Norm
GütbefG §7 Abs1Rechtssatz
Der § 7 Abs 1 GütbefG hat die gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen zum Gegenstand. Nach dem Art 2 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 setzt der grenzüberschreitende Verkehr voraus, dass sich der Ausgangspunkt der Fahrt in einem Mitgliedsstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich sowohl der Ausgangspunkt als auch der Bestimmungsort der Fahrt in Deutschland befunden haben. Die gegenständliche Fahrt über Lindau nach Hörbranz diente nicht der Beförderung der aufgeladenen Briketts, sondern ausschließlich der Betankung des Fahrzeuges.Der Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG hat die gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen zum Gegenstand. Nach dem Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 setzt der grenzüberschreitende Verkehr voraus, dass sich der Ausgangspunkt der Fahrt in einem Mitgliedsstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich sowohl der Ausgangspunkt als auch der Bestimmungsort der Fahrt in Deutschland befunden haben. Die gegenständliche Fahrt über Lindau nach Hörbranz diente nicht der Beförderung der aufgeladenen Briketts, sondern ausschließlich der Betankung des Fahrzeuges.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009