TE Uvs Bescheid 2009/8/4 1-869/08

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2009
beobachten
merken

Norm

GütbefG §7 Abs1
Verordnung (EWG) Nr 881/92
  1. GütbefG § 7 heute
  2. GütbefG § 7 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2025
  3. GütbefG § 7 gültig von 14.02.2013 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  4. GütbefG § 7 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  5. GütbefG § 7 gültig von 11.08.2001 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  6. GütbefG § 7 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  7. GütbefG § 7 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des H G, D-W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.09.2008, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens gesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens gesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 07.06.2008 um 16.25 Uhr in H auf der R bei km XXX in Fahrtrichtung T als Verantwortlicher (Vorstand) des Beförderungsunternehmens „G L AG“ in W und in dieser Eigenschaft als Unternehmer nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten würden. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden, der Lenker habe aber nicht die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 07.06.2008 um 16.25 Uhr in H auf der R bei km römisch 30 in Fahrtrichtung T als Verantwortlicher (Vorstand) des Beförderungsunternehmens „G L AG“ in W und in dieser Eigenschaft als Unternehmer nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten würden. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden, der Lenker habe aber nicht die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 iVm § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 GütbefG. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 68 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 68 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die verantwortlichen Personen im Fall des Straferkenntnisses seien zum einen der näher bezeichnete Speditionsleiter oder der näher angeführte Speditionsverwaltungsleiter. Er selbst sei weder verantwortlich für den Einsatz der Fahrzeuge noch für das Mitführen der notwendigen Fahrzeugpapiere. Im gegenständlichen Fall wäre eine Verwarnung angebracht. Nur wenn der Unternehmer keine EU-Genehmigung besitze und diese auch nicht nachträglich vorweisen könne, liege in Deutschland die Höhe der Strafe bei 1.200 Euro.

Auf Grund des vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahren steht folgender Sachverhalt fest:

Das gegenständliche Fahrzeug fuhr am Samstag, dem 07.06.2008 lediglich zum Betanken des Fahrzeuges vom Betriebsstandort in W über die Grenze nach H. Dabei waren auf dem Fahrzeug Briketts geladen, die am Vortag in K geladen worden waren und für die R in H bestimmt waren. Dieser Bestimmungsort H liegt in D und ist nur etwa 10 km vom Stammsitz der Spedition in W entfernt. Die Auslieferung der Briketts in H sollte am Montag, dem 09.06.2008 erfolgen.

4.1.    Gemäß § 7 Abs 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 leg cit auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung mit Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:4.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, leg cit auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung mit Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.       Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92,

Gemäß Art 1 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 gilt diese für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken. Gemäß Art 1 Abs 2 leg cit gilt bei Beförderungen aus einem Mitgliedsstaat nach einem Drittland und umgekehrt diese Verordnung für die in dem Mitgliedsstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hiefür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossen ist.Gemäß Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 gilt diese für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken. Gemäß Artikel eins, Absatz 2, leg cit gilt bei Beförderungen aus einem Mitgliedsstaat nach einem Drittland und umgekehrt diese Verordnung für die in dem Mitgliedsstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hiefür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossen ist.

Gemäß Art 2 leg cit gilt als grenzüberschreitender Verkehr ua eine Fahrt eines Fahrzeuges mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten oder ein oder mehrer Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedsstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet.Gemäß Artikel 2, leg cit gilt als grenzüberschreitender Verkehr ua eine Fahrt eines Fahrzeuges mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten oder ein oder mehrer Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedsstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet.

Gemäß § 9 Abs 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Nachweis über die in § 7 Abs 1 leg cit angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Nachweis über die in Paragraph 7, Absatz eins, leg cit angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs 3 GütbefG ist nach § 23 Abs 1 Z 3, Z 6, Z 8 oder Z 11 leg cit ein Unternehmer auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr 881/92 normierten Gebote oder Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GütbefG ist nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6,, Ziffer 8, oder Ziffer 11, leg cit ein Unternehmer auch dann strafbar, wenn er die in Paragraphen 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr 881/92 normierten Gebote oder Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

Gemäß § 23 Abs 4 GütbefG zweiter Satz hat ua bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs 1 Z 8 leg cit die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG zweiter Satz hat ua bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, leg cit die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

Der § 7 Abs 1 GütbefG hat die gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen zum Gegenstand. Nach dem oben zitierten Art 2 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 setzt der grenzüberschreitende Verkehr voraus, dass sich der Ausgangspunkt der Fahrt in einem Mitgliedsstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet.Der Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG hat die gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen zum Gegenstand. Nach dem oben zitierten Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 setzt der grenzüberschreitende Verkehr voraus, dass sich der Ausgangspunkt der Fahrt in einem Mitgliedsstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich sowohl der Ausgangspunkt als auch der Bestimmungsort der Fahrt in Deutschland befunden haben. Die gegenständliche Fahrt über L nach H diente nicht der Beförderung der bereits erwähnten Briketts, sondern ausschließlich der Betankung des Fahrzeuges.

Es ist daher nicht von einer Anwendbarkeit der hier gegenständlichen Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auszugehen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte

Güterbeförderung, Fahrt über Grenze zum Tanken

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten