Verfassungsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von einem „Fluchtverdacht“ (vgl VfSlg 11335/1987).Zusammenfassend war die Annahme der Polizeibeamten, dass die Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen nicht bekannter Wohnanschrift und wegen einer bevorstehenden Ausreise nach Dubai erschwert sein könnte, berechtigt. Eine solche Befürchtung ist jedoch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für eine Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer 2, VStG nicht ausreichend. Es bestanden „keine hinlänglich konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich der Strafverfolgung zu entziehen trachte, insbesondere sich - sei es im Inland, sei es im Ausland - verborgen halten werde.“ Der Verfassungsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von einem „Fluchtverdacht“ vergleiche VfSlg 11335 aus 1987,).
6.4. Aus den vorangeführten Gründen war die gegenständliche Einschränkung der persönlichen Freiheit bei der erforderlichen Einbeziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht durch § 35 Z 1 und 2 VStG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer wurde somit in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.6.4. Aus den vorangeführten Gründen war die gegenständliche Einschränkung der persönlichen Freiheit bei der erforderlichen Einbeziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht durch Paragraph 35, Ziffer eins und 2 VStG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer wurde somit in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
7. Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung.7. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei (vgl § 79a Abs 3 AVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Bezirkshauptmannschaft F als belangter Behörde zuzurechnen, weil die Sicherheitswachebeamten im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO und damit als Hilfsorgane der Bezirkshauptmannschaft F tätig waren. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Landes (StVO) gesetzt, sodass der Kostenersatz vom Land zu entrichten ist.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Bezirkshauptmannschaft F als belangter Behörde zuzurechnen, weil die Sicherheitswachebeamten im Zusammenhang mit einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO und damit als Hilfsorgane der Bezirkshauptmannschaft F tätig waren. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Landes (StVO) gesetzt, sodass der Kostenersatz vom Land zu entrichten ist.
Schlagworte
Identitätsdaten, BegriffZuletzt aktualisiert am
21.02.2018