RS Uvs 2009/8/4 1-869/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2009
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Norm

GütbefG §7 Abs1
Verordnung (EWG) Nr 881/92
  1. GütbefG § 7 heute
  2. GütbefG § 7 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2025
  3. GütbefG § 7 gültig von 14.02.2013 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  4. GütbefG § 7 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  5. GütbefG § 7 gültig von 11.08.2001 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  6. GütbefG § 7 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  7. GütbefG § 7 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Rechtssatz

Der § 7 Abs 1 GütbefG hat die gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen zum Gegenstand. Nach dem Art 2 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 setzt der grenzüberschreitende Verkehr voraus, dass sich der Ausgangspunkt der Fahrt in einem Mitgliedsstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich sowohl der Ausgangspunkt als auch der Bestimmungsort der Fahrt in Deutschland befunden haben. Die gegenständliche Fahrt über Lindau nach Hörbranz diente nicht der Beförderung der aufgeladenen Briketts, sondern ausschließlich der Betankung des Fahrzeuges.Der Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG hat die gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen zum Gegenstand. Nach dem Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 setzt der grenzüberschreitende Verkehr voraus, dass sich der Ausgangspunkt der Fahrt in einem Mitgliedsstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich sowohl der Ausgangspunkt als auch der Bestimmungsort der Fahrt in Deutschland befunden haben. Die gegenständliche Fahrt über Lindau nach Hörbranz diente nicht der Beförderung der aufgeladenen Briketts, sondern ausschließlich der Betankung des Fahrzeuges.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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