RS Uvs 2009/8/3 1-485/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2009
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Norm

KFG §103 Abs2
KFG §103a Abs1 Z3
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Es ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Vorwurfes der Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs 2 KFG zukommenden Pflichten, dass dieser als Mieter gehandelt hat.Es ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Vorwurfes der Nichterfüllung der dem Mieter gemäß Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, KFG im Zusammenhalt mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG zukommenden Pflichten, dass dieser als Mieter gehandelt hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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