Rechtssatz
Es ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Vorwurfes der Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs 2 KFG zukommenden Pflichten, dass dieser als Mieter gehandelt hat.Es ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Vorwurfes der Nichterfüllung der dem Mieter gemäß Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, KFG im Zusammenhalt mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG zukommenden Pflichten, dass dieser als Mieter gehandelt hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009